BGH
18. August 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.08.2010 - 2 ARs 300/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 300/10 |
| Entscheidungsdatum : | 18. August 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 300/10 2 AR 183/10
vom
18. August 2010
Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten
zur Strafverfolgung in einem Verfahren gegen die körperliche Unverletzlichkeit von Polizeibeamten (Art. 222 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 des polnischen StGB)
Az.: 53 AuslS 35/10 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az.: 24 Ausl. A 1074/09 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. August 2010 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 14 Abs. 1 IRG das Brandenburgische Oberlandesgericht zuständig.
Gründe
Für die Untersuchung und Entscheidung über das Auslieferungsersuchen sind gemäß § 14 Abs. 1 IRG das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht örtlich zuständig, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.
Nach gegenwärtigen Erkenntnissen wurde der Verfolgte am 8. Juni 2010 im Zusammenhang mit der Stellung eines Asylfolgeantrags erkennungsdienstlich behandelt und soll sich in einer Aufnahmeeinrichtung in E. und damit im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufhalten. Dabei handelt es sich um den Ort seiner ersten Ermittlung im Sinne des § 14 Abs. 1 IRG.
Demgegenüber besteht keine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart als Ort der ersten Ermittlung. So hat zwar die dortige Generalstaatsanwaltschaft aufgrund von Vermutungen der polnischen Behörden Nachforschungen zum Aufenthalt des Verfolgten in ihrem Bezirk sowie im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe getätigt. Tatsächliche Anhaltpunkte dafür, dass sich der Verfolgte zu irgendeinem Zeitpunkt in einem der Bezirke aufgehalten hat, haben diese jedoch nicht erbracht.
Unterschrift
Rissing-van Saan Appl Schmitt
Krehl Ott