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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 02.04.2003 - VI ZA 3/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VI ZA 3/03 |
| Entscheidungsdatum : | 2. April 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine etwaige Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz wäre nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist, dieser Beschluß vielmehr nach dem Gesetz ausdrücklich nicht anfechtbar ist (§§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 3 ZPO).
Unterschrift
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll