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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 12.08.2024 - 11 W (pat) 9/21 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 9/21 |
| Entscheidungsdatum : | 12. August 2024 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 120 467.4
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. August 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Ing. Univ. Dr. Zapf
ECLI:DE:BPatG:2024:120824B11Wpat9.21.0 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 2021 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 7, - Beschreibungsseiten 1 bis 5, - Zeichnungen: Figuren 1 bis 3,
jeweils wie am Anmeldetag eingereicht.
Gründe
I.
Die Anmeldung ist am 30. Juli 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt, unter Inanspruchnahme der inländischen Priorität 20 2018 104 514.8 vom 6. August 2018 und mit dazu identischen Ansprüchen, eingereicht und am 6. Februar 2020 mit der Bezeichnung
"Möbelauszug mit Einzugsperre"
offengelegt worden.
Die Anmeldung betrifft nach dem Anspruch 1 in ursprünglich eingereichter Fassung - Merkmalsgliederung hinzugefügt - einen 1.0 Möbelauszug, 1.1 mit einer ausziehbar in einem Möbelkorpus (10) geführten Basisplatte (34), 1.2 einer gelenkig mit der Basisplatte verbundenen und auf diese zurückklappbaren Erweiterungsplatte (36), 1.3 und einer Einschubsperre (40) zum Verriegeln des Auszugs (20) in einer ausgezogenen Position, dadurch gekennzeichnet, 1.4 dass die Einschubsperre (40) einen schwenkbar an der Unterseite der Basisplatte gelagerten Kipphebel (42) aufweist,
1.5 dessen eines Ende einen an einer Vorderkante der Basisplatte (34) aufragenden Auslösearm (48) bildet und 1.6 dessen entgegengesetztes Ende einen Fanghaken (52) bildet,
1.6.1 der an einem korpusfesten Bauteil (56) verriegelt,
1.7 wenn der Auslösearm (48) durch die ausgeklappte Erweiterungsplatte (36) nach unten gedrückt wird.
Mit Beschluss vom 17. Juni 2021 hat die Prüfungsstelle für Klasse A47B die Anmeldung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 für den Fachmann, einen Dipl.-Ing. (FH) oder Master des Maschinenbaus mit fundierter Berufserfahrung in der Konstruktion von Möbeln, nahegelegen habe gegenüber dem aus der bereits in der ursprünglichen Anmeldung genannten europäischen Patentschrift EP 3 009 038 B1 (D1), für die Bildung des Oberbegriffs herangezogenen bekannten Auszieh-Klapptisch für Möbel. Zum Beleg, dass Kipp- und andere Hebel zum Fachwissen gehörten, hat die Prüfungsstelle noch Bezug genommen auf die einen Ausziehtisch mit einem Hub- Dreh-Beschlag betreffende Druckschrift DE 20 2017 100 035 U1 (D2).
Ausgehend von der Druckschrift D1 habe sich der Fachmann, so die Prüfungsstelle im Erstbescheid, zustimmend die Anmelderin in dessen Beantwortung, vor der Aufgabe gesehen, den aus der Druckschrift D1 vorbekannten Möbelauszug so zu verändern, dass der Auslösestift nicht mehr durch die Basisplatte rage.
Nach Auffassung der Prüfungsstelle habe es dem Fachmann aus seinem Fachwissen heraus zunächst nahelegen, den Auslösearm des Hebels 62 des Klapptischs nach der Druckschrift D1 bis vor dessen Basisplatte zu verlängern. Dass - wie von der Anmelderin im Prüfungsverfahren, in dem sie die Anmeldung wie auch jetzt in der ursprünglichen Fassung verfolgte, vorgetragen - die alleinige Verlängerung des Auslösearms gerade eine dysfunktionale Anordnung schaffen würde, hat die Prüfungsstelle im Beschluss dahingehend gewürdigt, dass die lösende oder verriegelnde Ausgestaltung eines Hebels eine rein handwerklich zu lösende Teilaufgabe sei. Der Beschluss begleitet dies mit Erwägungen, welche konstruktiven Maßnahmen der Fachmann treffen würde, um bei verlängertem Auslösearm die Funktion der Verriegelungsanordnung 40 zu erhalten.
