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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.08.2004 - 4 B 51/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 51/04 |
| Entscheidungsdatum : | 11. August 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Mecklenburg-Vorpommern; 26.05.2004; OVG 3 K 40/00
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Mai 2004 mit Schriftsatz vom 28. Juli 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.