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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 03.03.2009 - 12 W (pat) 323/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 12 W (pat) 323/03 |
| Entscheidungsdatum : | 3. März 2009 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 323/03 (früher 34 W (pat) 323/03)
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 40 01 801
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
BPatG 152 08.05
Gründe
I.
Gegen das am 21. November 2002 veröffentlichte Patent hat die vormalige Einsprechende, die H… AG H1…, am 21. Februar 2003 Einspruch eingelegt und diesen im April 2006 zurückgenommen. Das Patent ist durch Zeitablauf erloschen.
II.
Mit dem Erlöschen des Patents ist der Einspruch mangels eines Rechtsschutzinteresses nachträglich unzulässig geworden (BPatG Entscheidung vom 19. November 2008 - 20 W (pat) 312/05 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BPatG Entscheidung vom 5. Juli 2006 - 7 W (pat) 378/03, Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., Seite 603). Im Zeitpunkt seiner Einlegung war der Einspruch zwar zulässig. Nachdem das Patent aber durch Zeitablauf mit Wirkung ex nunc erloschen ist, besteht für die Durchführung des Einspruchsverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird nicht mehr berührt. Die vormalige Einsprechende ist nicht mehr am Verfahren beteiligt.
Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Dr. Baumgart
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