BVerwG
20. Dezember 2004
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.12.2004 - 4 A 1050/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 1050/04 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Dezember 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 EUR festgesetzt.
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.