Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 12.12.2023 - 1 B 45/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 45/23 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Dezember 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Köln; 20.12.2022; 20 K 4420/22.A / OVG Münster; 22.08.2023; 11 A 50/23.A
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Revision nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen,
"ob es bei der Beurteilung der Frage, ob es international Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach Rückkehr in den anderen EU-Staat möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden und damit den Lebensunterhalt i. S. d. nach Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten, lediglich auf die allgemeine Arbeitsmarktsituation für alle einheimischen Staatsangehörigen ankommt, oder darauf, ob im relevanten Zeitraum tatsächlich zurückkehrende international Schutzberechtigte dort auch nachweislich Arbeit gefunden haben".
Hierbei handelt es sich schon nicht um eine abstrakt klärungsfähige Rechtsfrage. Der bei der Frage, ob die Lebensbedingungen in einem Schutz gewährenden Mitgliedstaat Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verletzen, anzulegende rechtliche Maßstab ist durch die - vom Oberverwaltungsgericht auch herangezogene - Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - und - C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim -; sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 u. a.[ECLI:EU:C:2019:964], Hamed - , jeweils juris). Weiteren abstrakten Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar. Sie wendet sich vielmehr im Gewand der Grundsatzrüge gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und hält dessen Sachaufklärung für unzureichend.
2. Die Rüge, die angegriffene Entscheidung leide an einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
a) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und einen Verstoß gegen die Denkgesetze bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung.
Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 15. Juli 2022 - 4 B 32.21 - juris Rn. 18).
Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung zu allen dafür erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten muss das Gericht zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>). Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verlangt dabei, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m. w. N.).
(Vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts begründen regelmäßig keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ausnahmsweise kann ein solcher indes anzunehmen sein, wenn ein Gericht von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgeht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 58 Rn. 23 m. w. N.). Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 3 m. w. N.)
Gemessen daran zeigt die Beschwerde einen Verfahrensfehler nicht auf. Die Verfahrensrüge richtet sich gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die grundsätzlich auch für Drittstaatsangehörige positive Arbeitsmarktsituation werde durch die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, im Jahr 2021 seien lediglich drei Personen mit internationalem Schutzstatus und zwei Personen im Asylverfahren als arbeitstätig gemeldet gewesen, nicht durchgreifend in Frage gestellt, denn über die Bemühungen der nicht arbeitstätigen Personen bei Integration und Arbeitssuche, die etwa aufgrund der Absicht, in ein anderes Land weiterzuziehen, eingeschränkt sein könnten, sei nichts bekannt (BA S. 14). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, warum diese Würdigung überraschend, denklogisch unmöglich oder sonst willkürlich sein sollte. Der Willkürvorwurf der Beschwerde knüpft bereits an eine Tatsachenfeststellung des Gerichts an, die der zitierten Formulierung so nicht zu entnehmen ist. Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb sich die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, im Jahr 2021 seien lediglich drei Personen mit internationalem Schutzstatus als arbeitsfähig gemeldet gewesen, nur auf Rückkehrer ("Personen im Status als zurückkehrende international Schutzberechtigte") beziehen sollte. Unabhängig davon ist für eine überraschende oder willkürlich gezogene Schlussfolgerung des Berufungsgerichts nichts ersichtlich. Es ist nachvollziehbar und verletzt - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen bekannten umfangreichen Sekundärmigration - keine Denkgesetze, wenn das Gericht der Auskunft deshalb keine durchgreifende Bedeutung zugunsten des Klägers beimisst, weil sich daraus nicht ergibt, wie viele der nicht arbeitstätigen international Schutzberechtigten sich (erfolglos) um Arbeitsaufnahme bemühten.
b) Eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ist schließlich lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Aufklärungsrüge gehört unter anderem die Angabe, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2023 - 3 B 44.22 -, juris Rn. 31 m. w. N.). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie zeigt überdies nicht auf, dass bereits im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder weshalb sich dem Gericht näher bezeichnete Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 - 6 B 33.20 -, juris Rn. 20).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.