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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 11.02.2026 - 28 W (pat) 516/24 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 516/24 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Februar 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 516/24 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2022 229 513
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2026 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und die Richterin kraft Auftrags Dr. Canaris
ECLI:DE:BPatG:2026:110226B28Wpat516.24.0 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die am 24. August 2022 angemeldete Wort-/Bildmarke
ist am 14. Oktober 2022 unter der Nummer 30 2022 229 513 für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 04: Holz zur Verwendung als Brennstoff; Brennstoffe und Leuchtstoffe;
Klasse 35: Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Brennstoffe;
Klasse 39: Transport von Frachten und Ladung sowie Umzugsdienste; Transportdienstleistungen zugunsten des ursprünglichen Inhabers L… in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden.
Gegen die Eintragung der am 18. November 2022 veröffentlichten Marke hat die Widersprechende am 20. Februar 2023 Widerspruch erhoben.
Sie gründet den Widerspruch zum einen auf ihre seit dem 22. April 2015 unter der Registernummer 013 032 966 eingetragene Unionsmarke (Widerspruchsmarke 1)
MONTANA
nur gestützt auf die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 04: Brennstoffe, beispielsweise Erdgas, Biogas, Gas und Flüssiggas, insbesondere Brenngas, gasförmige Brennstoffmischungen, Benzin (Brennstoff), Holzpellets (Brennstoff), Alkohol (Brennstoff), Torf (Brennstoff), Torfbriketts (Brennstoff), fossile Brennstoffe, flüssige Brennstoffe, feste Brennstoffe, agglomerierte Brennstoffe, mineralische Brennstoffe, Heizöl, Kraftstoffe, insbesondere Dieselkraftstoffe und Ottokraftstoffe, Schmierstoffe, Biobrennstoffe, und Leuchtmittel; elektrische Energie; Staubbindemittel; Schmiermittel sowie industrielle Fette, Wachse und Fluide; Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren, soweit in Klasse 4 enthalten; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 4 enthalten;
Klasse 35: Großhandelsdienstleistungen betreffend Brennstoffe, beispielsweise Erdgas, Biogas, Gas und Flüssiggas, insbesondere Brenngas, gasförmige Brennstoffmischungen, Benzin (Brennstoff), Holzpellets (Brennstoff), Alkohol (Brennstoff), Torf (Brennstoff), Torfbriketts (Brennstoff), fossile Brennstoffe, flüssige Brennstoffe, feste Brennstoffe, agglomerierte Brennstoffe, mineralische Brennstoffe, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren; Großhandelsdienstleistungen betreffend Heizöl, Kraftstoffe, insbesondere Dieselkraftstoffe und Ottokraftstoffe, Schmierstoffe, Biobrennstoffe, und Leuchtmittel, Staubbindemittel, Schmiermittel sowie industrielle Fette, Wachse und Fluide, chemische Substanzen, chemische Materialien und chemische Präparate sowie natürliche Elemente, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren; Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Brennstoffe, beispielsweise Erdgas, Biogas, Gas und Flüssiggas, insbesondere Brenngas, gasförmige Brennstoffmischungen, Benzin (Brennstoff), Holzpellets (Brennstoff), Alkohol (Brennstoff), Torf (Brennstoff), Torfbriketts (Brennstoff), fossile Brennstoffe, flüssige Brennstoffe, feste Brennstoffe, agglomerierte Brennstoffe, mineralische Brennstoffe, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren; Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Heizöl, Kraftstoffe, insbesondere Dieselkraftstoffe und Ottokraftstoffe, Schmierstoffe, Biobrennstoffe, und Leuchtmittel, Staubbindemittel, Schmiermittel sowie industrielle Fette, Wachse und Fluide, chemische Substanzen, chemische Materialien und chemische Präparate sowie natürliche Elemente, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren; Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, nämlich Dienstleistungen einer Import-Export-Agentur für Waren und Betrieb einer Import-Export-Agentur im Bereich der Energie, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, nämlich Verhandlung und Abrechnung kommerzieller Transaktionen für Dritte, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste, insbesondere im Zusammenhang mit Brennstoffen, beispielsweise Erdgas, Biogas, Gas und Flüssiggas, insbesondere Brenngas, gasförmige Brennstoffmischungen, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren; Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, nämlich Dienstleistungen einer Import-Export-Agentur für Waren und Betrieb einer Import-Export-Agentur im Bereich der Energie, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, nämlich Verhandlung und Abrechnung kommerzieller Transaktionen für Dritte, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste, insbesondere im Zusammenhang mit Benzin (Brennstoff), Holzpellets (Brennstoff), Alkohol (Brennstoff), Torf (Brennstoff), Torfbriketts (Brennstoff), fossile Brennstoffe, flüssige Brennstoffe, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren; Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, nämlich Dienstleistungen einer Import-Export-Agentur für Waren und Betrieb einer Import-Export-Agentur im Bereich der Energie, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, nämlich Verhandlung und Abrechnung kommerzieller Transaktionen für Dritte, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste, insbesondere im Zusammenhang mit festen Brennstoffe, agglomerierte Brennstoffe, mineralische Brennstoffe, Heizöl, Kraftstoffe, insbesondere Dieselkraftstoffe und Ottokraftstoffe, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren; Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, nämlich Dienstleistungen einer Import-Export-Agentur für Waren und Betrieb einer Import-Export-Agentur im Bereich der Energie, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, nämlich Verhandlung und Abrechnung kommerzieller Transaktionen für Dritte, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste, insbesondere im Zusammenhang mit Schmierstoffen, Biobrennstoffen, und Leuchtmitteln, Staubbindemitteln, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren; Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, nämlich Dienstleistungen einer Import-Export-Agentur für Waren und Betrieb einer Import-Export-Agentur im Bereich der Energie, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, nämlich Verhandlung und Abrechnung kommerzieller Transaktionen für Dritte, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste, insbesondere im Zusammenhang mit Schmiermitteln sowie industrielle Fette, Wachse und Fluide, chemische Substanzen, chemische Materialien und chemische Präparate sowie natürliche Elemente, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen), insbesondere Erwerb von Brennstoffen, beispielsweise Erdgas, Biogas, Gas und Flüssiggas, insbesondere Brenngas, gasförmige Brennstoffmischungen, Benzin (Brennstoff), Holzpellets (Brennstoff), Alkohol (Brennstoff), Torf (Brennstoff), Torfbriketts (Brennstoff), sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren für Dritte; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen), insbesondere Erwerb von fossilen Brennstoffen, flüssigen Brennstoffen, festen Brennstoffen, agglomerierten Brennstoffen, mineralischen Brennstoffen, Heizöl, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren für Dritte; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen), insbesondere Erwerb von Kraftstoffen, insbesondere Dieselkraftstoffen und Ottokraftstoffen, Schmierstoffen, Biobrennstoffen, und Leuchtmitteln, elektrischer Energie, Staubbindemitteln, Schmiermitteln sowie industrielle Fette, Wachse und Fluide, chemische Substanzen, chemische Materialien und chemische Präparate sowie natürliche Elemente, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren für Dritte; Werbung und public relations, nämlich im Bereich Energiewirtschaft; Verbraucherinformation, insbesondere Energieinformation; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Werbevorträgen und Produktinformationsveranstaltungen; Erstellen von Energiekosten und Heizkostenabrechnungen; Vermarktung von Telekommunikationseinrichtungen durch Werbung; Marketing; Marktanalytik, organisatorische und betriebswirtschaftliche Energieberatung; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthalten; alle vorgenannten Dienstleistungen soweit in Klasse 35 enthalten;
Klasse 39: Verteilung durch Leitungen und Kabel; Transport und Verteilung von Heizwärme und Erdgas, Gas und Flüssiggas, nämlich Brenngas sowie gasförmigen Brennstoffmischungen; Erbringung von Lager- und Logistikdienstleistungen (soweit in Klasse 39 enthalten), insbesondere Disposition und Transport von Mineralölprodukten; Dienstleistungen eines Energieversorgungsunternehmens, nämlich Bereitstellung und Lieferung von Energie, Wärme, Strom, Heizöl und Gas an Privathaushalte, Gewerbebetriebe und öffentliche Einrichtungen; Dienstleistungen eines Energieversorgungsunternehmens, insbesondere Bereitstellung und Lieferung von Energie, Wärme, Strom, Heizöl und Gas an Privathaushalte, Gewerbebetriebe und öffentliche Einrichtungen, Liefern von Energie, Wärme, Strom, Heizöl und Gas über Leitungsnetze; Komplettentsorgung von Heizungsaltanlagen [Transport]; Flüssiggasversorgung; Flüssiggasvorversorgung, Verteilung von Elektrizität, Verteilung von Energie und Wärme; Transportwesen, Pipelinetransporte, Transport mit Binnenschiffen, Transport mit Eisenbahnen, Transport mit Fährschiffen, Transport mit Kraftfahrzeugen, Transport mit Lastkähnen, Transport mit Lastkraftwagen, Transport mit Schiffen, Transportlogistik; Verpackung und Lagerung von Waren; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in Klasse 39 enthalten; alle vorgenannten Dienstleistungen soweit in Klasse 39 enthalten
sowie weiter auf ihre seit dem 15. September 2009 unter der Registernummer 007 591 613 eingetragene Unionsmarke (Widerspruchsmarke 2)
Montana.…Voller Energie
mit Schutz für die nachfolgenden Waren:
Klasse 04: Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2024 hat die Markenstelle für Klasse 4 den Widerspruch zurückgewiesen und eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 MarkenG verneint, weil es an der erforderlichen Ähnlichkeit der Zeichen fehle. Zugunsten der Widersprechenden sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 Montana auszugehen, obwohl es sich bei Montana um einen Bundesstaat in den USA handele und die Angabe als geographische Bezeichnung in Betracht komme. Hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Waren sei von einer teilweisen Identität und von teilweiser Ähnlichkeit auszugehen, wobei der genaue Ähnlichkeitsgrad dahingestellt bleiben könne, da auch bei Waren- und Dienstleistungsidentität eine Verwechslungsgefahr nicht in Betracht komme. Die von den Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise umfassten sowohl den Fachverkehr als auch die breiten Endverbraucherkreise, wobei keine Gründe für die Annahme einer erhöhten Aufmerksamkeit vorlägen.