Nachdem der so verlängerte Hebel beim Ausklappen der Erweiterungsplatte nach unten gedrückt bzw. betätigt werde, habe der Fachmann jedenfalls aus seiner Kenntnis über Hebel sodann den Hebelarm des Klapptischs nach der Druckschrift D1 in ebenfalls naheliegender Weise unmittelbar zur Verriegelung gegenüber dem Korpus eingesetzt. Dies ergebe sich aufgrund seines steten Strebens nach möglichst einfachen Mechanismen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie tritt dem Beschluss unter Angabe von Gründen entgegen und beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu erteilen.
Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 7 sowie den weiteren Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich als patentfähig.
1. Die vorliegende Anmeldung betrifft Möbelauszüge insbesondere der Art eines Tablarauszugs, mit einer ausziehbar in einem Möbelkorpus geführten Basisplatte, einer gelenkig mit der Basisplatte verbundenen und auf diese zurückklappbaren Erweiterungsplatte, und einer Einschubsperre zum Verriegeln des Auszugs in einer ausgezogenen Position.
Möbelauszüge der hier relevanten Art werden u. a. eingesetzt, um an Schrankmöbeln ausziehbare Tischflächen zu schaffen. Die Teilung der Tischplatte in Basis- und Erweiterungsplatte erlaubt es dabei, eine die Möbeltiefe deutliche überschreitende Auszugslänge (Tischlänge) zu erhalten. Im ausgezogenen Zustand wird die Tischplatte zweckdienlicherweise mittels einer Einschubsperre gegen versehentliches Zurückschieben gesichert.
In der Beschreibung ist zum Stand der Technik ausgeführt, ein Möbelauszug der eingangs genannten Art sei aus Druckschrift D1 bekannt. Gemäß dieser sei die Erweiterungsplatte über ein Scharnier mit der Vorderkante der Basisplatte verbunden. In der ausgezogenen, gebrauchsfertigen Stellung lägen beide Platten in einer gemeinsamen Ebene, so dass sie zusammen eine Tischplatte oder Arbeitsplatte bildeten, die sich in einer Position vor der Vorderfront des Möbelkorpus befinde und auf aus dem Korpus ausziehbaren Teleskopführungen gehalten sei. Wenn der Tisch im Korpus verstaut werden solle, werde die Erweiterungsplatte um 180° auf die Basisplatte zurückgeklappt, so dass sie flach auf der Basisplatte aufliege. Beide Platten würden dann gemeinsam und zusammen mit den Teleskopauszügen in das Innere des Korpus zurückgeschoben. Die Einschubsperre des aus der Druckschrift D1 bekannten Klapptischs weise einen Entriegelungsstift auf, der durch ein Loch in der Basisplatte nach oben rage und durch die zurückgeklappte Erweiterungsplatte betätigt werde.
Bei Möbeln kann in der Regel unterstellt werden, dass Beschläge nicht ins Auge fallen sollen. Dies äußert sich u. a. in der Verwendung von Beschlägen, die durch Einsenken, Unterbau und ähnliche Maßnahmen möglichst weitgehend verdeckt sind. Das zu lösende technische Problem kann somit darin gesehen werden, den aus Druckschrift D1 vorbekannten Möbelauszug so zu verändern, dass der Auslösestift nicht mehr durch die Basisplatte ragt.
Die Konstruktion von Möbeln ist regelmäßige Aufgabe von erfahrenen Meistern des (Möbel-)Schreinerhandwerks oder Ingenieuren der Fachrichtung Holztechnik. Demgegenüber betrifft die Anmeldung die Konstruktion eines Beschlages für ein Möbel. Als mit der genannten Aufgabe betrauter Fachmann ist daher ein Dipl.-Ing. (FH) oder Master des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Möbelbeschlägen anzusehen.
