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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 16.01.2003 - 34 W (pat) 55/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 34 W (pat) 55/01 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Januar 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 55/01 Verkündet am 16. Januar 2003 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 10 851.6-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Briefumschlag nach dem geltenden Hauptanspruch ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der DE 90 16 450 U1 mit der US 3 380 648.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Anmelders.
Er beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 5. September 1997 eingereichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung Seiten 1 bis 4) sowie den Zeichnungen, Figuren 1 und 2, vom Anmeldetag zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Briefumschlag aus zerreißfestem Kunststoff für postalische Zwecke mit Vorkehrungen zum wiederholten Gebrauch, gekennzeichnet durch - ein in dem Briefumschlag (1) untergebrachtes, beschriftungsfähiges Einlageblatt (11) mit jeweils zwei Beschriftungsfeldern (12, 13) auf jeder Blattseite und - zwei den Beschriftungsfeldern (12, 13) zugeordnete, diese sichtbar lassende, durch eine aufgeklebte Klarsichtfolie (10, 10) verschlossene Sichtfenster (2, 3) auf einer Seite des Briefumschlags (1).
Zwei Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Briefumschlags nach Patentanspruch 1.
Der Anmelder ist der Ansicht, der Briefumschlag nach den geltenden Patentansprüchen 1 bis 3 sei durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt.
Der ordnungsgemäß geladene Anmelder ist zur mündlichen Verhandlung - wie angekündigt - nicht erschienen. Er hat schriftlich um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 und 3 und weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Briefumschlag gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist zwar neu, er beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er geht aus von einem Briefumschlag, wie er bspw aus der DE 90 16 450 U1 bekannt ist und bei dem sämtliche im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 aufgezählten Merkmale verwirklicht sind. In weiterer teilweiser Übereinstimmung mit dem Kennzeichen des geltenden Patentanspruchs 1 ist in diesem vorbekannten Briefumschlag auch ein beschriftungsfähiges Einlageblatt untergebracht mit einem Beschriftungsfeld für die Adresse (vgl S 2 Z 14 und Schutzanspruch 3), und dem Beschriftungsfeld ist auch ein dieses sichtbar lassendes Sichtfenster auf einer Seite des Briefumschlags zugeordnet. Ausgehend von diesem bekannten Briefumschlag ist dem Anmeldungsvorschlag die Aufgabe zugrunde gelegt worden, einen Kunststoffbriefumschlag bereitzustellen, der für einen mehrfachen Gebrauch zwischen beliebigen Adressaten geeignet ist (vgl S 1 Abs 3 der geltenden Beschreibung). Hierzu wird mit den restlichen Merkmalen des Kennzeichens des geltenden Anspruchs 1 vorgeschlagen,
- das Einlegeblatt auf jeder Blattseite mit jeweils zwei Beschriftungsfeldern zu versehen (anstelle eines einzigen Beschriftungsfeldes auf einer Blattseite wie beim vorbekannten Briefumschlag) und - diesen zwei Beschriftungsfeldern auf einer Seite des Briefumschlags zwei Sichtfenster zuzuordnen, die durch eine aufgeklebte Klarsichtfolie verschlossen sind.
Bei der vorgeschlagenen Lösung können die vier Beschriftungsfelder zweimal mit einer Absender- und Empfänger-Adresse versehen werden, so daß der Briefumschlag gemäß dem Anmeldungsvorschlag zumindest zweimal zum Versand an verschiedene Adressaten benutzt werden kann.
Die DE 90 16 450 U1 gibt aus sich heraus ersichtlich keinen Hinweis auf diese Lösung. Bei seiner Suche nach Lösungen konnte der Fachmann nach Auffassung des Senats die US 3 380 648 nicht außer Betracht lassen. Diese Schrift zeigt und beschreibt einen Briefumschlag mit Vorkehrungen zum wiederholten Gebrauch (vgl Sp 2 Z 5/6 und Sp 4 Z 29/30) mit einem in dem Briefumschlag (6) untergebrachten, beschriftungsfähigen Einlageblatt (8), das auf jeder Blattseite (56, 62) mit jeweils zwei Beschriftungsfeldern (58, 60) versehen ist. Dieser Briefumschlag (6) ist ferner auf einer Seite (10) mit zwei Sichtfenstern (18, 20) versehen, die den Beschriftungsfeldern zugeordnet sind und diese sichtbar lassen.
Für den Fachmann war am Anmeldetag ohne weiteres erkennbar, daß durch diese Maßnahmen der Briefumschlag nach der US 3 380 648 zumindest für den zweifachen Gebrauch zwischen beliebigen Adressaten einsetzbar ist. Er wurde daher angeregt, diese Maßnahmen auf den Briefumschlag gemäß der DE 90 16 450 U1 zu übertragen. Mit der Übertragung dieser bekannten Maßnahmen lag der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 mit seinen wesentlichen Merkmalen vor. Das verbleibende Restmerkmal, wonach die Sichtfenster durch eine aufgeklebte Klarsichtfolie verschlossen sind, konnte der Fachmann ohne weiteres aufgrund seines Fachwissens ergänzen, da nicht nur dem Fachmann, sondern auch jeder verständigen Person geläufig war, daß Sichtfenster an Briefumschlägen üblicherweise mit einer aufgeklebten Klarsichtfolie verschlossen sind. Schwierigkeiten oder technische Fehlvorstellungen, die der Fachmann bei einer derartigen Übertragung und Ergänzung zu überwinden gehabt hätte, sind für den Senat nicht ersichtlich. Die Übertragung und Ergänzung erschöpfte sich vielmehr in einer fachmännisches Handeln nicht übersteigenden Tätigkeit, in der eine bei Briefumschlägen für zumindest zweifache Benutzung übliche Gestaltungsweise auf einen Briefumschlag aus zerreißfestem Kunststoff übertragen wurde, dessen nur einmalige Benutzbarkeit als nachteilig empfunden worden ist.
Der Patentanspruch 1 ist aus diesen Erwägungen nicht gewährbar. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die Patentansprüche 2 und 3, da über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.
Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Barton Ihsen
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