VGH Bayern
10. März 2009
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BVerwG
20. Juli 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.07.2009 - 3 B 36/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 36/09 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juli 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 10.03.2009; VGH 11 B 06.1051
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2009 mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Damit erledigen sich zugleich die Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.