VGH Baden-Württemberg
12. Juli 2023
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BVerwG
23. Juli 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 23.07.2024 - 1 B 1/24 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 1/24 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juli 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Freiburg; 05.09.2022; A 14 K 26/22 / VGH Mannheim; 12.07.2023; A 10 S 400/23
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dollinger und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juli 2023 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde, die bereits keinen Revisionsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO bezeichnet, ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Soweit die Beschwerde meint, die Revision sei zuzulassen, weil sich die Urteile der 1. Instanz sowie der 2. Instanz diametral gegenüberstünden und eine Rechtsfrage von weittragender Bedeutung zu entscheiden sei, deren Beantwortung maßgeblich für die Fortentwicklung des Rechts sei, ist damit kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO benannt.
Wollte man die Beschwerde rechtsschutzfreundlich dahingehend auslegen, es werde eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angestrebt, so führt auch dies nicht zum Erfolg.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2023 - 1 B 41.23 - juris Rn. 2 m. w. N.). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 m. w. N.).
Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 <26>), eine Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen; auch der Umstand, dass das Ergebnis der Feststellung und Würdigung des Tatsachenstoffes durch die hierzu berufenen Instanzgerichte für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist, lässt für sich allein nach geltendem Revisionszulassungsrecht eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Der Gesetzgeber hat insoweit auch für das gerichtliche Asylverfahren an den allgemeinen Grundsätzen des Revisionsrechts festgehalten und eine Befugnis, die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat auch in tatsächlicher Hinsicht eigenständig zu würdigen, nur in der von § 78 Abs. 8 AsylG geregelten Konstellation vorgesehen.
Nach diesen Grundsätzen legt die Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung dar. Weder der Hinweis, jeder einzelne Jeside sei im Irak gefährdet und bedroht, noch die Überlegung, der Kläger müsse bei einer Abschiebung wegen vom IS unterstellter "Agententätigkeit für den Westen" oder "unislamischer Lebensweise" im Irak mit Verfolgung, körperlicher Misshandlung oder Ermordung rechnen, werfen eine Grundsatzfrage i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Es fehlt an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage im Hinblick auf den für die materiellrechtliche Subsumtion sowie für die Tatsachenfeststellung und -würdigung heranzuziehenden rechtlichen Maßstab. Vielmehr wendet sich die Beschwerde im Stile einer Berufungsbegründung gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichtshofs.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.