Beim Vergleich der sich gegenüberstehenden Marken hat die Markenstelle sowohl eine unmittelbare Verwechslungsgefahr verneint als auch eine Verwechslung durch gedankliches In-Verbindung-Bringen. Die Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit würden, trotz des übereinstimmenden Bestandteils MONTAN, markante Unterschiede in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht aufweisen. Im bildlichen Gesamteindruck der Marken sei der Unterschied offensichtlich. Die rangjüngere Marke besäße eine graphische Ausgestaltung, die sie von den widersprechenden Wortmarken deutlich abhebe. Auch bestehe keine klangliche Verwechslungsgefahr. Bei Kombinationen von Wort- und Bildelementen orientiere sich das angesprochene Publikum regelmäßig am Wortbestandteil als der kürzesten Form der Benennung mit der Folge, dass sich für den klanglichen Zeichenvergleich die Bestandteile "MONTAN ENERGIE" einerseits und "MONTANA" bzw. "Montana....Voller Energie" andererseits gegenüberstünden. Durch die zusätzlich vorhandenen weiteren Bestandteile sowie die unterschiedlichen Begriffe "MONTAN" (zweisilbig) und "MONTANA" (dreisilbig) seien die Abweichungen deutlich wahrnehmbar. Im Vergleich zu der Widerspruchsmarke 2 weise die angegriffene Marke nicht den weiteren Bestandteil "voller" auf. Auch in begrifflicher Hinsicht sei keine Ähnlichkeit vorhanden, die zu Verwechslungen führen könnte. "MONTAN" bedeute "Bergbau und Hüttenwesen betreffend, dazu gehörend: die montane Industrie" (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch, Dudenverl., 9. überarb. und erw. Aufl. 2019, Onlineausgabe). Begriffe wie "Montanregion" oder "Montanindustrie" seien den angesprochenen Kreisen bekannt. "Montana" hingegen sei die Bezeichnung eines US-Bundesstaats. Durch die abweichenden Begriffsinhalte von "MONTAN" und "MONTANA" könne eine Verwechslungsgefahr aufgrund begrifflicher Ähnlichkeit ausgeschlossen werden.
Ebenso wenig sei von einer Prägung der angegriffenen Marke allein durch den Wortbestandteil "Montan" auszugehen, da der Begriff "MONTAN" ebenso wie der Begriff "ENERGIE" beschreibend sei und diese damit gleichgewichtig zueinander stünden. Zudem sei das jüngere Zeichen ein in sich geschlossener Gesamtbegriff im Sinn einer "MONTANENERGIE", also einer Energie, die im Rahmen von Bergbau und Hüttenwesen gewonnen wird. Damit sei die Gefahr, dass der Verkehr in einem Bestandteil der jüngeren Marke einen Herkunftshinweis auf den Inhaber der älteren Marke sähe und es zu Verwechslungen komme, geringer. Aufgrund des bestehenden Gesamtbegriffs komme dem - übereinstimmenden - Bestandteil "MONTAN" in der angegriffenen Marke keine selbständig kollisionsbegründende Stellung zu. Anhaltspunkte für das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, seien nicht gegeben.
Gegen den der Widersprechenden gemäß elektronischem Empfangsbekenntnis am 15. Januar 2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am 8. Februar 2024 beim DPMA eingereichte Beschwerde der Widersprechenden.
Sie führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr gegeben sei, insbesondere sei bei Identität bzw. hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen und erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken auch eine jeweils hochgradige Ähnlichkeit der Zeichen in klanglicher, begrifflicher und bildlicher Hinsicht festzustellen. Anders als die Markenstelle meine, sei bereits von einer hochgradigen Markenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht auszugehen, denn der Begriff "Energie" sei glatt beschreibend für die insbesondere in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 4 und 35. Damit trete dieser Bestandteil ebenso wie der Bildbestandteil der angegriffenen Marke in einer Weise zurück, dass diese für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten. Bei den sich somit gegenüberstehenden Begriffen "MONTANA" und "MONTAN" trage die zusätzliche Silbe "A" der Widerspruchsmarke keineswegs zu einer Unterscheidbarkeit in klanglicher Hinsicht bei, auch weil sich diese unmittelbar an die identisch vorhandene Buchstabenkombination T-A-N anschließe.
