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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.12.2007 - 6 W (pat) 33/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 33/07 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Dezember 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 33 124.3-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dr. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küest
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juni 2006 wird aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentanspruch 1, eingegangen am 7. Dezember 2007, - Beschreibung Seiten 1, 2 und 4, eingegangen am 27. Juli 2006, - Beschreibung Seiten 3, 3a, eingegangen am 7. Dezember 2007 und - 1 Seite Zeichnung (Fig. 1), eingegangen am 20. Juli 2002.
Gründe
I.
Die Erfindung ist am 20. Juli 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 C hat mit Beschluss vom 20. Juni 2006 die Anmeldung wegen mangelnder ursprünglicher Offenbarung zurückgewiesen. Es sei nicht ohne weiteres ersichtlich, wie die zwei Varianten gemäß dem ursprünglichen Anspruch 2 und dem Anspruch 1 vom 6. Oktober 2003 eine Eckbewehrung mit einem Verbindungsglied als Winkelstück sowie eine Eckbewehrung mit einem Verbindungsglied nach Art eines Kreuzes in Einklang zu bringen seien. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 27. Juli 2006 Beschwerde eingelegt.
Er beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Im Prüfungsverfahren waren folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
(E1) WO 98/33994 A1 (E2) JP 8-284319 A (E3) JP Abstract 08284319 A (E4) JP 11-229558 A (E5) JP Abstract 11229558 A (E6) JP 9-268706 A (E7) JP Abstract 09268706 A (E8) JP 7-166649 A (E9) JP Abstract 07166649 A (E10) GB 696 144 (E11) DE 198 27 075 A1.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Rahmeneckbewehrung zwischen zwei winklig aufeinander stoßenden Wänden (1, 2) oder stabförmigen Bauteilen, umfassend mindestens zwei Ankerstreben (13, 14), die im Bereich der Eckausbildung durch ein Verbindungsglied (10, 20) zur Kraftübertragung von der Ankerstrebe (12) der einen Wand/Stütze auf die Ankerstrebe (14) der anderen Wand/Unterzug miteinander verbunden sind, wobei das Verbindungsglied als Winkelstück ausgebildet ist, wobei jeweils ein Schenkel (11, 12) mindestens eine Ankerstrebe (13, 14) aufnimmt und wobei sich die Ankerstreben (13, 14) übereinanderliegend kreuzen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da
&x25CF; aufgrund des nunmehr geltenden Patentbegehrens die Unzulässigkeit entfallen ist und &x25CF; der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 patenfähig ist.
2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig.
Der einzige Patentanspruch 1 ist eine Zusammenfassung der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 2 sowie einer Ergänzung aus der Beschreibung Seite 3, Absatz 2.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.
3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand Technik neu, da keine der hierzu angeführten Entgegenhaltungen eine Rahmeneckbewehrung mit einem als Winkelstück ausgebildeten Verbindungsglied zur Kraftübertragung von der Ankerstrebe der einen Wand/Stütze auf die Ankerstrebe der anderen Wand/Unterzug und mit sich übereinanderliegend kreuzenden Ankerstreben zeigt.
Die zu dieser Variante der Rahmeneckbewehrung ermittelte E11 zeigt eine Auflagerausbildung für eine Dachplatte 20, bestehend aus einem im Eckbereich der Längswand angeordneten Winkelstück 48 mit von beiden Schenkeln abstehenden, einbetonierten Kopfbolzendübel 43, 52 als Eckverstärkung der Längswand (vgl. Fig. 11), jedoch keine Rahmeneckbewehrung zur Übertragung der Kräfte infolge eines Rahmeneckmomentes.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Fachmann, hier ein Bauingenieur mit vertieften Kenntnissen im konstruktiven Ingenieurbau und einigen Jahren Berufspraxis im Massivbau, versteht den Gegenstand nach dem Anspruch 1 als Ausbildung einer Rahmeneckbewehrung, bei der die Ankerstreben (Bewehrungsstäbe) durch einen als Verbindungsglied ausgebildeten Winkel in der Rahmenecke verankert und so geführt sind, dass sie sich übereinanderliegend kreuzen. Damit wird u. a. die Aufgabe gelöst, die Rahmeneckbewehrung derart weiterzubilden, dass diese eine geringe Baugröße in seitlicher Richtung aufweist. Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Patentanspruch 1 angeführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten Stand der Technik nicht.
Aus der JP 9-268706 A (E6) ist eine Rahmeneckbewehrung zwischen zwei winkelig aufeinander stoßenden Wänden bekannt. Dort sind weder die Ankerstäbe mit nur einem Winkelstück verbunden, noch sind die Ankerstäbe so geführt, dass sie sich übereinanderliegend kreuzen. Mangels entsprechender Hinweise kann der Fachmann hierzu aus dieser Druckschrift auch keine Anregung erhalten. Die DE 198 27 075 A1 (E11) zeigt in Fig. 11 ein Winkelstück 48. Jeweils ein Schenkel des Winkels nimmt eine Ankerstrebe (Kopfbolzen 43) auf. Im Querschnitt wird gezeigt, dass sich die Ankerstreben (Kopfbolzen 43) kreuzen. Diese Bauteilgruppe, bestehend aus dem Winkelstück mit aufgeschweißten Kopfbolzen, ist als Eckverstärkung oben in eine Längswand einbetoniert und dient als Lager für die aufzulegende Dachplatte und somit einem anderen Zweck. Die DE 198 27 075 A1 (E11) kann daher keinen Weg aufzeigen, der zu der Rahmeneckbewehrung nach dem Anspruch 1 führt.
Die übrigen im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften betreffen Rahmeneckbewehrungen mit Verbindungsgliedern und Schraubverbindungen für Ankerstreben (E1 bis E5 und E10) oder Rahmeneckbewehrungen ohne Verbindungsglied (E8, E9) und können schon deshalb die Lehre nach dem Anspruch 1 nicht nahelegen.
Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben, da jede Druckschrift dem Fachmann jeweils eine in sich abgeschlossene Lösung für unterschiedliche Aufgabenstellungen bietet und ein durch willkürliches Herausgreifen einzelner Merkmale hieraus zusammengefügter Anspruch mit der Lehre nach dem Patentanspruch 1 in Kenntnis der Erfindung einer unzulässigen ex-post Betrachtung gleich käme.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
Dr. Lischke Guth Schneider Küest
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