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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.02.2022 - 5 StR 478/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 478/21 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Februar 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. August 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
- der Schuldspruch dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch schuldig ist, und
- die in hiesiger Sache in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird
(vgl. jeweils Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner
Vorinstanz
Landgericht Berlin; 25.08.2021; (502 KLs) 284 Js 3248/20 (6/21)