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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 06.09.2023 - 5 PKH 6/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 PKH 6/23 |
| Entscheidungsdatum : | 6. September 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 12.12.2022; 1 K 50/22 / OVG Berlin-Brandenburg; 24.01.2023; 6 M 4.23
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. September 2023 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche der Antragstellerin werden verworfen.
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 16. August 2023 - 5 PKH 3.23 (5 PKH 2.23 ) - wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1. Die (erneuten) Ablehnungsgesuche der Antragstellerin vom 4. September 2023, über die in der derzeit geschäftsplanmäßigen Besetzung des Senats und damit unter Mitwirkung der (erneut) abgelehnten Richterin am Bundesverwaltungsgericht D. und des (erneut) abgelehnten Richters am Bundesverwaltungsgerichts E., entschieden werden kann, sind unzulässig und damit zu verwerfen.
Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung abgelehnter Richter verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt oder sonst offensichtlich unzulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - 9 A 3.22 (9 A 12.21 ) - juris Rn. 5). Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (vgl. dazu nur BVerfG, Beschlüsse vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 - juris Rn. 2 und vom 28. Januar 2016 - 1 BvR 2793/15 - juris Rn. 1). So liegt es hier.
Die Antragstellerin lehnte in ihrem Schriftsatz vom 25. Juli 2023 die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht D. und F. sowie den Richter am Bundesverwaltungsgericht E. als befangen ab. Diese Ablehnungsgesuche hat der Senat durch Beschluss vom 16. August 2023 - 5 PKH 3.23 (5 PKH 2.23 ) - als unzulässig verworfen. Die "erneute Besorgnis der Befangenheit" gegen die vorbezeichneten Richter leitet die Antragstellerin allein daraus ab, dass keine Kontrollinstanz über das Ablehnungsgesuch entschieden habe, sondern die von ihr als befangen abgelehnten Richter ihre Dienstpflicht (dienstliche Stellungnahme) nicht erfüllt und mit Beschluss vom 16. August 2023 über die Ablehnungsgesuche selbst entschieden hätten. Dieses Vorbringen ist - ohne Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens - von vornherein ersichtlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit der vorgenannten Richter zu begründen. Denn bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es weder einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters noch ist dieser von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 142, 1 Rn. 12 und Kammerbeschluss vom 28. Oktober 2022 - 2 BvR 1473/22 - juris Rn. 2).
Soweit den Ausführungen der Antragstellerin ("und beantrage den Ausschluss an den o. g. Verfahren") zu entnehmen ist, dass die (erneuten) Ablehnungsgesuche vom 4. September 2023 darauf gerichtet sind, die mit Schriftsatz vom 25. Juli 2023 abgelehnten Richter von der Mitwirkung an der Entscheidung über ihre Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2023 - 5 PKH 2.23 (5 PKH 1.23 ) - auszuschließen, ergibt sich die Unzulässigkeit der (erneuten) Anträge auf Ablehnung der Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht D. und F. sowie des Richters am Bundesverwaltungsgericht E. des Weiteren daraus, dass das Anhörungsrügeverfahren 5 PKH 3.23 (5 PKH 2.23 ) durch Beschluss vom 16. August 2023 - wie nachfolgend dargelegt wird - rechtskräftig abgeschlossen ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, auf das sich ein Ablehnungsgesuch bezieht, ist für eine Richterablehnung kein Raum mehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 4 B 43.06 (4 B 35.06 ) - juris Rn. 2).
Unabhängig davon sind das (erneute) Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht F. und das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts G. auch bzw. schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil diese Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Anhörungsrügeverfahren berufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 142, 1 Rn. 12 und Kammerbeschluss vom 28. Oktober 2022 - 2 BvR 1473/22 - juris Rn. 2).
Sind die (erneuten) Ablehnungsgesuche somit unzulässig, kann - wie vorstehend dargelegt - über sie ohne vorherige Einholung einer dienstlichen Äußerung nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO unter Mitwirkung von zwei der abgelehnten Richter entschieden werden.
2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. August 2023 - 5 PKH 3.23 (5 PKH 2.23 ) - ist ebenfalls unzulässig und daher zu verwerfen. Denn sie ist nicht statthaft (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Beschluss vom 16. August 2023, mit dem die vorangegangene Anhörungsrüge als unzulässig verworfen worden ist, ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO.
4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass auch der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist. Das bedeutet, das Gesetz sieht keinen Rechtsbehelf vor, mit dem die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht erneut in der Sache geprüft werden können. Der Senat behält sich daher vor, an den vorliegenden Beschluss anknüpfende weitere mit offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen verfolgte Begehren der Antragstellerin nicht mehr förmlich zu bescheiden.