2. Das Patentbegehren ist zulässig.
Es wird die Erteilung des Patents mit den ursprünglichen Unterlagen verfolgt. Nach § 38 PatG beurteilungsrelevante Änderungen bestehen daher nicht.
3. Der zweifelsohne gewerblich anwendbare Möbelauszug gemäß Patentanspruch 1 ist patentfähig. a) Der beanspruchte Möbelauszug ist neu (§§ 1, 3 PatG).
Dass die Druckschrift D1 zur Bildung des Oberbegriffs herangezogen worden ist, so die Beschreibungseinleitung im ersten und zweiten Absatz, begründet regelmäßig zwar die Vermutung der Offenbarung aller entsprechenden Merkmale. Zum Nachweis genügt der Verweis der Anmeldeunterlagen auf die Oberbegrifflichkeit alleine jedoch nicht. Im vorliegenden Fall erweist sich die entsprechende Feststellung der Prüfungsstelle insofern als zutreffend als der Druckschrift D1 die im Oberbegriff enthaltenen Merkmale 1.0 bis 1.3 eindeutig zu entnehmen sind.
Die Druckschrift D1 offenbart einen Auszieh-Klapptisch für Möbel also einen Möbelauszug i. S. d. vorliegenden Anmeldung (vgl. Figuren 1 und 2 sowie Anspruch 1; Merkmal 1.0). Dieser weist eine ausziehbar in einem Möbelkorpus 10 geführte Basisplatte 34 auf (vgl. Figuren 1 und 2; Merkmal 1.1). Es ist eine gelenkig mit der Basisplatte 34 verbundene und auf diese zurückklappbaren Erweiterungsplatte 36 vorgesehen (vgl. Anspruch 1 sowie Gegenüberstellung der Figuren 1 und 2; Merkmal 1.2). Basisplatte und Erweiterungsplatte bilden eine Tischplatte 22. Der bekannte Klapptisch ist mit einem Schloss 40 als Einschubsperre zum Verriegeln der zweiteiligen Tischplatte 22 in einer ausgezogenen Position ausgestattet (vgl. Abs. [0015]; Merkmal 1.3).
Zudem weist die Einschubsperre des bekannten Klapptischs einen schwenkbar an der Unterseite der Basisplatte gelagerten Kipphebel. Bestandteil der Einschubsperre - Schloss 40 - ist ausweislich Absatz 16 auch der Auslösestift 50. Demzufolge gehört zur Einschubsperre auch die schwenkbar an der Unterseite der Basisplatte 34 gelagerte Wippe 62. Die Wippe 62 lenkt Betätigungskräfte um und wirkt insofern als Kipphebel. Demnach weist der aus Druckschrift D1 bekannte Möbelauszug nebst den Merkmalen des Oberbegriffs auch Merkmal 1.4 auf. Soweit die Anmelderin vorträgt, dass allein die Verrieglungsstange(n) 46 des Schlosses 40 als Einschubsperre anzusehen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die Einschubsperre wird gebildet durch das Schloss 40, mit dem laut dem Anspruch 1 der Druckschrift D1 wörtlich die Basisplatte 34 in der ausgezogenen Stellung (…) am Möbelkorpus 10 verriegelbar ist. Zur Erläuterung werden nachfolgend die Figuren 3 und 4 der Druckschrift D1 eingeblendet, welche die Verriegelungsstellung des jeweils mit Bezugszeichen 40 markierten Schlosses veranschaulichen:
Das Schloss 40 stellt die Verriegelung her, indem die Verriegelungsstangen 46 u. a. über die Wippe 62 und den Schieber 52 in der Art einer Kulissenführung mittels der Vorspannung durch die Druckfedern 56 betätigt werden, wenn sich der Auslösestift 50 frei nach oben bewegen kann. Dessen freie Beweglichkeit ist gegeben, wenn sich der Auszug in der ausgezogenen Stellung befindet und die Erweiterungsplatte in die ausgeklappte Stellung (s. D1, Figur 1) verbracht ist. Die Verriegelung der Basisplatte durch das Schloss 40 bewirkt zugleich die Verriegelung des Auszugs insgesamt in seiner ausgezogenen Position, da er nicht entkoppelt von der Basisplatte zurückgeschoben werden kann.
