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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 12/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (Brfg) 12/21 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Februar 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Tenor
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 25. Februar 2022 beschlossen:
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2021 zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt seine Zulassung als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten. Seinen Angaben im Zulassungsverfahren zufolge hat er neben der beabsichtigten Tätigkeit als Rechtsanwalt am 6. August 2019 eine Beschäftigung als Zeitarbeitnehmer des nichtanwaltlichen Arbeitgebers P. GmbH aufgenommen. Die P. GmbH wiederum entleiht den Kläger an ihre Kundin, die Rechtsanwaltsgesellschaft T. , für die der Kläger - nach erfolgter Zulassung - im Außenverhältnis rechtsanwaltlich tätig werden soll. Mit Bescheid vom 13. März 2020 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers wegen Unvereinbarkeit ab (§ 7 Nr. 8 BRAO). Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem Anwaltsgerichtshof blieb ohne Erfolg. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Begründung eines Leiharbeitsverhältnisses zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber mit dem Ziel der Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen für den (anwaltlichen) Entleiher als zulassungshindernd im Sinne von § 7 Nr. 8 BRAO anzusehen ist. Gegebenenfalls wird auch der Frage nachzugehen sein, ob der Begriff des Arbeitgebers im Sinne von § 46 Abs. 1 und 2 BRAO funktional dahin ausgelegt werden kann, dass sich die Arbeitgebereigenschaft (auch) auf den Entleiher erstreckt (vgl. zum Ganzen: AGH München, NJW-RR 2017, 1404; AGH Stuttgart, NJW 2018, 560 mit ablehnender Anmerkung Huff; AGH Hamm, Urteil vom 29. Juni 2018 - 1 AGH 48/17, juris; Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 7 Rn. 93; Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitteilungen 2017, S. 102, 104; Huff, BRAK-Mitteilungen 2017, S. 203, 207; Freundorfer/Frhr. v. Falkenhausen, AnwBl. Online 2021, S. 250 ff.).
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
IV.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittel
__ZUMBR__Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Unterschrift
Grupp Paul Ettl
Kau Merk
Vorinstanz
AGH Hamm; 15.01.2021; 1 AGH 10/20