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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.10.2005 - 29 W (pat) 137/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 29 W (pat) 137/04 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Oktober 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 08.05 betreffend die Marke 300 25 652 hier: Kostenauferlegung
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink
beschlossen:
Der Antrag, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke 300 25 652, gegen deren Eintragung die Antragsgegnerin aus zwei Marken Widerspruch erhoben hat. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ordnete mit Beschluss vom 7. April 2004 auf Grund einer der beiden Widerspruchsmarken die teilweise Löschung der Marke an und setzte das Verfahren hinsichtlich des weiteren Widerspruchs aus. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Wegen Sachdienlichkeit wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Auf die Terminsladung erklärte die Beschwerdegegnerin die Rücknahme beider Widersprüche mit der Begründung, dass sie nicht bereit sei die durch die anberaumte mündliche Verhandlung entstehenden Kosten zu tragen. Die Beschwerdeführerin beantragt nunmehr der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie hat ihren Antrag nicht begründet. II.
Im Markenbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst trägt. Eine Kostenauferlegung kommt nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit in Betracht (§ 71 Abs 1 MarkenG). Dazu bedarf es besonderer Umstände, zu denen insbesondere Verstöße gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht zählen (vgl Fezer, Markenrecht, 3. Aufl 2001, § 71 Rdn 4; Hacker/Ströbele, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 71 Rdn 25; Ingerl/Rohnke MarkenG, 2. Aufl 2003, § 71 Rdn 17). Die Rücknahme eines Widerspruchs ist aber eine zulässige Verfahrenshandlung und kann daher keine Pflichtverletzung begründen. Besondere Umstände, die die Rücknahme ausnahmsweise als pflichtwidrig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Grabrucker Baumgärtner Fink
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