OLG Rostock
7. September 2021
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BGH
12. Juni 2024
Fachbeiträge • 1
- 1. Prof. Dr. Heiko FuchsEingeschränkter Zugriffhttps://kapellmann.de/de/nachrichten · 5. Juli 2026
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.06.2024 - VII ZR 847/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 847/21 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Juni 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. September 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten entstandenen Kosten, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer des Klägers, die diese selbst tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 234.440 EUR
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Borris