OLG Stuttgart
25. März 2010
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BGH
30. März 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - EnVR 51/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | EnVR 51/10 |
| Entscheidungsdatum : | 30. März 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2011
in dem energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 30. März 2011
beschlossen:
Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2,8 Mio. EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die Betroffene trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
2. Der Streitwert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidungen. Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen den nach der - im Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 54 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar). Nach den überschlägigen Berechnungen der Betroffenen und der Landesregulierungsbehörde beträgt die Differenz 3.472.295,80 EUR bzw. 3.587.825,01 EUR. Da die beiden Berechnungen zu nahezu demselben Ergebnis kommen und keiner von ihnen eine höhere Plausibilität beigemessen werden kann, hält der Senat im Rahmen des nach § 3 ZPO eröffneten freien Ermessen den gerundeten Mittelwert von 3.500.000 EUR für angemessen. Soweit die Betroffene wegen der Unwägbarkeiten der Effizienzwertermittlung im Falle einer Neuberechnung insoweit nur einen Auffangstreitwert von 50.000 EUR ansetzen will, fehlt es hierfür an einer Grundlage. Diese und andere Unsicherheiten sind vielmehr mit einem pauschalen Abschlag von 20% zu berücksichtigen. Ein - wie von der Betroffenen begehrt - darüber hinausgehender Abschlag von 50% wäre im Hinblick auf die von ihr erhobene Bescheidungsbeschwerde nur bei der Anfechtung einer behördlichen Ermessensentscheidung gerechtfertigt; um eine solche handelt es sich hier indes nicht.
Aufgrund dessen ist der vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 29. September 2010 festgesetzte Streitwert entsprechend herabzusetzen (§ 63 Abs. 3 GKG).
Unterschrift
Tolksdorf Raum Kirchhoff
Grüneberg Bacher
Vorinstanz
OLG Stuttgart; 25.03.2010; 202 EnWG 20/09