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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 06.05.2026 - 29 W (pat) 10/24 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 29 W (pat) 10/24 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Mai 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 10/24
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 120 524.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. Mai 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Fehlhammer und die Richterin k. A. Dr. Rohlff
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:060526B29Wpat10.24.0
Gründe
I. Das Zeichen
Keep Cool
ist am 16. Dezember 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für zahlreiche Waren der Klassen 9, 14 und 25 angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2023 hat die Markenstelle für die Klasse 14 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und dies insbesondere damit begründet, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge "Keep Cool" in ihrer Bedeutung "kühles Blut bewahren, Ruhe bewahren, kalt bleiben" in Zusammenhang mit den meisten angemeldeten Waren lediglich als Thema, Bekenntnis, Motto, Statement auffassten. Darüber hinaus könnten einige der Waren dafür bestimmt sein, die Körpertemperatur des Trägers/Nutzers zu reduzieren, sodass "Keep Cool" diesbezüglich auch wörtlich im Sinne von "kühl bleiben" zu verstehen sei. Während des darauffolgenden Erinnerungsverfahrens hat die Anmelderin ihre Anmeldung teilweise zurückgenommen. Das Warenverzeichnis umfasst nunmehr folgende Waren:
Klasse 9: Geräte und Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe oder Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten; Audio- und visuelle sowie photographische Geräte; Filmkameras; Fotoapparate; Plattenspieler; Telekommunikationsgeräte in Form von Schmuckwaren;
Klasse 25: Absätze für Schuhe, Absatzschoner für Schuhe, Bademäntel, Bademützen, Badepantoffeln, Beinwärmer, Boas, BHs, Damenslips, Duschhauben, Einlegesohlen, Fäustlinge, Fellmützen, Galoschen, Gamaschen, Geldgürtel, Gesichtsbedeckungen [Bekleidung], nicht für medizinische oder hygienische Zwecke, Gleitschutz für Schuhe, Gürtel [Bekleidung], Halbstiefel, Handschuhe, Hosenträger, Hüftgürtel, Korsetts [Unterbekleidung], Strumpfhalter, Strumpfbänder, warme Touchscreen- Handschuhe.
Mit Beschluss vom 27. November 2023 hat die infolge einer Leitklassenänderung nunmehr zuständige Markenstelle für Klasse 25 des DPMA die Erinnerung gegen den Zurückweisungsbeschluss - ebenfalls gestützt auf fehlende Unterscheidungskraft - zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortfolge, die sich aus zwei Begriffen des englischen Grundwortschatzes zusammensetze, sei im allgemeinen Sprachgebrauch üblich und werde in ihrer Bedeutung "bleib lässig" ohne weiteres verstanden. Daneben könne sie in Bezug auf Temperaturen auch mit "bleib kühl" übersetzt werden. Beide Bedeutungsalternativen würden auch im Inland verwendet, wie sich aus den von der Markenstelle recherchierten Verwendungsbeispielen ergebe. Im erstgenannten Sinne handele es sich um einen hinlänglich bekannten, werblich anpreisenden Spruch, der beispielsweise in Bezug auf die in Klasse 9 beanspruchten Filmkameras darauf hinweise, dass derjenige, der diese nutze, eine besondere Gelassenheit ausstrahle. Ebenso gebe er in Bezug auf die Waren der Klasse 25 an, dass etwa die so bezeichneten Hosenträger dazu beitrügen, dass der jeweilige Träger eine gewisse Gelassenheit ausstrahle. Es könne im Ergebnis dahinstehen, ob "Keep Cool" auch eine kühlende Materialeigenschaft bezeichne, denn eine damit möglicherweise verbundene Mehrdeutigkeit begründe die erforderliche Unterscheidungskraft nicht. Etwaige gleiche oder ähnliche Voreintragungen führten zu keiner abweichenden Bewertung.