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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 22.07.2015 - 2 BvR 3024/14 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 3024/14 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Juli 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
des minderjährigen T …,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Hiemann,
Hauptstraße 13, 99310 Arnstadt-OT Rudisleben -
| gegen |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
1. des Herrn M …,
der Frau M …,
der minderjährigen D …,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Hiemann,
Hauptstraße 13, 99310 Arnstadt-OT Rudisleben -
| gegen |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
1. der Frau A …,
des minderjährigen O …,
des minderjährigen O …,
der minderjährigen N …,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Hiemann,
Hauptstraße 13, 99310 Arnstadt-OT Rudisleben -
| gegen |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 3 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Juli 2015 einstimmig beschlossen:
Nach Erledigung in der Hauptsache werden die verbundenen Verfahren eingestellt.
Der Freistaat Thüringen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den verbundenen Verfahren jeweils auf insgesamt 10.000 EUR (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber Müller Maidowski
Unterschrift
| Huber | Müller | Maidowski |