Bei der Frage des begrifflichen Verständnisses von MONTAN und MONTANA habe die Markenstelle eine analytische Betrachtungsweise vorgenommen und dabei das durchschnittliche Wissen der Endverbraucher weit überschätzt. So könne nicht davon ausgegangen werden, dass die heutigen Durchschnittsverbraucher bezüglich des Begriffs "Montan" eine umfangreiche Kenntnis von der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der sogenannten "Montanunion" besäßen sowie in Bezug auf "MONTANA" unmittelbar auf den im deutschen Sprachraum wenig relevanten US-Bundesstaat schließen würden. Eine solche Interpretation der jeweiligen Marken sei für die Durchschnittsverbraucher zu weitreichend und zudem das Ergebnis einer analysierenden Betrachtung. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Vergleichszeichen im Bestandteil "montan" identisch übereinstimmten und sich beide Begrifflichkeiten von dem lateinischen Begriff "montanus" im Sinne von "gebirgig" ableiteten. Sie seien in semantischer Hinsicht identisch, denn der Begrifflichkeit "MONTANA" könne keine andere bzw. keine spezifischere Bedeutung zugeordnet werden als dem Begriff "MONTAN". Zudem sei bei einem Verständnis von Montana als US-amerikanischem Bundesstaat die konkrete Sprachverwendung zu beachten, denn die Aussprache des Bundesstaats in der englischen Form als "M-o-n-t-e-n-a" sei zu unterscheiden von der als "M-O-N-T-A- N-A" ausgesprochenen Buchstabenfolge. Daher werde der angesprochene Verkehrskreis die Widerspruchsmarke nicht dem genannten US-Bundesstaat zuordnen oder eine gedankliche Verbindung dazu herstellen.
Auch die Annahme, bei "MONTANENERGIE" handele es sich um einen Gesamtbegriff, sei abwegig. Dem stehe bereits der bildliche Eindruck der angegriffenen Marke mit einer klaren und eindeutigen Worttrennung entgegen, ebenso sei keine "(Ver-)Bindungswirkung" zwischen den beiden Begriffen erkennbar. Der Begriff "MONTAN" steche gegenüber dem glatt beschreibenden Bestandteil "ENERGIE" hervor und nehme demnach eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der angegriffenen Marke ein.
Angesichts der Integration eines der älteren Marke sehr ähnlichen Bestandteils in eine jüngere Marke und der selbständig kennzeichnenden Stellung dieses Bestandteils sei zumindest eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben.
Des Weiteren sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken erhöht, weil sich ein Verständnis von MONTANA als US-Bundesstaat für die Durchschnittsverbraucher als Endkunden ohne analysierende Betrachtung nicht erschließe. Montana sei anders als US-Staaten wie New York, Kalifornien, Pennsylvania in Deutschland wenig bekannt und werde anders als beispielsweise der US-Staat Texas, der als Ölstaat gelte, nicht als Energielieferant wahrgenommen.
Zudem stelle der Bestandteil Montana das bekannte Firmenschlagwort der Beschwerdeführerin dar. Bei der Widersprechenden handele es sich um einen integralen Bestandteil der "M…-Gruppe", einer im Jahr 1960 gegründeten und im Geschäftsbereich des Vertriebs von Brenn- und Kraftstoffen sowie der Schmierstoffe tätigen Unternehmensgruppe, die ab dem Jahr 2000 erneuerbare Energien sowie ab 2008 Erdgasbelieferung an private und gewerbliche Kunden anbiete. Im Jahr 2011 sei eine Ausweitung der Dienste auf Österreich erfolgt. Im Geschäftsjahr 2022/2023 habe die M… GmbH einen Gesamtjahresumsatz von … Euro erwirtschaftet. Die Unternehmensgruppe sei in den Jahren 2012 bis 2025 u. a. als beste Kundenberater sowie mit einer Einordnung unter den Top drei Gasanbietern vielfach ausgezeichnet worden. Sie habe seit 2022 eine Kooperation mit dem ADAC aufgenommen, was die Wahrnehmung der Widerspruchsmarken angesichts einer ADAC-Mitgliederzahl von 22,2 Millionen entsprechend verstärkt habe. Die Widerspruchsmarken hätten daher eine "wesentliche und relevante Verkehrsbekanntheit" in Deutschland erlangt. Auch sei das Firmenschlagwort "Montana" den angesprochenen Verkehrskreisen bereits vor und nach dem Anmeldetag der angegriffenen Marke bekannt gewesen. Diese "relevante Bekanntheit" des Firmenschlagworts Montana rechtfertige es, dem Wortbestandteil "Montan" der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung gegenüber dem weiteren Bestandteil "Energie" zuzubilligen und damit eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Der Widerspruchsmarke 1 komme auch angesichts der dargelegten Verkehrsbekanntheit eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu.
