BVerwG
2. März 2004
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.03.2004 - 4 A 7/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 7/04 |
| Entscheidungsdatum : | 2. März 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. März 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsätzen vom 13. Januar 2004 und 25. Februar 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.