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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.02.2021 - 2 StR 356/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 356/20 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Februar 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. April 2020 werden aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird a) gegen den Angeklagten E. in Höhe von 38.072 EUR, wobei er in Höhe von 31.072 Euro als Gesamtschuldner haftet, b) gegen den Angeklagten D. in Höhe von 30.772 EUR als Gesamtschuldner und c) gegen den Angeklagten F. in Höhe von 29.392 EUR als Gesamtschuldner. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Appl Zeng
Grube Schmidt
Vorinstanz
LG Köln; 28.04.2020; 107 Js 39/19 110 KLs 2/20