Fachbeiträge • 33
- 1. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 2. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 3. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 07.05.1996 - 1 BvQ 4/96 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvQ 4/96 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Mai 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
den Antrag
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. März 1996 - 27 O 59/96 - einstweilig einzustellen
Antragstellerin: S... Verlag AG, vertreten durch den Vorstand,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Oppenhoff & Rädler, Rankestraße 21, Berlin - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Seidl,
und die Richter Kühling,
Hömig
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. Mai 1996 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
I.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betrifft die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung unter drucktechnischer Hervorhebung der Unterschrift.
1. Die Antragstellerin verlegt unter anderem die Wochenzeitung "Welt am Sonntag". In der Ausgabe der "Welt am Sonntag" vom 28. Januar 1996 wurde auf Seite 4 ein Artikel unter der Überschrift "Wie gelangte die PDS an über 11 Mio. DM Staatszuschuß?" veröffentlicht. Die Überschrift war in Fettdruck und Großbuchstaben drucktechnisch hervorgehoben; außerdem war in der oberen Hälfte der ersten Spalte das Wort "Analyse" in Fettdruck als Blickfang eingefügt. Der Artikel befaßte sich mit den Beitragseinnahmen der PDS sowie mit Spenden und staatlichen Zuschüssen an die Partei.
Auf den Antrag der Gegnerin des Ausgangsverfahrens gab das Landgericht der Antragstellerin mit Beschluß vom 6. Februar 1996 im Wege der einstweiligen Verfügung auf,
in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer der "Welt am Sonntag" in dem gleichen Teil des Druckwerkes und in gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes Gegendarstellung und der Fundstelle der Erstmitteilung, wobei die Größe des Wortes Gegendarstellung der Größe des Wortes Analyse entsprechen mag, und die Größe der Schrift der Fundstelle einfachen Fettdruck aufweisen soll, und unter drucktechnischer Hervorhebung des Namens der Antragstellerin am Schluß der Gegendarstellung etwa in der Größe der Überschrift PDS in der Überschrift des Ausgangsartikels, die nachstehende Gegendarstellung zu veröffentlichen, und zwar auf Seite 4 der "Welt am Sonntag":
Gegendarstellung
In der Welt am Sonntag vom 28. Januar 1995 verbreiten Sie auf Seite 4 unter der Überschrift Wie gelangte die PDS an über 11 Mio. DM Staatszuschuß? über uns Unzutreffendes:
Durch Ihre Darstellung, die PDS habe im Jahre 1994 6,4 Millionen Mark an Spenden, die teilweise von dubiosen Firmen stammen, erhalten, und in einem diese Woche veröffentlichten Bericht der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien... der DDR an den Bundestag sei festgestellt worden, daß die PDS während der Wendezeit mehrere Tarnfirmen gegründet habe, erwecken Sie den Eindruck, die PDS habe von diesen Firmen im Jahre 1994 Spenden erhalten.
Dazu stellen wir fest: Keine der Firmen, die während der "Wendezeit" mit Vermögen der PDS gegründet worden ist, hat der PDS 1994 Spenden zukommen lassen.
Berlin, den 01.02.1996
Rechtsanwalt E.für Prof. Dr. L. B., Vorsitzender der PDS.
Auf den Widerspruch der Antragstellerin bestätigte das Landgericht mit Urteil vom 7. März 1996 den Verfügungsbeschluß mit der Maßgabe, daß der Antragstellerin aufgegeben wird,
die Gegendarstellung in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer der "Welt am Sonntag" in dem gleichen Teil des Druckwerkes und in gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" und des Namens der Antragstellerin am Schluß der Gegendarstellung in der Größe des Wortes "Analyse" der Ausgangsmitteilung zu veröffentlichen, und daß es in der ersten Zeile der Gegendarstellung statt "28. Januar 1995" lauten muß "28. Januar 1996".
Zur Begründung der Druckanordnung hat das Gericht ausgeführt, daß die Gegendarstellung mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text zu veröffentlichen sei, der Name der Gegnerin des Ausgangsverfahrens blickfangmäßig in der Überschrift der Ausgangsmitteilung erscheine und nur mit der aufgegebenen Druckweise gewährleistet werden könne, daß die Gegendarstellung die gleiche Aufmerksamkeit erreiche wie die Erstmitteilung.
Gegen dieses Urteil legte die Antragstellerin Berufung ein und beantragte zugleich die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Über die Berufung ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wies das Kammergericht mit der Ausführung zurück, die Berufung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Antragstellerin wird inzwischen im Zwangsmittelwege dazu angehalten, die Gegendarstellung abzudrucken.
2. Mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts unter Aufhebung des Beschlusses des Kammergerichts einstweilig eingestellt wird. Sie rügt eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie wende sich gegen die Druckanordnung des Landgerichts, nach der die Kurzbezeichnung "PDS" in der Unterschrift unter der Gegendarstellung drucktechnisch hervorzuheben sei. Sie werde Verfassungsbeschwerde erheben, sobald die angekündigte Entscheidung des Kammergerichts über die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vorliege. § 10 des Berliner Pressegesetzes (PresseG Bln) gebiete und erlaube lediglich eine nach ihrem Umfang angemessene Gegendarstellung mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine drucktechnische Hervorhebung der Unterschrift unter einer Gegendarstellung sehe er nicht vor. Eine solche Hervorhebung entspreche auch nicht dem Sinn und Zweck des Unterschriftsgebotes für die Gegendarstellung. Im vorliegenden Fall führe sie zu einer doppelten Hervorhebung, die weder unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Gegendarstellung noch unter dem der Waffengleichheit zu rechtfertigen sei und eine geradezu plakative Wirkung habe. Ohne einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts erleide sie einen endgültigen Rechtsverlust, während die Gegendarstellung im Falle eines Anordnungserlasses - wenngleich mit einer zeitlichen Verzögerung - noch abgedruckt werde.
II.
1. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nur insoweit relevant, als diese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Das Bundesverfassungsgericht muß die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 77, 121 <124>; 80, 360 <363 f.>; 85, 94 <95 f.>; stRspr).
2. Die angekündigte Verfassungsbeschwerde ist bei derzeitigem Verfahrensstand weder als von vornherein unzulässig noch als offensichtlich unbegründet anzusehen, da eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist.
3. Die Entscheidung über den Antrag hängt daher von der Folgenbeurteilung und -abwägung ab. Die im Falle der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zu erwartenden Nachteile müssen erstens als "schwere Nachteile" im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG einzustufen sein. Zweitens müssen sie gegenüber den Nachteilen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg hätte, überwiegen.
a) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und würde sich die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren als begründet erweisen, hätte die Antragstellerin in der Zeitung "Welt am Sonntag" eine Gegendarstellung mit einer drucktechnischen Hervorhebung des Namens der Gegnerin des Ausgangsverfahrens abgedruckt, die ihr in dieser Form nicht hätte auferlegt werden dürfen. Damit wären die ihr zustehenden Möglichkeiten der Gestaltung des Presseerzeugnisses beeinträchtigt. Gegebenenfalls wäre eine ihr unerwünschte Wirksamkeit der Gegendarstellung erzeugt worden.
b) Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, würde die Antragstellerin vorläufig keine Gegendarstellung abdrucken. Diese Verzögerung kann unter Umständen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde dauern. Für die Gegnerin des Ausgangsverfahrens bedeutete dies, daß der Effekt ihrer Gegendarstellung unwiederbringlich verloren ginge. Eine Gegendarstellung ist auf Zeitnähe zur Erstmitteilung angewiesen. Erscheint sie erheblich später, hat sie eher gegenteilige Wirkung, indem sie an die Erstmitteilung erinnert und das Thema erneut aktualisiert.
c) Beurteilt man die Folgen, ist bereits zweifelhaft, ob der Antragstellerin "schwere Nachteile" im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstehen, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht (zum insoweit geltenden strengen Prüfungsmaßstab BVerfGE 77, 121 <124>; 86, 65 <70>). Die Antragstellerin wendet sich weder gegen ihre Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung überhaupt noch gegen den Inhalt der Gegendarstellung. Sie rügt ausschließlich die Verpflichtung zur drucktechnischen Hervorhebung des Namens der Gegnerin des Ausgangsverfahrens in der Unterschrift.
Unabhängig davon, ob allein dies überhaupt einen "schweren Nachteil" ausmachen kann, wiegen jedenfalls die Nachteile, die der Antragstellerin im Falle der Ablehnung des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung drohen, weniger schwer als die Nachteile, die für die Gegnerin des Ausgangsverfahrens im Falle eines Anordnungserlasses entstünden. Der Betroffenheit der Antragstellerin durch die drucktechnische Hervorhebung in der Unterschrift stünde gegenüber, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung für die Gegnerin des Ausgangsverfahrens bedeutete, daß ihre Gegendarstellung nicht mehr so zeitnah zur Erstmitteilung abgedruckt würde, daß sie ihren Sinn noch erfüllen könnte. Der Effekt der Gegendarstellung ginge damit verloren oder würde sogar konterkariert (vgl. den Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1993, NJW 1994, S. 1948 <1949>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Hömig | Kühling | Seidl |