BGH
5. Juni 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 05.06.2008 - IX ZR 17/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 17/05 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Juni 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 5. Juni 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.706,91 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Grundsätzliche Fragen der Rechtssache lässt das Berufungsurteil entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht erkennen.
Die Frage, ob der Insolvenzverwalter nach einverständlichem Widerruf des Bezugsrechts des Versicherten den Rückkaufswert einer Lebensversicherung zur Masse ziehen kann, die der insolvente Versicherungsnehmer abgetreten, die jedoch der nicht insolvente Versicherte finanziert hat, ist wegen der anfechtungsfesten Abtretung der Lebensversicherung nicht entscheidungserheblich.
Die Verrechnung der eingezogenen Lebensversicherung mit dem Restdarlehen der Schuldnerin kann nicht mit Erfolg angefochten werden, weil es wegen des nicht anfechtbaren Absonderungsrechts der Beklagten an einer Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO fehlt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Ganter Raebel Vill
Fischer Pape
Vorinstanz
LG München I; 20.04.2004; 28 O 1090/04 / OLG München; 16.12.2004; 19 U 3719/04