KG
27. Februar 2020
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BGH
8. Dezember 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.12.2020 - XI ZR 155/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 155/20 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Dezember 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 24. November 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die im eigenen Namen und damit nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten der Kläger erhobene Gegenvorstellung ist zulässig, aber unbegründet. Der vom Senat im angefochtenen Beschluss festgesetzte Streitwert von 198.900 EUR trifft zu.
1. Die von den Klägern mit dem Berufungsantrag zu 2. begehrte Feststellung, dass die Kläger keine Zahlungen im Zusammenhang mit dem Finanzierungsdarlehensvertrag mehr schulden, ist mit dem Nettobetrag des Finanzierungsdarlehens in Höhe von 149.000 EUR zu bewerten, da die Kläger wirtschaftlich betrachtet verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie dieses Geschäft nicht getätigt (Senatsbeschlüsse vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 3 mwN und vom 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16, juris mwN).
2. Der Streitwert des mit dem Berufungsantrag zu 1. geltend gemachten Schadensersatzbegehrens ist mit dem zu 2. verfolgten Feststellungsbegehren wirtschaftlich identisch und deshalb nicht gesondert zu bewerten (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 5 Rn. 8).
3. Die mit dem Berufungsantrag zu 3. verlangte Verurteilung der Beklagten, ihre Zustimmung zur Löschung einer Zwangssicherungshypothek zu erteilen, ist mit dem Nennwert dieser Hypothek, hier also mit 35.000 EUR zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, juris Rn. 4).
4. Die mit dem Berufungsantrag zu 4. begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Kläger von allen zukünftigen Schäden aus dem mit dem Darlehensvertrag finanzierten Wohnungskäufen freizustellen, ist mit weiteren 10% des Nettodarlehensbetrages, also mit 14.900 EUR zu bewerten.
5. Die mit dem Berufungsantrag zu 5. verlangte Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist nicht hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 1 ZPO), so dass sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 198.900 EUR ergibt.
Unterschrift
Ellenberger Grüneberg Matthias
Derstadt Schild von Spannenberg
Vorinstanz
LG Berlin; 06.06.2019; 21 O 493/18 / KG Berlin; 27.02.2020; 8 U 150/19