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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 30.04.2002 - 27 W (pat) 69/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 27 W (pat) 69/02 |
| Entscheidungsdatum : | 30. April 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 69/02 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 betreffend die Marke 396 12 205 (hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. April 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie des Richter Albert und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
1. Die Beschwerde der aus der Marken 2 101 857 Widersprechenden wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe
I.
Durch Beschluß vom 26. Februar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, die Löschung der angegriffenen Marke 396 12 205 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 135 799 angeordnet und ua den Widerspruch aus der Marke 2 101 857 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Markeninhaberin kein Rechtsmittel eingelegt, so daß die Löschungsanordnung rechtskräftig geworden ist. Die - gemäß § 165 Abs 4 MarkenG zulässige - Beschwerde der aus der Marke 2 101 857 Widersprechenden ist daher zur Zeit gegenstandlos. Sollte das Markenrecht des Markeninhabers wiederaufleben, zB aufgrund einer Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG, wird über die Beschwerde der Widersprechenden noch zu entscheiden sein. II.
Die Rückzahlung der von den Beschwerdeführerin gezahlten Beschwerdegebühr wird gemäß § 71 Abs 3 MarkenG angeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl dazu Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdnr 39) ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen geboten, wenn die Beschwerde eines Widersprechenden dadurch gegenstandslos wird, daß der Inhaber der angegriffenen Marke gegen die Löschungsanordnung aufgrund des Widerspruchs aus einer anderen Marke keine Beschwerde einlegt. In diesem Fall kann der weitere Widersprechende nämlich nicht übersehen, ob die Entscheidung des Patentamts rechtskräftig wird oder nicht. Er ist daher zunächst gezwungen, Beschwerde einzulegen. Entfällt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Löschungsanordnung für das Beschwerdebegehren die Grundlage, entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zu erstatten.
Dr. Schermer Friehe-Wich Albert
Pr/Pü