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt, sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 14 des DPMA vom 1. Juni 2023 und der Markenstelle für Klasse 25 des DPMA vom 27. November 2023 aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass das angemeldete Zeichen "Keep Cool" eine gewisse Originalität aufweise und ebenso überraschend wie doppeldeutig sei. Die Übersetzung "bleib kühl" in Verbindung mit den beanspruchten Waren sei höchst ungewöhnlich, gerade für eigentlich wärmende Kleidungsstücke. Für die beanspruchten Waren der Klasse 9 sei eine Kühleigenschaft ebenfalls abwegig, so dass eine Interpretation als "bleib kühl" auch diesbezüglich originell sei. Auch eine Interpretation als "bleib cool/lässig" in Bezug auf die beanspruchten Waren, insbesondere in Zusammenhang mit den von der Markenstelle explizit angesprochenen Filmkameras oder Hosenträger, sei abwegig, überraschend und mit einem Denkprozess verbunden. Dies gelte vor allem für diejenigen Waren, die aufgrund ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs für Dritte nicht sichtbar seien, wie etwa BHs, Strumpfbänder, Absatzschoner für Schuhe etc. Hier komme eine Assoziation mit "lässiger Ausstrahlung" ersichtlich nicht in Betracht. Schließlich mache gerade die Doppeldeutigkeit des Zeichens seinen Charme aus und begründe zumindest eine Mindestoriginalität. Die vorgetragene Vielzahl gleicher oder ähnlicher eingetragener Zeichen als nationale oder Unionsmarken entfalte eine starke Indizwirkung für seine Eintragungsfähigkeit. Diese sei zumindest für eine Reihe von Waren der Klasse 25 zu bejahen.
Mit schriftlichem Hinweis vom 28. Januar 2026 hat der Senat unter Beifügung von Recherchebelegen mitgeteilt, dass er das zur Eintragung angemeldete Zeichen in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren für nicht unterscheidungskräftig erachte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens
Keep Cool
als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 - #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf- Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. - #darferdas? II; a. a. O. - OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 - smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. - OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 - Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 - OUI; a. a. O. Rn. 16 - for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister).
2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen Keep Cool nicht.
Denn es ist davon auszugehen, dass es die angesprochenen inländischen Verkehrskreise lediglich als werblich-beschreibenden Sachhinweis oder als allgemein geläufige Redewendung verstehen, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.
a) Die beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 9 und 25 richten sich neben dem Fachhandel an die allgemeinen Verbraucher, wobei auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 - AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill meister).
b) Die angemeldete Wortfolge "Keep Cool" besteht aus zwei gebräuchlichen Wörtern der englischen Sprache, nämlich dem Verb "to keep" und dem Adjektiv "cool". "To keep" bedeutet "halten, behalten, wahren, bleiben" (vgl. https://m.dict.cc/englisch-deutsch/to+keep.html). Es gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache (vgl. Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 3. Aufl. 2009), dessen Kenntnis im maßgeblichen inländischen Verkehr vorausgesetzt werden kann (vgl. st. Rsp. u. a. BGH GRUR 2012, 1040, Rn. 30 - pjur/pure; BPatG, Beschluss vom 12.10.2015, 25 W (pat) 128/14 - easy Schutz; Beschluss vom 12.11.2013, 33 W (pat) 525/12 - Fashion Tower; Beschluss vom 18.09.2012, 33 W (pat) 141/08 - FLATRATE; Beschluss vom 24.05.2012, 25 W (pat) 539/11 - GET IT RIGHT; Beschluss vom 04.04.2000, 24 W (pat) 52/99 - 21st Century). Das ebenfalls aus dem Englischen stammende Wort "cool" bedeutet zunächst "kühl temperiert", im übertragenen Sinne auch "Ruhe, Gelassenheit und Souveränität zeigend, lässig" bzw. "angesagt" (vgl. https://www.dwds.de/wb/cool). Beide Bedeutungen sind den angesprochenen, inländischen Verkehrskreisen gleichermaßen geläufig, da "cool" bereits in den 1990iger Jahren Eingang in den deutschen Wortschatz gefunden hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 16.03.2009, 27 W (pat) 69/09 - Cool; Beschluss vom 05.04.2005, 27 W (pat) 64/04 - COOL; Beschluss vom 02.10.2007, 24 W (pat) 122/06 - cool edition).
