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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.08.2002 - 21 W (pat) 29/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 29/01 |
| Entscheidungsdatum : | 8. August 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 29/01 Verkündet am 8. August 2002 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 15 833.9-33
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Kraus, der Richterin Klante sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 21 S des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Februar 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Leuchtenanordnung mit einer Leuchte und einer Beschaltung für Fahrzeuge
Anmeldetag: 8. April 1999.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1-3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2002
Beschreibung Seite 1-3 überreicht in der mündlichen vom 8. August 2002
1 Blatt Zeichnung, eingegangen am 8. April 1999.
Folgende redaktionelle Änderungen wurden vorgenommen:
In den Patentansprüchen 2 und 3 wurde der Begriff "Leuchte" jeweils durch den Begriff "Leuchtenanordnung" ersetzt.
Gründe
I.
Die Patentanmeldung wurde am 08. April 1999 mit der Bezeichnung "Leuchte für Fahrzeuge" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
Die Prüfungsstelle für Klasse F21S hat mit Beschluss vom 20. Februar 2001 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand gemäß dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 sei nicht neu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Anspruch 1 und darauf rückbezogene Ansprüche 2 und 3 vorgelegt. Die Ansprüche 2 und 3 sind gemäß dem Rückbezug nachträglich dahingehend redaktionell geändert worden, dass dort der Begriff "Leuchte" jeweils durch den im Anspruch 1 stehenden Begriff "Leuchtenanordnung" ersetzt wurde. Die geltenden Ansprüche lauten somit:
1. Leuchtenanordnung mit einer Leuchte (1) und einer Beschaltung für Fahrzeuge, wobei die Leuchte eine Lichtquelle (3), die hinter einer Abdeckscheibe (2) sitzt und deren Lichtstärke einen vorgegebenen Mindestwert nicht erreicht, und eine Zusatz- Lichtquelle (5) mit definierter Strahlrichtung, deren Lichtstärke so bemessen ist, dass in der Strahlrichtung (4) der Mindestwert durch Wirkungsüberlagerung der beiden Lichtquellen (3, 5) zumindest erreicht wird, aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass bei Ausfall einer der beiden Lichtquellen auch die andere deaktiviert wird. 2. Leuchtenanordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Zusatz-Lichtquelle (5) ebenfalls hinter der Abdeckscheibe (2) sitzt.
3. Leuchtenanordnung nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Lichtquelle (3) eine Neonröhre, eine LED oder eine elektroluminiszierende Leuchtfolie ist.
Dem Gegenstand des Anspruchs 1 liegt die Aufgabe zugrunde, eine Leuchtenanordnung gemäß dem Oberbegriff dieses Anspruchs zu schaffen, die eine erhöhte Verkehrssicherheit herbeiführt (Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Seite 1, Zeilen 19 bis 21).
Als einzige Druckschrift wurde die EP 0 949 450 A1, im Folgenden Druckschrift 1 genannt, in Betracht gezogen. Bei dieser am 13. Oktober 1999 veröffentlichten Druckschrift handelt es sich um eine nachveröffentlichte europäische Patentanmeldung mit älterem Zeitrang (Anmeldetag 27. März 1999), bei der unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland Schutz beantragt worden ist. Diese Druckschrift ist somit nur bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigen.
Die Anmelderin hält den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dieser Druckschrift für neu. Sie führt dazu aus, dass es aus dieser Druckschrift nicht bekannt sei, dass bei Ausfall einer der beiden gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 verwendeten Lichtquellen auch die andere deaktiviert wird.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 3 und der Beschreibung Seiten 1 bis 3, jeweils vom 08. August 2002, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung, sowie der ursprünglich eingereichten Figur zu erteilen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber der Druckschrift 1 neu.
Der neue Anspruch 1 ist formal zulässig. Denn der Gegenstand dieses Patentanspruchs ist in den ursprünglichen Unterlagen in der Beschreibung auf Seite 2, Zeile 8 bis Seite 3, Zeile 10 in Verbindung mit der einzigen Figur offenbart.
Aus der Druckschrift 1 ist zwar eine Leuchtenanordnung für Fahrzeuge mit den Merkmalen im Oberbegriff des Anspruchs 1 bekannt (Zusammenfassung und Figur 1). Diese umfasst eine Leuchte und eine Beschaltung (Platine 9 bzw. 17). Die Leuchte weist eine Lichtquelle (Leuchtmittel (12) in Figur 1) auf, die hinter einer Abdeckscheibe (Lichtscheibe (2)) sitzt und deren Lichtstärke in einem bestimmten Anwendungsfall wie etwa für ein Bremslicht einen vorgegebenen Mindestwert nicht erreicht (vergleiche etwa Spalte 2, Zeilen 19 und 20). Es ist eine Zusatz- Lichtquelle (LEDs (11)) vorhanden, die, wie aus der Figur 1 ersichtlich, eine definierte Strahlrichtung aufweist. Die definierte Strahlrichtung erschließt sich auch aus der Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 22 bis 24, denn dort ist beschrieben, dass der Zusatz-Lichtquelle zugeordnete Lichtfenster mit entsprechenden Optiken versehen sind. Dabei ist die Lichtstärke der Zusatz-Lichtquelle zweifellos so bemessen, dass in ihrer Strahlrichtung der für den betreffenden Anwendungsfall erforderliche Mindestwert durch Wirkungsüberlagerung der beiden Lichtquellen (12 und 11) zumindest erreicht wird. Die Maßnahme gemäß dem kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs 1, nämlich dass bei Ausfall einer der beiden Lichtquellen auch die andere deaktiviert wird, ist in der Druckschrift 1 jedoch weder wörtlich beschrieben, noch erschließt sich eine solche Maßnahme dem Fachmann ohne Weiteres. Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 enthalten vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 und sind in Verbindung mit diesem ebenfalls gewährbar.
Dr. Winterfeldt Dr. Kraus Klante Dr. Maksymiw
Pr