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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 09.05.2012 - 19 W (pat) 100/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 100/09 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Mai 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 100/09 Verkündet am 9. Mai 2012 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 016 907.4-32
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, des Richters Dr.-Ing. Kaminski, der Richterin Kirschneck und des Richters Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154 05.11
Gründe
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 K - hat die am 12. April 2005 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 19. Dezember 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß allen Anträgen gegenüber dem Stand der Technik jeweils nicht erfinderisch sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Dezember 2008 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vom 24. Oktober 2007,
hilfsweise
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 24. Oktober 2007,
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 19. Dezember 2008
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 3. März 2009
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom 7. Mai 2012, übrige Unterlagen jeweils,
Beschreibung, Seiten 1 bis 5, sowie
7 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8 vom 29. Juni 2005.
Der einzige Anspruch nach Hauptantrag lautet (mit einer eingefügten Gliederung):
Elektromotor,
a) umfassend ein Anschlusskastenunterteil und ein Anschlusskastenoberteil, wobei Anschlusskastenoberteil und Anschlusskastenunterteil verbunden sind,
b) wobei Anschlusskastenoberteil und Anschlusskastenunterteil jeweils ein Steckverbinderteil umfassen, die miteinander verbunden sind,
c) wobei das Anschlusskastenoberteil an seinem Gehäuse Griffmulden aufweist, die als Vertiefungen zur Erhöhung der Griffigkeit ausgeführt sind,
d) wobei die Vertiefungen derart ausgeführt und angeordnet sind, dass Flüssigkeiten abfließen und sich nirgends sammeln können in den Vertiefungen,
e) wobei das Anschlusskastenoberteil in Gravitationsrichtung über dem Anschlusskastenunterteil, das mit dem Stator des Motors verbunden ist, angeordnet ist, wobei der Stator des Motors also unter dem Anschlusskasten orientiert montiert ist, f) wobei die Griffmulde an ihrem oberen Rand begrenzt ist mittels eines Wulstes, der abfließende Flüssigkeiten um die Griffmulde herum ableitet, insbesondere nach unten.
Nach Hilfsantrag 1 ist zusätzlich angefügt das Merkmal:
g) wobei eine vom Motor umfasst Lüfterhaube an ihrem Umfang in Umfangsrichtung einander abwechselnde Erhöhungen und Vertiefungen aufweist, also wellenförmige Einprägungen in Umfangsrichtung im Ansaugbereich der Lüfterhaube.
Nach Hilfsantrag 2 ist zusätzlich Merkmal f) ergänzt (Ergänzung unterstrichen):
f') wobei die Griffmulde an ihrem oberen Rand direkt begrenzt ist mittels eines Wulstes, der abfließende Flüssigkeiten um die Griffmulde herum ableitet, insbesondere nach unten,
und nach Hilfsantrag 3 weiter ergänzt:
f'') wobei die Griffmulde an ihrem oberen Rand direkt begrenzt ist mittels eines Wulstes, der abfließende Flüssigkeiten um die Griffmulde herum ableitet, wofür der obere Randbereich des Wulstes gebogen ausgeführt ist,
und nach Hilfsantrag 4 ist das Merkmal g) ergänzt mit Merkmal:
g1) wobei die Lüfterhaube (4) zusätzlich einen umlaufenden Stapelrand (31) aufweist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Anmeldung betrifft einen Elektromotor. Der Anschlusskasten dieses Motors ist zweiteilig und steckbar ausgeführt. Der Beschreibung zufolge kann bei einem üblichen, glatten Anschlusskasten beim Abziehen des Anschlusskastenoberteils ein Abrutschen der Finger auftreten.
Als Aufgabe wird angegeben, einen Elektromotor weiterzubilden, wobei Wartung und Inbetriebnahme vereinfacht und kostengünstiger ausführbar werden (Abs. 0003 der Offenlegungsschrift).
Diese Aufgabe soll durch Griffmulden mit einem Wulst an der Oberseite gelöst werden bzw. eine zusätzliche profilierte Lüfterhaube, wie im Anspruch nach Hauptantrag und Hilfsanträgen im Einzelnen aufgeführt.
2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat einen Techniker der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in der Konstruktion von Motorgehäusen als Fachmann.
3. Einzelne Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung:
Der Senat folgt der Anmelderin in ihrer Darstellung, dass die Vertiefungen der Griffmulde in die Gehäusewand hineinreichen. Ob das mit einer Reduktion der Wandstärke einhergeht, wie die Anmelderin ausgeführt hat, hält der Senat für unerheblich.