Dass die Verriegelung in der ausgezogenen Position mittels der Verrieglungsstange(n) 46 erfolgt, worauf auch die Anmelderin hingewiesen hat, ist zwar zutreffend. Die Verriegelungsstangen 46 bewirken die Verrieglung allerdings nicht allein, sondern nur im Zusammenspiel mit den übrigen Komponenten des Schlosses 40. Diesem kommt daher die anspruchsgemäße Funktion einer Einschubsperre zu.
Allerdings hebt sich der Anmeldungsgegenstand von dem aus der Druckschrift D1 bekannten Klapptisch durch die Merkmale 1.5 bis 1.7 ab.
Die als Kipphebel wirkende Wippe 62 des bekannten Klapptischs
- endet deutlich vor der Vorderkante (bei 38) der Basisplatte, womit Merkmal 1.5 nicht erfüllt ist. - bildet am entgegengesetzten Ende (zum Getriebe 44 hin) keinen Fanghaken, sondern ist dort gelenkig angebunden, womit Merkmal 1.6 nicht erfüllt ist. - kann - mangels Ausbildung als Fanghaken - auch nicht selbst die Verriegelung an einem korpusfesten Bauteil (56) herstellen, womit Merkmal 1.6.1 nicht erfüllt ist. - wird nicht durch die ausgeklappte Erweiterungsplatte 36 nach unten gedrückt, so dass schließlich auch Merkmal 1.7 nicht erfüllt ist.
b) Der beanspruchte Möbelauszug beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).
i) Die Druckschrift D1 gibt dem Fachmann keine Anregung, den Gegenstand des Anspruchs 1 in naheliegender Weise zu erlangen.
Die mit Anspruch 1 vorliegender Anmeldung beschriebene technische Lösung stellt eine wesentliche Vereinfachung des Möbelauszugs nach der Druckschrift D1 hinsichtlich der Einschubsperre dar.
Wenn man mit der Prüfungsstelle annimmt, dass der Fachmann zur Lösung der oben genannten Aufgabe die Verlängerung der Wippe 62 der Druckschrift D1 bis vor die Vorderkante der Basisplatte in Betracht gezogen hätte, würde es sich schlüssig anbieten, die Schließfunktion wieder herzustellen mittels einer "Drehung" des Schiebers 52 um 180°, wie es die Prüfungsstelle selbst in ihrem Beschluss nachvollziehbar erläutert. Damit hätte der Fachmann in einfacher Weise die bei dem Klapptisch in der Druckschrift D1 vorgesehene beiderseitige Verriegelung nach Art eines Stangenschlosses beibehalten können.
Dagegen ist keine Anregung erkennbar, aufgrund derer der Fachmann die Vorrichtung nach der Druckschrift D1 in naheliegender Weise um den Großteil ihrer Funktionselemente hätte vermindern und die Wippe als verbleibendes Bauteil unter Aufgabe des etablierten Verriegelungskonzepts auch noch zu einer anderen Ausformung - als Fanghaken mit einem entsprechenden korpusfesten Gegenstück - hätte umkonstruieren sollen.
ii) Es bestand auch keine allgemeine Veranlassung, die den Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 geführt hätte.