c) In seiner konkreten Kombination bedeutet das Zeichen "Keep Cool" mithin zum einen "kühl halten, kühl bleiben", zum anderen "gelassen, ruhig, locker bleiben", wobei davon auszugehen ist, dass die relevanten Verkehrskreise in der Lage sind, in Abhängigkeit des jeweiligen Kontexts die im Vordergrund stehende Bedeutung zu erfassen. Abgesehen davon, ist dem Verkehr die gewisse, durch den Bestandteil "cool" vermittelte Mehr- oder Doppeldeutigkeit schon deshalb ohne weiteres geläufig, weil gerade in der Werbung darauf basierende Wortspiele aus "kühl" einerseits und "lässig/gelassen/locker, angesagt" andererseits gang und gäbe sind. So finden sich in der Datenbank Slogans.de Werbesprüche wie z. B. "Ganz schön cool", "Der coole Frischeservice" oder "Cool und kompetent" für Tiefkühllieferdienste, "Coole Systeme", "Kühl ist cool" im Zusammenhang mit Elektro- und Temperiergeräten oder "Cool, cooler, Cool Cassis", "Echt cool. Echt frisch." aus der Lebensmittelbranche (Datenbankauszüge übermittelt als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 28.01.2026). Damit vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Bedeutung des Zeichens sei für den Verkehr überraschend und erschließe sich erst nach mehreren Denkvorgängen, nicht zu überzeugen.
d) In Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 25, die aus kühlenden Fasern, wie etwa Leinen, Seide oder speziellen Materialmischungen mit kühlendem Effekt, hergestellt sein können, vermittelt das Zeichen einen sachbeschreibenden Hinweis auf ihre Zusammensetzung und Eigenschaften, nämlich, dass sie den Träger bzw. die Trägerin kühl halten. Dies gilt zunächst für "Bademäntel" und sämtliche Unterwäscheprodukte, wie "BHs, Damenslips, Hüftgürtel, Korsetts [Unterbekleidung], Strumpfhalter, Strumpfbänder", die sämtlich aus den genannten Stoffen gefertigt sein können und bereits nachweislich als kühlende Produkte beworben werden (vgl. die AIRism-Produktlinie mit DRY-Technologie der Fa. Uniqlo sowie weitere vom Senat ermittelte Produktbeschreibungen, wie "Medela Keep Cool Ultra BH", "Panty Cool & Dry mit Kühleffekt", "Leinen-Bademäntel, atmungsaktiv und kühlend", "keep cool… Motorradkleidung für die heißen Tage", Fundstellen übermittelt als Anlagenkonvolut 2 zum gerichtlichen Hinweis). Des Weiteren werden nachweislich auch "Gesichtsmasken, Einlegesohlen, Fäustlinge, Handschuhe, Schuhe, Badepantoffeln" in kühlenden Varianten angeboten (Anlagenkonvolut 3), so dass sich auch hier der Ausdruck "Keep cool" in einem sachbeschreibenden Gehalt erschöpft. Sofern in diesen Zusammenhängen auch eine dekormäßige Anbringung von sog. Funsprüchen auf der Vorder- oder Schauseite üblich ist, wie etwa bei Bademänteln, Slips, Pantoffeln, Masken, Handschuhen o. ä., ist davon auszugehen, dass "Keep Cool" auch bei einer derartigen Verwendung, also einer schmückenden Herausstellung auf der Schauseite der Waren, nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird, sondern lediglich als Motiv bzw. (imperativisch gebildetes) Statement an die Umwelt (vgl. BPatG, Beschluss vom 14.09.2022, 29 W (pat) 39/19 - Giasing Oida; Beschluss vom 10.08.2022, 29 W (pat) 41/19 - Mit Leib und Seele).
