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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.06.2017 - 35 W (pat) 410/14 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 35 W (pat) 410/14 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Juni 2017 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 410/14
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2017:260617B35Wpat410.14.0 betreffend das Gebrauchsmuster …
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter Dipl.-Ing. Ausfelder und Dr.-Ing. Krüger
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens und des Löschungsverfahrens wird auf 125.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Das am 30. Dezember 2010 angemeldete Streitgebrauchsmuster … ist am 3. März 2011 unter der Bezeichnung "… " und mit den Schutzansprüchen 1 - 12 eingetragen worden.
Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. April 2017 Löschungsantrag erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass sein Gegenstand nicht schutzfähig sei. Mit einem auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2013 verkündeten Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA den Löschungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2016 hat der Senat zwar den Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens an das DPMA zurückgewiesen, auf ihren Hilfsantrag jedoch den angefochtenen Beschluss aufgehoben, das Streitgebrauchsmuster gelöscht und dem Antragsgegner die Kosten beider Rechtszüge auferlegt. Er hat zudem die Rechtsbeschwerde zu der Frage zugelassen, ob es einen wesentlichen Mangel des patentamtlichen Verfahrens darstellt, wenn die begründete schriftliche Fassung eines von der Gebrauchsmusterabteilung verkündeten Beschlusses erst später als fünf Monate nach Verkündung zu den Akten gelangt und ob in diesem Fall ggf. ohne Berücksichtigung weiterer tatsächlicher oder verfahrensrechtlicher Umstände eine Aufhebung und Zurückverweisung an das DPMA notwendig ist.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 beantragt,
den Gegenstandswert auf 250.000,- EUR festzusetzen.
Sie weist darauf hin, dass bei Fehlen einer ausreichenden Tatsachengrundlage für das hier maßgebende wirtschaftliche Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des Streitgebrauchsmusters eine Schätzung zu erfolgen habe, wobei eine Höchstgrenze von 500.000,- EUR zu beachten sei. Im Rahmen einer solchen Schätzung sei auch das Interesse der Öffentlichkeit an der Klärung der im Verfahren erörterten Rechtsfragen zu berücksichtigen, insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsfragen, wegen derer der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
Der Antragsgegner beantragt,
den Gegenstandswert auf 100.000,- EUR festzusetzen.
Er ist der Auffassung, dass bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren ein öffentliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zu berücksichtigen sei. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass das Streitgebrauchsmuster im vorliegenden Fall nur noch eine Restlaufzeit von etwas mehr als vier Jahren gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Bemessung des Gegenstandswertes erfolgt in entsprechender Anwendung von §§ 23, 33 RVG i. V. m. §§ 3, 4 ZPO nach billigem Ermessen, weil eine Wertvorschrift für die Anwaltsgebühren fehlt und der Gegenstandswert auch im Übrigen nicht feststeht. Der Gegenstandswert ist nach den o. g. Bestimmungen auf der Grundlage der vorgetragenen tatsächlichen Anhaltspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Er richtet sich im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung des Schutzrechts, wobei Ausgangspunkt der Schätzung der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters zum Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrags ist (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 17 GebrMG, Rn. 58; § 84 PatG, Rn. 68). Für die Bestimmung des gemeinen Wertes gelten die folgenden, grundsätzlichen Überlegungen: Mit der Löschung besteht für die Mitbewerber die Möglichkeit, den geschützten Gegenstand frei zu benutzen. Während des Bestandes eines Schutzrechts müssten hierfür Lizenzen gezahlt werden. Demnach kann das Allgemeininteresse in etwa aus den Lizenzzahlungen errechnet werden, die alle Konkurrenten während der Laufzeit des Gebrauchsmusters zu leisten bzw. durch die Löschung erspart haben, also mit dem Betrag gleichgesetzt werden, der sich aus der Multiplikation des einschlägigen Lizenzsatzes mit dem in Deutschland erzielten bzw. zu erwartenden Gesamtumsatz ergibt (vgl. Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl. 2011, § 17 Rn. 118).
Im vorliegenden Fall sind keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Gegenstandswerts gegeben. Es hat daher eine Schätzung nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu erfolgen, wobei eine Obergrenze von 500.000,- EUR zu beachten ist. Üblich ist ein (Regel-)Gegenstandswert von 100.000,- bis 125.000,- EUR (vgl. Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl. 2011, § 17 Rn. 119). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters, auch mit Blick auf dessen Restlaufzeit, eine nicht untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung aufgrund der Einsatzmöglichkeiten und des Schutzumfangs des gebrauchsmustergeschützten Gegenstands im Bereich der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik hat, so dass das vorgenannte wirtschaftliche Interesse nicht am unteren Rand des vorgenannten Regel-Gegenstandswert liegt. Es besteht aber auch kein Anlass, über diesen Regel-Gegenstandswert wesentlich hinauszugehen. Insbesondere hat das Allgemeininteresse an der Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung insoweit außer Betracht zu bleiben. Maßgegend ist das vorgenannte, wirtschaftliche Interesse an der Beseitigung des konkreten Streitgebrauchsmusters im jeweiligen Einzelfall, das durch weitergehende Interessen an einer Klärung von Rechtsfragen, die zudem nicht zwingend mit dem wirtschaftlichen Wert des jeweiligen Streitgegenstandes parallel laufen müssen, nicht beeinflusst wird.
Nach alledem ist eine Festsetzung des Streitwerts auf einen Betrag von 125.000,- EUR im vorliegenden Fall angemessen, aber auch ausreichend.
Aus § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG ergibt sich, aus Sicht des Senats zwingend, dass eine Rechtsbeschwerde zum BGH vorliegend nicht statthaft ist, so dass der Senat von einer Rechtsmittelbelehrung absieht.
Metternich Ausfelder Dr. Krüger
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