Zudem bestehe tatsächlich eine Verwechslungsgefahr, was sich vor allem bei einer Suche nach den Wortbestandteilen der angegriffenen Marke mit Hilfe von Suchmaschinen wie Google oder Bing zeige, die direkt zum Waren- und Dienstleistungsangebot der Widersprechenden führten (vgl. Anlagen DTS B01 und DTS B02 = Bl. 79-88 d. A.). Das zeige, dass das Angebot mittels der angegriffenen Marke und dasjenige des Unternehmens der Widersprechenden zumindest gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werde und somit jedenfalls mittelbare Verwechslungsgefahr vorliege, sofern nicht ohnehin bereits eine unmittelbare Verwechslungsgefahr festgestellt werden könne.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 4 vom 10. Januar 2024 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus den Marken UM 013 032 966 und UM 007 591 613 die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke DE 30 2022 229 513 anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin - eine UG, auf die die jüngere Marke auf Antrag des ursprünglichen Markeninhabers am 30. Mai 2024 umgeschrieben wurde und deren Geschäftsführer der ursprüngliche Markeninhaber L… ist, - hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Der Geschäftsführer der neuen Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit am 17. Oktober 2024 eingegangenem Schreiben - in seiner Eigenschaft "als kommissarischer Geschäftsführer" und unter dem Briefkopf der Beschwerdegegnerin - ausgeführt, dass Beschwerdegegner das "Bundespatentamt in München" sei, "weil es gezwungen werden soll, eine zu unseren Gunsten eingetragene Verfügungsberechtigung über unsere Marke zu löschen", und erklärt: "Sollte das hier angerufene hohe Gericht der Meinung sein, dass der Inhaber der Marke, nämlich wir, Beschwerdegegner zu sein hat, erklären wir uns hiermit bereit, das Verfahren zu übernehmen". Weiter wird in dem Schreiben die Auffassung vertreten, dass der Widerspruch nicht zulässig eingereicht worden sei. Denn die Widerspruchsfrist habe am 22. Februar 2023 geendet, der Widerspruch sei aber erst am 1. März 2023 eingereicht worden. Auch sei die am 8. Februar 2024 eingereichte Beschwerde nicht form- und fristgerecht eingelegt worden.
Auf den Ladungszusatz des Senats vom 12. Dezember 2025 und den erneuten Hinweis von 22. Dezember 2025, dass der vorstehend wiedergegebenen Erklärung der nunmehrigen Markeninhaberin nicht mit der ausreichenden Klarheit zu entnehmen sei, dass bereits unmittelbar mit dieser Erklärung eine gestaltende Wirkung - die Übernahme des Verfahrens - beabsichtigt war, hat der frühere Markeninhaber schließlich mit einem am 2. Januar 2026 bei Gericht eingegangenen Schreiben in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin ausdrücklich erklärt, dass die M1… UG als neue Markeninhaberin in das vorliegende Beschwerdeverfahren eintrete und dieses an Stelle des bisherigen Beschwerdegegners fortführe.
Der frühere Markeninhaber hat in eigenem Namen mit am 22. Dezember eingegangenem Schreiben beantragt,
der Widersprechenden die Kosten des gegen ihn geführten Verfahrens aufzuerlegen.
Der Senat hat mit Ladungszusatz vom 12. Dezember 2025 seine vorläufige Rechtsauffassung in der Sache dargelegt, wonach zwar von einer Zulässigkeit der Beschwerde und auch fristgerechter Einlegung des Widerspruchs auszugehen sei aber keine Verwechslungsgefahr bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 MarkenG statthafte und zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet, weil zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG besteht.
1. Vorab ist festzuhalten, dass die aktuelle Markeninhaberin als Beschwerdegegnerin am vorliegenden Verfahren beteiligt ist. Diese hat mit am 2. Januar 2026 eingegangener Erklärung das Verfahren gem. § 28 Abs. 2 MarkenG übernommen.
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG steht die Beschwerde den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Dies sind im Widerspruchsverfahren der Widersprechende sowie der Inhaber der jüngeren Marke, gegen deren Eintragung sich der Widerspruch richtet, weil es in erster Linie um die Löschung seines Rechtes, seiner Marke, geht - ungeachtet dessen, dass das DPMA letztlich eine eventuelle Löschung vollzieht. Dementsprechend richtete sich die Beschwerde auch gegen den richtigen Beschwerdegegner, den bis zum 29. Mai 2024 als Inhaber der Marke eingetragenen Herrn L….
Der Umstand, dass die angegriffene Marke im Laufe des Beschwerdeverfahrens vom bisherigen Markeninhaber auf die Firma M1… UG übertragen wurde und die Rechtsnachfolgerin mit dem Datum vom 30. Mai 2024 im DPMA-Register als Inhaberin eingetragen wurde, führte nicht zu einem unmittelbaren Wechsel der Beteiligten. Vielmehr bedarf es der ausdrücklichen Übernahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolgerin nach § 28 Abs. 2 MarkenG. Bei der Erklärung der Übernahme des Verfahrens handelt es sich um eine Prozesserklärung, also eine prozessgestaltende Erklärung, die als solche auslegungsfähig und grundsätzlich bedingungsfeindlich ist (vgl. Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2025, Vorbemerkung zu den §§ 128-703d Rn. 61 f.).