Ob der Wulst nach Merkmal f) abfließende Flüssigkeiten um die Griffmulde herum ableitet, hängt nach Überzeugung des Senats von der konkreten Gestaltung und Lage, sowie den momentanen Gegebenheiten (Flüssigkeitsmenge und ggfls. Richtung eines Strahls) ab. Die Anmelderin konnte den Senat nicht davon überzeugen, dass der Wulst, wie er in den Figuren (insbesondere Figur 7) dargestellt ist, eine sichere seitliche Ableitung der Flüssigkeit um die Griffmulde herum garantiert. Dass der in Figur 7 dargestellte Wulst bei einer Neigung des Klemmenkastens um einen kleinen Winkel das Wasser auch seitlich abfließen lassen könnte - wie die Anmelderin meint - mag zwar sein. Eine Neigung des Klemmenkastens ist aber nicht offenbart. Vielmehr ist in Merkmal e) die Anordnung von Unterteil und Oberteil in Gravitationsrichtung übereinander beansprucht, worunter der Fachmann ohne weitere Angaben eine senkrechte, jedoch keine geneigte Anordnung versteht. Der Senat sieht deshalb in Merkmal f) nur eine möglicherweise eintretende Wirkung, und keine Anweisung zur räumlichen Gestaltung des beanspruchten Wulstes oder zu einer erforderlichen geneigten Motorlage.
4. Die E1 DE 42 16 036 A1 zeigt einen Motor mit einem zweiteiligen Anschlusskasten. Der Klemmenkastendeckel beinhaltet zugleich als Stecker den Kabelanschluss (im Unterschied zu üblichen Anschlusskästen, bei denen das Anschlusskabel direkt eingeführt und fest angeschlossen wird).
Mit den Worten des Anspruchs ist daraus (Figur 1) bekannt ein:
1. Elektromotor,
a) umfassend ein Anschlusskastenunterteil 6 und ein Anschlusskastenoberteil 7, wobei Anschlusskastenoberteil und Anschlusskastenunterteil verbunden sind (Sp. 3, Z. 49 bis 55),
b) wobei Anschlusskastenoberteil und Anschlusskastenunterteil jeweils ein Steckverbinderteil umfassen, die miteinander verbunden sind (Sp. 3, Z. 61 bis 67), Die E2 DE 201 00 300 U1 zeigt einen Deckel, E4 DE-PS 492 518 und E5 DE 70 28 114 U1 einen Stecker mit Griffmulden. Die E6 DE 42 18 084 C1 und das DE-GM 88 06 453, E7 zeigen einsetzbare Griffmulden, die mit einem Wulst an einer Gehäusewand anliegen. Sie belegen das allgemeine Fachwissen bezüglich Griffmulden in Deckeln, Steckern und anderen Gehäusen.
5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).
Ausgehend von dem Motor nach E1 DE 42 16 036 A1 kommt die Prüfungsstelle zutreffend zu dem Schluss, dass der Einsatz von Griffmulden mit Wulst nahegelegt ist. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf den Beschluss der Prüfungsstelle verwiesen. Dass sich darin kein Wasser ansammeln soll, hält auch der Senat für selbstverständlich. Außerdem ist das bei den üblichen und in senkrechten Wänden befindlichen Griffmulden ohnehin der Fall. Die Ableitung des Wassers um die Griffmulde herum nach Merkmal f) ist eine Wirkungsangabe, die dem Fachmann nach Überzeugung des Senats keine Lehre zur Gestaltung der Griffmulde oder des Wulstes liefert, und somit für den beanspruchten Gegenstand keine patentbegründende Bedeutung hat.
Damit ist der Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig.
6. Der Anspruch nach Hilfsantrag 1 ist auf Gegenstände gerichtet, die nicht einheitlich i. S. d. § 34 Abs. 5 PatG sind.
Danach darf die Anmeldung nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee wirklichen. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 umfasst zum Einen die Lehre, im Anschlusskasten Griffmulden vorzusehen, um ein Abrutschen der Finger zu verhindern. Zum Anderen umfasst er eine Lüfterhaube, die an ihrem Umfang in Umfangsrichtung einander abwechselnde Erhöhungen und Vertiefungen aufweist, also wellenförmige Einprägungen in Umfangsrichtung im Ansaugbereich der Lüfterhaube. Dazu wird in der Beschreibung ausgeführt, dass auf diese Weise Geräuschabstrahlung vermindert und zusätzlich die Steifigkeit der Lüfterhaube erhöht wird. Das ist nach Aufgabe und Lösung eine von der Griffmuldengestaltung völlig unabhängige Lehre. Für den von der Anmelderin behaupteten Zusammenhang, die Erhöhungen und Vertiefungen in der Lüfterhaube dienten wie die Griffmulden der Erhöhung der Griffigkeit und damit der aufgabengemäß vereinfachten Wartung und Inbetriebnahme, gibt es in der Anmeldung und auch sonst keinen Anhaltspunkt. Dass der Motor an den Griffmulden und an der Lüfterhaube angefasst und so transportiert würde, wie von der Anmelderin vorgetragen, ist der Anmeldung nicht zu entnehmen und erscheint dem Senat auch praxisfremd.
Der Anspruch nach Hilfsantrag 1 ist somit nicht zulässig.
7. Auch der jeweilige Anspruch 1 der Hilfsanträge 2 bis 4 enthält diese zwei Gegenstände und ist somit aus dem gleichen Grund nicht zulässig.
Bertl Dr. Kaminski Kirschneck Dr. Scholz
Pü