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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.11.1996 - 4 C 13/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 C 13/95 |
| Entscheidungsdatum : | 21. November 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Koblenz vom 14.07.1994 - Az.: 9 K 1972/93.KO -; II. OVG Koblenz vom 08.06.1995 - Az.: 1 A 12322/94.OVG -
Normenkette
DSchPflG RhPf. §§ 19a, 22 Abs. 3;
VwGO § 42 Abs. 2
Leitsatz
»Für einen Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Grabungsgenehmigung fehlt das Sachbescheidungsinteresse, wenn die Grabung allein aus wirtschaftlichen Gründen durchgeführt werden soll, eine wirtschaftliche Verwertung der Funde jedoch rechtlich ausgeschlossen ist.
Wenn streitig ist, ob die Funde wirtschaftlich verwertet werden dürfen, besteht für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Grabungsgenehmigung ein Rechtsschutzbedürfnis.«
Gründe
I.
Der Kläger begehrt, ihm eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für Grabungen in einem Grabungsschutzgebiet zu erteilen.
Der Kläger ist Fachpräparator der Geowissenschaften und hat ein Gewerbe für Fossliengrabung, Präparation und Handel angemeldet. Er ist Miteigentümer von drei Grundstücken in der Gemarkung Meisenheim. Diese liegen im Geltungsbereich der Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Grabungsschutzgebietes in der Gemarkung Meisenheim, Landkreis Bad Kreuznach, vom 19. Mai 1992.
Den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung lehnte der Beklagte ab, weil das öffentliche Interesse an der Erhaltung der schon schwer geschädigten Fossilienlagerstätte das Privatinteresse des Klägers an der Nutzung der Grabungsobjekte als Handelsware überwiege. Sein Widerspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die geplante Grabung stehe mit dem Zweck des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nicht im Einklang; sie diene nicht der Erhaltung und Pflege der Fossilienablagerungen. Grundsätzlich sollten Ausgrabungen unterbleiben, um noch für spätere Generationen einzigartige und unberührte Bodenurkunden zu hinterlassen. Das Ziel des § 1 Abs. 2 DSchPflG, die Kulturdenkmäler wissenschaftlich zu erforschen, wäre bei Grabungen durch den Kläger gefährdet, weil er durch seine Ausbildung als Präparator für die Ausgrabungen nicht hinreichend qualifiziert sei. Auch seien die Ziele des Klägers vorwiegend wirtschaftlicher Natur. Durch die bloße Ausgrabung von Einzelstücken werde das Bild des früheren Ökosystems in seiner Gesamtheit verzerrt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage aus den Gründen der angefochtenen Ablehnungsbescheide als unbegründet abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger fehle bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für seine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Grabungsgenehmigung gemäß § 22 Abs. 3 DSchPflG. Denn er verfolge mit seiner Klage hauptsächlich kommerzielle Interessen; die daneben allenfalls angedeuteten ideellen Interessen seien nur vorgeschoben. Im Hinblick auf diese kommerziellen Interessen könne die Genehmigung dem Kläger aber keine Vorteile verschaffen, weil gemäß § 19a DSchPflG Funde in Grabungsschutzgebieten mit ihrer Entdeckung entschädigungslos ins Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz fielen. Eine berufsmäßig betriebene kommerzielle Fossilienausbeute sei daher nur außerhalb von Grabungsschutzgebieten möglich.
Mit der vom Berufungsgericht im Hinblick auf das Verfahren BVerwG 4 C 33.94 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein auf Erteilung der Grabungsgenehmigung gerichtetes Begehren weiter. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe § 42 Abs. 2 VwGO verletzt und zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage verneint. Der Kläger handele nicht nur mit Fossilien, sondern grabe sie auch aus und präpariere sie. Auch mit diesen beiden Tätigkeiten erziele er einen Teil seines Einkommens. Er könne sie unabhängig davon ausüben, ob er die gefundenen Fossilien entgeltlich oder unentgeltlich abgeben müsse. Soweit das Berufungsgericht dargelegt habe, der Kläger handele ausschließlich aus kommerziellen Interessen, gingen seine Ausführungen am Sachverhalt vorbei. Zur unentgeltlichen Ablieferung der Fossilienfunde sei der Kläger nicht verpflichtet, weil § 19a DSchPflG unwirksam sei. Die Klage sei auch begründet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sei auf die unumstrittene wissenschaftliche Reputation des Klägers hingewiesen und die Beiziehung der im Parallelverfahren vorgelegten Bestätigungen des Senckenberg-Instituts in Frankfurt/Main beantragt worden. Das Berufungsgericht habe dies nicht getan und damit seine Sachaufklärungspflicht verletzt.
Der Beklagte und das beigeladene Land treten der Revision entgegen. Der Beklagte führt vorsorglich aus, daß die Klage auch unbegründet sei.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Auch er hält die Revision für unbegründet.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Bundesrecht. Zwar fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis für die auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für Grabungen in einem Grabungsschutzgebiet gerichteten Klage, wie das Berufungsgericht formuliert hat, sondern am Sachbescheidungsinteresse für diesen Genehmigungsantrag. Aus der Begründung des Berufungsurteils ergibt sich jedoch, daß auch das Berufungsgericht nur dies gemeint hat.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als zulässig behandelt.
Soweit die Revision eine Verletzung von § 42 Abs. 2 VwGO geltend macht, geht sie ins Leere. Wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, hat das Berufungsgericht die Klagebefugnis des Klägers nicht verneint; es hat sich zu ihr überhaupt nicht geäußert. Die Klagebefugnis liegt auch vor; durch die Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung kann der Kläger in seinen Rechten verletzt sein. Davon ist das Berufungsgericht stillschweigend ausgegangen.
Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Es könnte nur verneint werden, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei nennenswerte rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen könnte. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger begehrt die Erlaubnis für Grabungen auf seinen in einem Grabungsschutzgebiet liegenden Grundstücken. Er will Fossilien ausgraben und präparieren und sie sodann wirtschaftlich verwerten. Dabei geht er davon aus, daß er Eigentümer der von ihm geborgenen Funde ist oder wird, weil § 19a des Denkmalschutz- und -pflegesetzes des Landes Rheinland-Pfalz - DSchPflG -, nach dem Funde in Grabungsschutzgebieten mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes werden und Entschädigungsansprüche des Grundeigentümers oder Entdeckers nicht bestehen, unwirksam sei. Unter Berücksichtigung dieser zumindest nicht offensichtlich fehlerhaften Rechtsauffassung hat er ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung.
Das Berufungsgericht hat dies ebenso gesehen. Zwar hat es dem Wortlaut seiner Entscheidung nach bereits das Rechtsschutzbedürfnis verneint. Es hat jedoch nicht in Abrede gestellt, daß die begehrte Grabungsgenehmigung jedenfalls dann für den Kläger vorteilhaft wäre, wenn er die von ihm geborgenen Fossilien behalten könnte. Es hat deshalb geprüft, ob § 19a DSchPflG verfassungswidrig sei; und es hat die Grabungsgenehmigung nur deshalb als für den Kläger wertlos angesehen, weil es § 19a DSchPflG für wirksam gehalten hat, mit der Folge, daß der Kläger weder Eigentümer der Fossilienfunde werden könne noch einen Entschädigungsanspruch erwerbe. Damit hat es der Sache nach das Sachbescheidungsinteresse für den Antrag auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung verneint. Seine Ausführungen hierzu beziehen sich jedoch nicht mehr auf die Zulässigkeit der Klage, sondern auf ihre Begründetheit; das Berufungsgericht hat geprüft, ob der Beklagte dem Kläger die beantragte Grabungsgenehmigung im Ergebnis zu Recht - wenn auch mit anderer Begründung - vorenthalten habe.
2. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Klage müsse schon deshalb erfolglos bleiben, weil die begehrte Grabungsgenehmigung für den Kläger nutzlos wäre, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger verfolge mit seiner auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung gerichteten Klage hauptsächlich kommerzielle Interessen. Er wolle die von ihm gefundenen Stücke entweder selbst durch Handel verwerten oder sie nach einer Präparation weiteren wissenschaftlichen Forschungen Dritter gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Seine daneben allenfalls angedeuteten ideellen Interessen seien nur vorgeschoben. An diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Revision keine Verfahrensrügen erhoben hat, ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Es ist deshalb unerheblich, daß ein anderer Antragsteller andere Motive für einen Antrag auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung haben könnte. Unerheblich ist auch, daß der Kläger im Rahmen seiner - wie die Revision geltend macht: beruflichen - Grabungstätigkeit auch unentgeltliche Arbeiten ausführen könnte, weil es ihm darum nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geht; der Kläger begehre die Grabungsgenehmigung allein aus kommerziellen Gründen. Diese Würdigung ist ohne weiteres nachvollziehbar, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben ein Gewerbe für Fossliengrabung, Präparation und Handel angemeldet hat und deshalb nicht aus wissenschaftlichen Gründen oder aus Liebhaberei, sondern zum Erwerb seines Lebensunterhalts an den Fossilienfunden interessiert ist.
Unter diesen Umständen läge ein Sachbescheidungsinteresse für den Antrag des Klägers nur vor, wenn er entweder Eigentümer der Fundstücke wäre oder Eigentum an ihnen erwerben könnte oder wenn er zumindest Anspruch auf eine Entschädigung für die von ihm geborgenen Fossilien hätte. Das Berufungsgericht verneint dies. Es hat auch nicht festgestellt, daß dem Kläger wissenschaftlich unbedeutendere Funde überlassen werden könnten; im Gegenteil geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Funde nicht nur sämtlich ins Eigentum des Landes fallen, sondern auch dort verbleiben.
Soweit das Berufungsgericht ausführt, daß Fossilienfunde in festgesetzten Grabungsschutzgebieten gemäß § 19a DSchPflG entschädigungslos in das Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz fallen, beruht seine Entscheidung auf der Auslegung des irrevisiblen Landesrechts. Insoweit ist das Berufungsurteil der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO). Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob die einschlägigen Vorschriften des rheinland-pfälzischen Denkmalschutz- und -pflegegesetzes, insbesondere sein § 19a, in ihrer Auslegung durch das Berufungsgericht mit Bundesrecht vereinbar sind. Diese Frage hat der Senat in seinem Urteil vom 21. November 1996 im Verfahren BVerwG 4 C 33.94 bejaht; darauf wird verwiesen.
Auf die weiteren Ausführungen der Revision ist nicht einzugehen. Sie beziehen sich auf die Frage, ob der Kläger einen materiellen Anspruch auf die begehrte Grabungsgenehmigung besitzt. Darauf kommt es nicht an, weil es bereits an dem Sachbescheidungsinteresse für diesen Antrag fehlt.
Unerheblich ist deshalb auch die Aufklärungsrüge der Revision. Der Anregung, die im Parallelverfahren vorgelegten Bestätigungen des Senckenberg-Instituts in Frankfurt/Main für die wissenschaftliche Reputation des Klägers beizuziehen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entsprechen. Denn für die Beurteilung des Sachbescheidungsinteresses kam es auf die wissenschaftliche Befähigung des Klägers nicht an. Vielmehr konnte sie als gegeben unterstellt werden, weil auch dann die angestrebte wirtschaftliche Verwertung der Grabungsgenehmigung durch den Kläger ausgeschlossen wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).