Es bedarf vorliegend nicht der Entscheidung, ob das Abstellen auf die Auffassung des Gerichts in der Erklärung vom 17. Oktober 2024 ("Sollte das hier angerufene hohe Gericht der Meinung sein …") eine das Prozessrechtsverhältnis der Beteiligten betreffende und damit möglicherweise zulässige innerprozessuale Bedingung oder aber - da es gerade um die Beteiligung am Verfahren und damit um das Prozessrechtsverhältnis geht (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 12.04.2019 - 3 W 5/18) - eine unzulässige Bedingung darstellt, da die neue Markeninhaberin durch die Anzeige ihrer Bereitschaft, das Verfahren zu übernehmen, den Eintritt in das Verfahren bereits nicht mit der ausreichenden Eindeutigkeit erklärt hat.
Mit am 2. Januar 2026 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die neue Markeninhaberin sodann ausdrücklich erklärt, das Verfahren zu übernehmen, so dass sie ab diesem Zeitpunkt gem. § 28 Abs. 2 S. 1 MarkenG als Beschwerdegegnerin zu führen war.
2. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden.
Die am 8. Februar 2024 beim DPMA (über DPMADirekt) eingereichte Beschwerde der Widersprechenden ist innerhalb der Monatsfrist erhoben worden, § 66 Abs. 2 MarkenG. Der Widersprechenden ist der angegriffene Beschluss vom 10. Januar 2024 ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 15. Januar 2024 zugestellt worden, so dass die am 8. Februar 2024 erfolgte Einreichung der Beschwerde innerhalb der bis zum 15. Februar 2024 laufenden Monatsfrist erfolgte.
3. Die Beschwerde der Widersprechenden ist aber nicht begründet.
a) Zwar ist, anders als die Beschwerdegegnerin vorbringt, der Widerspruch zulässig. Denn er ist fristgerecht innerhalb der Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke am 18. November 2022 gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 MarkenG eingelegt worden. Der Widerspruch ist am Montag, den 20. Februar 2023 beim DPMA eingereicht worden. Das ist nach §§ 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. §§ 221, 222 Abs. 2 ZPO fristgerecht, nachdem das Fristende mit dem 18. Februar 2023 auf einen Samstag fällt und die Frist daher mit Ablauf des nächsten Werktags am Montag, den 20. Februar 2023 endet.
b) Jedoch fehlt es zwischen den Kollisionsmarken an einer Verwechslungsgefahr gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG, so dass der Widerspruch aus beiden Widerspruchsmarken zu Recht zurückgewiesen wurde gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG.
Das Vorliegen der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 - Barbara Becker; BGH Beschl. v. 20. November 2025 - I ZB 30/25, GRUR-RS 37098 Rn. 75 - H 15/Hecht H 15; GRUR 2020, 870 Rn. 25 - Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
aa) Die sich gegenüberstehenden Vergleichswaren in der Klasse 4 und die Dienstleistungen der Klasse 39 richten sich zum Teil an die Endverbraucher und im Übrigen an die unternehmerischen Kreise; die Großhandelsdienstleistungen der Klasse 35 wenden sich an den Fachhandel in Bezug auf Brennstoffe, der im relevanten Waren- und Dienstleistungszusammenhang in der Regel eine etwas erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt.
bb) Zwischen den sich nach der maßgeblichen Registerlage gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke einerseits und den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke 1 "MONTANA" andererseits besteht teilweise Identität, im Übrigen hochgradige Ähnlichkeit.
Im Verhältnis zur Widerspruchsmarke 2 stehen sich in der Klasse 4 mit den "Brennstoffen und Leuchtstoffen" wiederum identische Waren gegenüber. Eine Ähnlichkeit besteht ebenso im Verhältnis der Dienstleistungen der Klasse 35 der jüngeren Marke "Großhandelsdienste in Bezug auf Brennstoffe" zu den gehandelten Waren der Klasse 4 "Brennstoffe" der Widerspruchsmarke 2, weil zahlreiche Großhändler etwa für Holz oder Holzpellets ebenso wie die Hersteller selbst auch an die (End)Kunden direkt liefern bzw. direkt verkaufen (vgl. Anlagen 1 zur Ladung des Senats vom 12. Dezember 2025: Lieferanten.de "Brennstoffe direkt vom Großhandel oder Hersteller kaufen"; EUROSCHEIT Großhandelspartner für Brennholz, Brennstoffe und exklusive Branchenprodukte mit Abverkauf bei Lagerverkauf). Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Handelsdienstleistung automatisch mit der gehandelten Ware etwa im Sinne eines notwendigen Ergänzungsverhältnisses als ähnlich anzusehen. Für die Annahme eines Ähnlichkeitsverhältnisses bedarf es vielmehr branchenbezogener Anhaltspunkte. Solche Anhaltspunkte bestehen vorliegend darin, dass die Händler in größerem Umfang unter ihren Handelsmarken auch die Waren anbieten und in größerem Umfang vertreiben (vgl. dazu auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 128, 129).