Die Prüfungsstelle hat im Zurückweisungsbeschluss auf S. 3 unten festgestellt, möglichst einfache Mechanismen anzustreben, sei ein stetes Ziel fachmännischer Tätigkeit. Davon geht jedenfalls auch die Kommentierung in Schulte/Moufang, PatG mit EPÜ, 11. Auf., § 4 Rn. 155, aus mit dem Hinweis, Vereinfachung des Standes
der Technik sei eine Aufgabe, die sich grundsätzlich jeder Fachmann in der Technik stelle.
Auf dem in Rede stehenden Fachgebiet der Möbelbeschläge sind Verrieglungen von Bauteilen gegeneinander mittels Haken und hakenförmig ausgestalteten Hebeln durchaus bekannt. Solche zeigt die Druckschrift D2 z. B. in Form eines Winkelhebels 50 mit den Armen 52, 54 oder des Sperrhebels 64 als Bestandteile eines vielgliedrigen Hub-Dreh-Beschlags mit dem eine Erweiterungstischplatte aus einer Verstauposition, z. B. unterhalb einer Tischplatte, unter Drehung um 90° um eine Hochachse in eine Arbeitsposition überführbar ist. Es ist jedenfalls keine Veranlassung erkennbar, aufgrund derer der Fachmann solche Elemente aus der komplexen Anordnung der Druckschrift D2 hätte isolieren und einzeln verwenden sollen, zumal die Druckschrift D2 in Abs. 2 bereits die direkte Verwendung des Hub- Dreh-Beschlags bei Schrankmöbeln erwähnt.
Darüber hinaus lässt sich allein aus dem grundsätzlichen Bekanntsein solcher Verriegelungen das Naheliegen der beanspruchten Lösung nicht herleiten.
Dass eine Lösung rückschauend einfach erscheint, wie es hier der Fall ist, heißt jedoch nicht zwingend, dass sie daher auch nahegelegen habe (vgl. mit weiteren Nachweisen: Benkard PatG, Asendorf/Schmidt/Tochtermann, 12. Aufl., § 4 Rn. 88). Dabei mag der Wegfall des Großteils der Funktionselemente zwar einen zusätzlichen wirtschaftlichen Nutzen bieten; dieser resultiert jedoch ebenso erst in Kenntnis der erfindungsgemäßen Lösung.
Die vorliegende Sache entspricht im Ergebnis vielmehr der Wertung in BGH, GRUR 2005, 233, X ZR 190/00 - Paneelelemente. Dort wurde festgestellt, es spreche für erfinderische Tätigkeit, wenn der Fachmann die Funktionen bekannter Bauteile eines Erzeugnisses ändern muss, um eine vereinfachte Konstruktion und damit eine Kostenersparnis zu erzielen, und der Stand der Technik zu einem solchen veränderten Konzept keine Anregung liefert.
iii) Eine Aufgliederung in Teilaufgaben findet nicht statt.
Soweit sich die Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluss einer Aufgliederung in Teilaufgaben bedient hat, bedürfen diese keiner ins Einzelne gehenden Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren. Ein nach Maßgabe von "Teilaufgaben" in einzelne Merkmalsgruppen aufgesplitterter Gegenstand der Erfindung kann nicht in der Weise der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zugrunde gelegt werden, dass einzelne Merkmale oder Merkmalsgruppen daraufhin untersucht werden, ob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt waren. Der Prüfung der Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Erfindung am Prioritätstag des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war, ist vielmehr der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zugrunde zu legen (BGH, GRUR Int. 2008, 245, X ZR 273/02 - Papiermaschinengewebe).
4. Die Unteransprüche 2 bis 7 beziehen sich auf besondere Ausführungsarten des Möbelauszugs gemäß dem geltenden Anspruch 1. Ihre Gegenstände sind daher zusammen mit dem geltenden Anspruch 1 patentfähig. Da die Anmeldung auch den sonstigen in § 49 Abs. 1 PatG genannten Anforderungen genügt, ist das Patent - wie beantragt - zu erteilen.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst Eisenrauch Wiegele Dr. Zapf