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- 1. BVerwG 7 C 12.14, Urteil vom 14. April 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 7 C 12.14, Urteil vom 14. April 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.06.2014 - 7 C 12/14 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 C 12/14 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juni 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Dokumentarisch
Rkr :
Vorinstanz
vorher: Az. 10 S 1695/12 nachfolgend: Az. 7 C 12/14
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N...,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P... und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht B...
beschlossen:
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. September 2013 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird vorläufig für das Revisionsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, unter welchen Voraussetzungen an Informationen ein Zugangsrecht im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG (Informationsweiterverwendungsgesetz) besteht.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.