BVerwG
9. Oktober 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 09.10.2007 - 2 WD 16/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 WD 16/06 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Oktober 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Truppendienstgericht Süd 6. Kammer; 28.03.2006; S 6 VL 05/05
Tenor
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth am 9. Oktober 2007 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Bund auferlegt.
Gründe
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 28. März 2006 gegen den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres verhängt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die gegen dieses Urteil am 2. Juni 2006 eingelegte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 27. September 2007, eingegangen am 28. September 2007, zurückgenommen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen.