BVerwG
18. Januar 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 18.01.2013 - 6 B 5/13 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 5/13 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Januar 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Frankfurt am Main; 25.10.2012; VG 2 K 1187/10.F
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2012 mit Schriftsatz vom 11. Januar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.