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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 29.05.2000 - 34 W (pat) 23/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 34 W (pat) 23/99 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Mai 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 23/99 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 196 51 695.1-15
…
hat der 34. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Lauster sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 27 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Januar 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.
BPatG 152 10.99 B e z e i c h n u n g : Kappsäge
A n m e l d e t a g : 12. Dezember 1996.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentanspruch 1, eingegangen am 25. Mai 2000, Patentansprüche 2 bis 7, eingegangen am 13. April 2000, Beschreibung Seiten 1 und 2, eingegangen am 25. April 2000, Beschreibung Seite 3, eingegangen am 25. Mai 2000, Beschreibung Seiten 4 und 4a, eingegangen am 13. April 2000, Beschreibung Seiten 5 und 6, eingegangen am Anmeldetag, 1 Blatt Zeichnung, eingegangen am Anmeldetag.
Gründe
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen, weil der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie hat im Beschwerdeverfahren eine neue Anspruchsfassung eingereicht und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Kappsäge zur Durchführung eines Sägeschnittes durch einen Schnittholzstapel (12) mit einer länglichen, in Sägerichtung verschwenkbaren Sägeeinrichtung (6), die mit einem Ende an einem in Sägerichtung an einem Ständer (1) verfahrbar angebrachten Schwenklager (5) angelenkt ist und wobei das vom Schwenklager (5) entfernte Ende der Sägeeinrichtung (6) in einer Führung (11) für eine Verschwenkung der Sägeeinrichtung (6) gehalten ist, dadurch gekennzeichnet, daß sich die Führung (11) an einem Bügel (7) befindet, der zum Übergreifen des zu schneidenden Schnittholzstapels (12) ausgebildet und mit der Sägeeinrichtung (6) verfahrbar ist, wobei die Sägeeinrichtung (6) in einer oberen Endstellung der Verschwenkung relativ zur Sägerichtung schräggestellt ist, wenn das Schwenklager (5) zu Beginn des Sägeschnitts in Sägerichtung verfahren wird.
Hieran schließen sich 6 Unteransprüche an.
Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen:
DE-PS 690 791 DE-PS 507 214 US 2 549 236 US 4 208 937. Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlaß. Anspruch 1 geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 5, 6 und 7 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung, Seite 5 Absatz 2 und 3 sowie der Figur hervor. Die Ansprüche 2 bis 7 leiten sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 4 (iVm S 2 Z 3 von unten und S 3 Z 9 sowie der Figur) sowie 8 bis 10 ab.
C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
1. Die beanspruchte Kappsäge ist zweifellos gewerblich anwendbar und gegenüber dem ermittelten Stand der Technik auch neu, wie aus den folgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ersichtlich.
2. Der beanspruchte Gegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 geht mit seinem Oberbegriff von einer aus der US 2 549 236 bekannten Kappsäge aus, deren an einer Gleitplatte 77 angeordnetes Schwenklager 75 an einem Ständer 79 in Sägerichtung motorisch verfahrbar ist. Bei dieser Kappsäge ist das vom Schwenklager entfernte in der Sägerichtung frei bewegliche Ende mit einem Handgriff 82 für eine Bedienungsperson ausgestattet. Diese Druckschrift regt den Fachmann weder dazu an, die Sägeeinrichtung in einem Bügel zu führen, noch eine obere Endstellung der Verschwenkung schräg zur Sägerichtung vorzusehen.
Weiterhin sind nach den Angaben der Anmelderin (vgl Schriftsatz v. 12. April 2000, S 2 Abs 4 sowie die mit Schriftsatz vom 19. April 2000 eingereichten Prospekte der Firma Holtec "Autocut" und Selecut") jedenfalls schon seit 1988 auch Kappsägen mit einem feststehenden Schwenklager und Führung des vom Schwenklager entfernten Endes der Sägeeinrichtung in einem viertelkreisbogenförmigen Bügel bekannt. Diese Schwenkbügel erfordern relativ lang ausgebildete Sägeeinrichtungen, weil sie einen Schnittholzstapel diagonal schneiden können müssen.
Eine Kombination dieser in einem viertelkreisförmigen Bügel geführten Sägeeinrichtung mit der aus der US-Schrift bekannten, mit einem in Sägerichtung verfahrbaren Schwenklager, hätte möglicherweise als naheliegend angesehen werden können, würde aber noch nicht zu der erfindungsgemäßen Ausführung führen, bei der die Sägeeinrichtung in einer oberen Endstellung der Verschwenkung relativ zur Sägerichtung konstant schräggestellt ist, wenn das Schwenklager zu Beginn des Sägeschnittes in Sägerichtung verfahren wird.
Anregungen dafür, die Sägeeinrichtung lediglich bis zu einer oberen schrägen Endstellung in einem Führungsbügel schwenkbar auszuführen, konnte der Fachmann auch den übrigen Entgegenhaltungen nicht entnehmen.
So ist das Sägeblatt in den aus den deutschen Patentschriften 690 791 und 507 214 bekannten Sägen zwischen einem Bügel fest eingespannt und bei der aus der US 4 208 937 bekannten Kappsäge ist ein Verschwenken des Kettenschwertes in Sägerichtung (vgl insb Fig 1 u.4) ersichtlich nicht möglich. Dieses bleibt immer waagrecht angeordnet.
Damit vermochte auch eine Zusammenschau des zu berücksichtigenden Standes der Technik die hier beanspruchte Kappsäge nicht nahezulegen.
Der Anspruch 1 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist somit gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 bis 7 anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind.
Lauster Hövelmann Dr. Barton Ihsen
Bb