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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 05.07.2011 - 8 B 5/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 5/11 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Juli 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 05.11.2010; OVG 15 A 860/10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und Dr. Held-Daab beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 5. November 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), was vom Kläger noch hinlänglich dargelegt wird. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) es zulässt, ein Kommunalwahlgesetz eines Landes so auszulegen, dass eine politische Partei im Verfahren der Wahlprüfung zwar die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit einer Kommunalwahl geltend machen darf.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 7.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.