BGH
6. August 2002
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 06.08.2002 - 5 StR 154/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 154/02 |
| Entscheidungsdatum : | 6. August 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002 beschlossen:
1. Den Verletzten C und S W wird für das Adhäsionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H beigeordnet (§ 404 Abs. 5 StPO).
2. Die Anträge der Nebenklägerin K W und des Nebenklägers S W auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz werden zurückgewiesen (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2 m. w. N.).
Unterschrift
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause