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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.03.2013 - 5 StR 81/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 81/13 |
| Entscheidungsdatum : | 19. März 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gemäß § 349 Abs. 4 StPO aus den insoweit zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Februar 2013 die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt (Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243). Die Schuldspruchänderung wird auf den Mitverurteilten A. erstreckt (§ 357 Satz 1 StPO). Die Strafaussprüche bleiben unberührt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Basdorf Sander Schneider
Dölp Bellay