Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 09.06.2021 - 5 PB 8/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 PB 8/20 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juni 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Greifswald; 25.11.2019; VG 12 A 897/19 HGW / OVG Greifswald; 28.07.2020; OVG 2 M 886/19
Tenor
In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner beschlossen:
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juli 2020 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 RiG MV i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen eine gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RiG MV mitbestimmungspflichtige "Auswahl für eine Erprobung" im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RiG MV vorliegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 13.21 fortgesetzt; die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich begründet werden. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie kann auch in elektronischer Form eingereicht werden.