BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17
BGH 22. Januar 2019

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Abmahnungen zu Berichterstattungen über ein Ermittlungsverfahren. Die Beklagte hatte auf Grundlage eines Zeitungsberichts mehrfach über denselben Sachverhalt berichtet. Die Vorinstanzen verneinten eine einheitliche Angelegenheit gem. § 15 Abs. 2 RVG.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, da das Berufungsgericht unzureichend zum Innenverhältnis zwischen Klägerin und Rechtsanwälten festgestellt hat. Entscheidend ist, ob die Klägerin im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist. Zudem verkennt das Berufungsgericht den Begriff der „Angelegenheit“ i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG, da bei gleichgerichteten Unterlassungsansprüchen gegen verschiedene Schädiger eine einheitliche Angelegenheit vorliegen kann.

Praxishinweis
Vor der Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten ist das Innenverhältnis zum Mandanten sorgfältig zu klären. Gleichgerichtete Abmahnungen gegen mehrere rechtlich selbständige Schädiger können eine einheitliche Angelegenheit darstellen, was die Gebührenhöhe maßgeblich beeinflusst.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 403/17
Entscheidungsdatum : 22. Januar 2019
Amtliche Quelle :

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