In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 39 der angegriffenen Marke besteht allerdings keine Ähnlichkeit zu den Waren der Widerspruchsmarke 2, weil insoweit keine Berührungspunkte zwischen den Waren und Dienstleistungen bestehen.
Brennstoffe werden zwar durch Transportunternehmen der Brennstoffhändler oder durch diese selbst befördert, dabei handelt es sich aber nicht um eine eigenständige Dienstleistung im Bereich des Transportwesens für Dritte. Angesichts mangelnder Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 2 in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 39 schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
cc) Die Widerspruchsmarke 1 verfügt in Bezug auf einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen über eine nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft, da es sich bei der Bezeichnung "MONTANA" erkennbar um die auch den Durchschnittsverbrauchern durchaus geläufige Bezeichnung eines Bundesstaats in den USA handelt, der sich unter anderem durch das Vorkommen einer Vielzahl von Bodenschätzen auszeichnet, einschließlich Brennstoffen wie Erdöl bzw. Grundlagen für Brennstoffe wie Kohle, die im Bergbau gewonnen werden (vgl. den als Anlage 2 mit dem Ladungszusatz übermittelten Artikel aus Wikipedia: Montana als viertgrößter Bundesstaat mit dem Spitznamen "Treasure State" wegen seiner Bodenschätze Erdöl, Erdgas und Kohle). Der US-Staat "Montana" mag, wie die Widersprechende meint, zwar bei deutschen Verbrauchern nicht so bekannt sein wie etwa die US Staaten Kalifornien oder Florida. Dies ändert nichts daran, dass sehr wohl, nicht zuletzt wegen der dort befindlichen touristisch interessanten Ziele (z.B. Rocky Mountains, Yellowstone Nationalpark etc.) davon ausgegangen werden kann, dass den angesprochenen Verkehrskreisen, und zwar sowohl dem verständigen, normal informierten und angemessen aufmerksamen inländischen Durchschnittsverbraucher als auch den ebenfalls angesprochenen unternehmerischen Kreisen bzw. dem Fachhandel, der Name "Montana" als Bezeichnung eines US-Bundesstaats bekannt ist. Insoweit eignet sich Montana als geografische Herkunftsangabe von fossilen Brennstoffen jedenfalls in Bezug auf die Waren der Klasse 4 und die Dienstleistungen der Klasse 35. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgetragene abweichende Aussprache des US-Bundesstaats (nämlich als "M-o-n-t-e-n-a") vermag angesichts der übereinstimmenden Schreibweise nichts daran zu ändern, dass die angesprochenen Verkehrskreise in "Montana" den Namen des Bundesstaats erkennen.
Vor diesem Hintergrund ist dem Vorbringen der Widersprechenden, wonach der Widerspruchsmarke angesichts der fehlenden Geläufigkeit der Bezeichnung "Montana" bei den Verbrauchern, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu Grunde zu legen sei, nicht zu folgen; dies gilt umso mehr, als bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, grundsätzlich nur von normaler bzw. durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen ist (vgl. BGH a. a. O. Rn. 41 - INJEKT/INJEX; a. a. O. Rn. 10 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ist aber auch durch die auf den Ladungszusatz des Senats eingereichten ergänzenden Unterlagen und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2026 von der Widersprechenden nicht ausreichend belegt worden.
Für die Annahme einer Erhöhung der Kennzeichnungskraft bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive des Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zur Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.: EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 31 - Nestlé/Mars; GRUR 2017, 75 Rn. 29 - Wunderbaum II; BGH GRUR 2008, 903 Rn. 13 - SIERRA ANTIGUO). Die erhöhte Kennzeichnungskraft muss dabei bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bestanden haben (BGH GRUR a. a. O. Rn. 13 f. - SIERRA ANTIGUO, GRUR 2020, 870 Rn. 22 - INJEKT/INJEX) und im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (BGH a. a. O. - INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 14 - KNEIPP). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist von der Widersprechenden darzulegen und nachzuweisen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist (BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 - Malteserkreuz; BPatG 25 W (pat) 506/16 - Fireslim/Fire; GRUR-RR 2015, 468, 469 - Senkrechte Balken). Die für die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft maßgeblichen Umstände müssen dabei grundsätzlich für das Inland festgestellt werden (BGH GRUR 2017, 75 Rn. 42 - Wunderbaum II; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 173). Auch für eine Unionsmarke kommt es auf das Verkehrsverständnis im Kollisionsgebiet an, hier also auf das Verkehrsverständnis in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH GRUR 2018, 79 Rn. 24 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2013, 1239 Rn. 67 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).
