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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.02.2021 - 4 Ni 71/17 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 4 Ni 71/17 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Februar 2021 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
4 Ni 71/17 (EP) KoF 93/19
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das europäische Patent 2 116 280 (DE 602 39 770) (hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 2. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner, die Richterin Kopacek und den Richter Dipl.-Ing. Veit
beschlossen:
1. Die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.
ECLI:DE:BPatG:2021:020221B4Ni71.17EP.0 3. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt 92,14 Euro.
Gründe
I.
Die Nichtigkeitsklägerin und Erinnerungsgegnerin hatte mit ihrer Nichtigkeitsklage das europäische Patent 2 116 280 (DE 602 39 770) im Umfang der Patentansprüche 1 bis 6 angegriffen.
Der 4. Senat hat mit Urteil vom 4. Juni 2019 das Patent im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Den Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens hat der Senat auf 625.000,- Euro festgesetzt.
Auf Antrag der Klägerin hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 18. August 2020 die ihr zu erstattenden Kosten auf 42.537,20 Euro festgesetzt, u.a. die Reisekosten des Rechtsanwalts der Klägerin zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2019 in München in Höhe von 651,60 Euro gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7003 bis 7006 RVG.
Gegen den ihr am 24. August 2020 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Beklagte am 7. September 2020, bei Gericht am selben Tag elektronisch eingegangen, Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtsgebühren in Höhe von 18.432,- Euro statt der von der Klägerin beantragten 18.342,- Euro sowie gegen die Festsetzung der Reisekosten des Rechtsanwalts der Klägerin im Hinblick auf Taxikosten und die vom Reisebüro erhobene Service-Pauschale eingelegt. Die festgesetzten Taxikosten in Höhe von 82,24 Euro für die Fahrt vom Bundespatentgericht zum Flughafen (vgl. Anlage 3 zum Erstattungsantrag, Bl. 7 d. A.) seien zu hoch, da deutlich günstigere Alternativen für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung gestanden hätten. Die vom Reisebüro erhobene Service Pauschale in Höhe von 9,90 Euro (vgl. Anlage 6 zum Erstattungsantrag, Bl. 5 d. A.) sei ebenfalls nicht erstattungsfähig, da der Flug direkt bei der Fluglinie hätte gebucht werden können.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung teilweise, nämlich bezüglich der Höhe der Gerichtskosten wegen offensichtlicher Unrichtigkeit, abgeholfen und die Sache im Übrigen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung ist im Beschluss ausgeführt, die geltend gemachten Taxikosten seien erstattungsfähig. Denn im Gegensatz zu den direkten S-Bahn- Verbindungen zum Amtsgericht, Landgericht, OLG München vom Flughafen in die Innenstadt gebe es keine direkte öffentliche Verbindung zum Bundespatentgericht. Zu berücksichtigen sei auch die Unpünktlichkeit der Münchner S-Bahn, so dass die Gefahr groß sei, die jeweilige Anschluss-S-Bahn zu verpassen, was zu weiteren Verzögerungen führe. Die Service-Pauschale des Reisebüros sei ebenfalls zu erstatten, da aufgrund häufig undurchsichtiger Preissysteme ein teilweise erheblicher Zeitaufwand bei der Buchung bestehe. Zudem seien die Kosten hierfür relativ niedrig, so dass es der erstattungspflichtigen Partei zuzumuten sei, für diese Kosten aufzukommen.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass der geringe Zeitvorteil die wesentlich höheren Kosten durch die Inanspruchnahme eines Taxis nicht rechtfertige. Zudem seien auch die ökologischen Vorteile der Nutzung des ÖPNV zu berücksichtigen (Art. 20a GG).
Die Beklagte und Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. August 2020 abzuändern und die Taxikosten in Höhe von 82,24 Euro sowie die Kosten für die Servicepauschale des Reisebüros in Höhe von 9,90 Euro abzusetzen.
Die Klägerin und Erinnerungsgegnerin beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen und die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Erinnerungsführerin aufzuerlegen.
Sie schließt sich der Auffassung der Rechtspflegerin an. Auch unter Berücksichtigung des Art. 20a GG sei die Nutzung eines Taxis für die Beförderung zum Flughafen angemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.
Die Erinnerung der Beklagten ist gemäß § 121 Abs. 2 PatG, § 104 Abs. 1, Abs. 3 ZPO i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig, insbesondere fristgerecht binnen zwei Wochen eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Die von der Klägerin geltend gemachten Taxikosten in Höhe von 82,24 Euro sowie die Service-Pauschale des Reisebüros in Höhe von 9,90 Euro sind als notwendige Kosten gemäß § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig.
Wie von der Rechtspflegerin im Beschluss vom 19. Januar 2021 zutreffend ausgeführt, gilt im Ausgangspunkt, dass der Anwalt grundsätzlich das ihm bequemste und zeitgünstigste Verkehrsmittel wählen darf (vgl. LG Berlin JurBüro 1999, 526; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91 Rn. 13.79). Eine Pflicht zur Benutzung des billigsten Verkehrsmittels besteht mithin nicht; der zur Kostentragung verpflichtete Gegner muss diese Wahl grundsätzlich gegen sich gelten lassen (vgl. Goldbeck in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 91 ZPO Rn. 36 m.w.N.). Die Erstattung von Taxikosten entspricht zudem der beim Bundespatentgericht seit Jahren geübten Praxis (vgl. BPatG Beschl. v. 28. April 2020 - 3 ZA (pat) 13/18; Beschl. v. 8. April 2020 - 35 W (pat) 16/18; Beschl. v. 17. Juli 2019 - 6 ZA (pat) 43/18; Beschl. v. 5. Juli 2017 - 35 W (pat) 9/16; Beschl. v. 1. Dezember 2015 - 5 ZA (pat) 103/14).
Auch im Hinblick auf die Service-Pauschale des Reisebüros wird auf die Begründung im Beschluss der Rechtspflegerin vom 19. Januar 2021 verwiesen, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt. Die geltend gemachten Kosten in Höhe von 9,90 Euro sind im Verhältnis zum Nutzen, nämlich eine effektive Recherche und Buchung der erforderlichen Flüge zu gewährleisten, verhältnismäßig.
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen. III.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens waren der Erinnerungsführerin aufzuerlegen (§§ 84 Abs. 2, 99 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens folgt der Höhe des strittigen Betrages.
Grote-Bittner Kopacek Veit
Wr