BVerwG
11. Dezember 2002
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.12.2002 - 9 A 39/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 39/02 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Dezember 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Dezember 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 EUR festgesetzt.
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.