e) Ein solches Verständnis liegt ebenso in Verbindung mit den übrigen Waren der Klasse 25 nahe, bei denen kühlende Fasern entweder keine nachweisbare Rolle spielen ("Absätze für Schuhe, Absatzschoner für Schuhe, Bademützen, Duschhauben, Galoschen, Geldgürtel, Gleitschutz für Schuhe, Gürtel, Hosenträger") oder die explizit zum Wärmen bestimmt sind ("Beinwämer, Boas, Fellmützen, warme Touchscreen-Handschuhe"). Denn auch diese Waren sind ausweislich der Recherchen des Senats häufig mit Motiven oder Sprüchen versehen (Verwendungsnachweise als Anlagenkonvolut 5 zum gerichtlichen Hinweis) oder können entsprechend bedruckt werden, wofür "Keep cool" mit seiner Anspielung auf ein lässiges und entspanntes Lebensgefühl des jeweiligen Trägers besonders geeignet ist. Insofern steht diesbezüglich ebenfalls ein rein werblichdekoratives Verständnis im Vordergrund. Soweit "Keep cool" dabei nicht nur auf den Träger bezogen verstanden wird, sondern auch die Widersprüchlichkeit zu den ausdrücklich als wärmend beschriebenen Produkten erkannt wird, ist anzunehmen, dass diese Ambivalenz angesichts der nachweislichen Bekanntheit der Doppeldeutigkeit des Wortes "cool" lediglich als werbeübliches Wortspiel aufgefasst wird.
f) Nach Auffassung des Senats gilt Ähnliches für die Waren der Klasse 9. Zum einen ist in diesem Warenbereich der Schutz vor Er- oder gar Überhitzung elektronischer Geräte, der durch den Einbau entsprechender thermoregulierender Bauteile gewährleistet wird, ein wesentliches Kriterium (vgl. Artikel "Keep Cool! Kühlung und Wärmemanagement von Elektromotoren, https://www.pressebox.de/pressemitteilung/haus-der-technik-ev/). Entsprechend lassen sich diverse Angebote ermitteln, in denen explizit auf eine vorhandene Kühlfunktion hingewiesen wird (vgl. u. a. Verstärker "SPL Performer M1000 mit besonders ausgeklügeltem Hybrid-Kühlungssystem", Kamera mit Kühlventilator und automatischer Temperaturregelung, Lüfter "CPU Cooling Fan - Keep Computer Cool and Smooth Running", Beispiele übermittelt als Anlagenkonvolut 6 zum gerichtlichen Hinweis). Hiervon ausgehend stellt sich der Ausdruck "Keep cool" als sachbeschreibender Hinweis darauf dar, dass die so beschriebenen Produkte beim Betrieb "kühl bleiben".
Zum anderen ist der Ausdruck "Keep Cool", wie seine vielfache Bereitstellung im Internet als einfache Vektorgrafik zum Download belegt, derart üblich, dass er auch ohne vertiefte Kenntnisse über die Funktion und Eigenschaften der so beschriebenen Geräte lediglich als werbewirksamer Slogan für eine betont lässige Kundenansprache verstanden wird. In keiner der möglichen Verständnisalternativen vermag er mithin einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu vermitteln.
3. Die angeführten Voreintragungen veranlassen zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn sie sich von der verfahrensgegenständlichen Anmeldung nicht wesentlich unterscheiden mögen, so entfalten sie nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild. T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42-44 - Postkantoor; BGH GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene- Dietrich-Bildnis I) gleichwohl weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung ist. Im Übrigen stehen den genannten Eintragungen die Zurückweisungen der gleichermaßen vergleichbaren Markenanmeldungen "KEEP IT COOL" (UM 018790918), "KEEP COOL" (UM 018720084), "keep it easy" (UM 012877924, bestätigt durch EuG T-308/15), "STAY COOL" (UM 015623465, UM 002636272), "BE COOL" (IR 1012803), "KEEP CALM" (IR 1232736, UM 015965296) sowie "KEEP IT SIMPLE" (DE 300 32 439.1, bestätigt durch BPatG, Beschluss vom 08.01.2002, 33 W (pat) 267/01) gegenüber, so dass ohnehin nicht von einer gefestigten Eintragungspraxis ausgegangen werden kann.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber Fehlhammer Rohlff