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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 18.04.2007 - IV ZR 21/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 21/06 |
| Entscheidungsdatum : | 18. April 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
1.) Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
2.) Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die Rügen einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten geprüft; sie sind nicht begründet, wie sich aus den Urteilen der beiden Vorinstanzen und der Beschwerdeerwiderung ergibt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.363.066 EUR
Unterschrift
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanz
LG Bielefeld; 18.01.2005; 6 O 587/00 / OLG Hamm; 21.11.2005; 5 U 26/05