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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.08.2023 - IV ZR 52/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 52/22 |
| Entscheidungsdatum : | 24. August 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Für das Beschwerdeverfahren wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) auf 489.519,11 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10).
II. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 489.519,11 EUR festzusetzen. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird durch den Auftrag an den Rechtsanwalt bestimmt. Nach den unstreitigen Angaben des Klägervertreters umfasste sein Auftrag zur Prüfung der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde sowohl die Rückerstattung der gezahlten Prämie, soweit das Berufungsgericht den entsprechenden Antrag abgewiesen hat (458.341,28 EUR), als auch den in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 31.177,83 EUR.
Unterschrift
Dr. Bußmann