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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.09.2003 - VIII ZR 188/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZR 188/03 |
| Entscheidungsdatum : | 3. September 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen und Felsch
beschlossen:
Der erneute Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Juni 2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. August 2003 wird verwiesen. Der erneute Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann in der Bezugnahme auf ihren Berufungsbegründungsschriftsatz in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2003, der auch einen - schon vom Berufungsgericht am 17. April 2003 beschiedenen - Einstellungsantrag nach § 719 Abs. 1 ZPO enthält, ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden.
Unterschrift
Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers
Dr. Frellesen Felsch