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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 18.12.2003 - 4 B 108/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 108/03 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Dezember 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 10.09.2003; OVG 1 LB 269/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Lemmel{GESPERRT:ENDE} und Dr. J a n n a s c h beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2003 mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.