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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 28.03.2001 - 28 W (pat) 271/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 271/00 |
| Entscheidungsdatum : | 28. März 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 271/00 Verkündet am 28. März 2001 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
beteffend die Markenanmeldung 397 60 791.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Kunze
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 - vom 8. Dezember 1999 und 1. August 2000 aufgehoben.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Lite Ride.
Ursprünglich für die Waren der Klasse 12
"Fahrzeuge, insbes Fahrräder; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Teile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 12 enthalten".
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in zwei Beschlüssen die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und aktuellen Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Das Zeichen sei sprachüblich aus den englischen Wörtern "lite" und "ride" gebildet, was in der Bedeutung "leichtes Fahren bzw Fahrt" unmittelbar verständlich sei und für die in Rede stehenden Waren darauf hinweise, daß ein leichtes, schnelles Fahren ermöglicht werde.
Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, die angemeldete Wortfolge stelle keine unmittelbar beschreibende Sachangabe dar. Zur Begründung verweist sie mit näheren Ausführungen im wesentlichen auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2000, 321 - Radio von hier; 720 - Unter uns; 772 - Logo).
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf die Waren
"nicht motorbetriebene Landfahrzeuge, insbes Fahrräder; Teile der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 12 enthalten"
beschränkt.
Sie stellt den sinngemäßen Antrag,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Dezember 1999 und 1. August 2000 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses stehen der angemeldeten Wortfolge nicht mehr die Schutzhindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 Markengesetz entgegen.
Die angemeldete Wortfolge ist nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG dienen kann. Weder die Markenstelle, noch der Senat konnten ausreichende Feststellungen treffen, daß die Wortfolge "Lite Ride" für die jetzt noch beanspruchten Waren beschreibend Verwendung findet. Zu Recht hat die Markenstelle allerdings darauf hingewiesen, daß die Worte des angemeldeten Zeichens jeweils für sich betrachtet - "Lite und Ride" - aufgrund ihrer Bedeutungen "leicht, lässig" bzw "Fahrt" unmittelbar beschreibende Angaben für die Waren der Klasse 12 darstellen. Jedes Wort für sich wäre somit schutzunfähig. In der konkreten Wortzusammensetzung ist der Bedeutungsgehalt jedoch nicht eindeutig. Im Gegensatz zu den bekannten Wortfolgen wie "Ride a bike" oder "Bike ride" konnten keine Tatsachen im Hinblick auf eine unmittelbar beschreibende Sachangabe der beanspruchten Wortfolge in ihrer Gesamtheit ermittelt werden. Zwar führt der bloße Umstand, daß eine fremdsprachige Wortzusammensetzung lexikalisch oder im allgemeinen Sprachgebrauch nicht nachweisbar ist, nicht zwingend zu deren Schutzfähigkeit, ist aber zumindest als Indiz für eine potentielle Eignung als Marke anzusehen. Bezeichnenderweise kann der Senat aufgrund einer Internetrecherche zwar die Existenz der beanspruchten Wortfolge nachweisen, jedoch ausschließlich in einer ersichtlich markenmäßigen Verwendung (zB in Bezug auf Fahrradhalterungen für Taschenlampen - www.google. de: lite ride -). Im Hinblick auf die von der Anmelderin nach Einschränkung des Warenverzeichnisses jetzt noch beanspruchten Waren ist jedoch ein beschreibender nicht markenmäßiger Gebrauch durch die getroffenen Feststellungen nicht belegt.
Vor diesem Hintergrund kann der angemeldeten Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz abgesprochen werden, da jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 1999; 1096 ff ABSOLUT, YES und FOR YOU). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. So liegt der Fall - wie ausgeführthier, so daß die Beschwerde im Ergebnis Erfolg hatte.
Stoppel Martens Kunze
br/Bb