BGH
9. Juni 2004
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.06.2004 - 5 StR 174/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 174/04 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juni 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 26. November 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die Zeugin H aussagetüchtig war und über kein Motiv zur Falschbelastung verfügte. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Juni 2004 hat vorgelegen.
Unterschrift
Harms Basdorf Raum
Brause Schaal