Aus dem Vorbringen der Widersprechenden und den eingereichten Unterlagen sind zwar ein langjähriges Bestehen der M…-Gruppe seit dem Jahr 1960, ein Gesamtjahresumsatz von über … Euro für das Jahr 2022/2023, dem Anmeldejahr der angegriffenen Marke, sowie zahlreiche Berichterstattungen über die Unternehmensgruppe auch im Zusammenhang mit mehreren Auszeichnungen für das Unternehmen ("Beste Kundenberatung", Service Champion", "Bester Gasversorger") und eine Werbe-Partnerschaftsaktion mit dem ADAC bei dessen 22,2 Millionen Mitgliedern in Deutschland für die Jahre 2022 und 2026 zu entnehmen. Aus den Unterlagen geht aber nicht hervor, in welchem Umfang sich diese Angaben auf die Bezeichnung "MONTANA" als Marke beziehen und inwieweit insbesondere die geltend gemachten Umsätze mit der Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit den entsprechend gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen erzielt wurden. Vielmehr handelt es sich ausschließlich um den Auftritt und die Bewerbung der "M…-Unternehmensgruppe". Auch die weiteren allgemeinen Angaben zu dem Auftritt und der Bewerbung der Unternehmensgruppe ersetzen nicht die nach der Rechtsprechung erforderlichen konkreten Angaben insbesondere zu den relevanten Marktanteilen der Widersprechenden auf dem Energiesektor (in Bezug auf die entsprechenden Waren und Dienstleistungen). Bei der Widersprechenden handelt es im Übrigen nicht um einen so großen Energieversorger - wie beispielsweise E.ON, Uniper, RWE -, dass schon per se von einem hohen Marktanteil auszugehen ist. Die Unterlagen sind auch in ihrer Gesamtschau nicht hinreichend aussagekräftig, um eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 zu belegen.
Entsprechendes trifft auf die Widerspruchsmarke 2 "Montana … Voller Energie" zu, wobei insoweit ein beschreibender Gehalt der werbespruchähnlichen und werbeüblichen Wortfolge im Sinne einer geographischen Herkunft der Waren aus "Montana (einem Staat) … voller Energie" vorliegt. Dies kann aber letztendlich offenbleiben, da selbst bei Annahme einer originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft - hinsichtlich der Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 2 fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag - eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.
Zugunsten der Widersprechenden unterstellt der Senat bei beiden Widerspruchsmarken im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
dd) Es fehlt jedoch an einer ausreichenden Ähnlichkeit der Vergleichsmarken. Auch im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen und bei Zugrundelegung einer jeweils durchschnittlichen Kennzeichnungskraft hält die jüngere Marke den gebotenen Abstand sowohl im Verhältnis zur Widerspruchsmarke 1 als auch im Verhältnis zur Widerspruchsmarke 2 ein.
Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 - Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 - RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 58 - INJEKT/INJEX). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH a. a. O. Rn. 58 - INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 1104 Rn. 27 - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes einzubeziehen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 35 - HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2020, 52 Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 28 - RETROLYMPICS; a. a. O. Rn. 58 - INJEKT/INJEX). Beschreibende Bestandteile sind dabei nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen, da auch beschreibende Elemente den Gesamteindruck eines Zeichens mitbestimmen können (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 49 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 - YOOFOOD/YO). Dies schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41 - HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042 Rn. 29 - THOMSON LIFE; BGH GRUR a. a. O. Rn. 26 - YOOFOOD/YO; GRUR 2012, 64 Rn. 14 - Maalox/Melox-GRY). Weiter ist es möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (BGH a. a. O. Rn. 34 - KNEIPP; a. a. O. Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).
aaa) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist sowohl im Verhältnis zur Widerspruchsmarke 1 als auch im Verhältnis zur Widerspruchsmarke 2 zu verneinen.
(1) In klanglicher Hinsicht wird der Gesamteindruck einer Wort-/Bildmarke erfahrungsgemäß in der Regel von dem Wortbestandteil als der einfachsten Möglichkeit, das Zeichen zu benennen, geprägt. Insoweit stehen sich beim Vergleich der jüngeren Marke mit der Widerspruchsmarke 1 die Bezeichnungen "Montan Energie" und "Montana" gegenüber. In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Kollisionszeichen in klanglicher Hinsicht trotz der Übereinstimmungen in den beiden ersten Silben "Montan" im Hinblick auf den weiteren Bestandteil "Energie" der jüngeren Marke sowie der Endung der älteren Marke auf den Vokal "a" ausreichend.
Eine Prägung der angegriffenen Marke durch nur einen Wortteil, insbesondere, wie von der Widersprechenden geltend gemacht, alleine durch den Wortbestandteil "Montan", ist nicht anzunehmen. Dem steht bereits entgegen, dass die Wortbestandteile "Montan" mit der Bedeutung "Bergbau und Hüttenwesen betreffend" (vgl. Anlage 3 der mit dem Ladungszusatz übersandten Unterlagen: Auszug Duden) und "Energie" aufeinander bezogen sind. Auch wenn es sich bei "Montan Energie" nicht um einen bereits geläufigen Begriff zur Bezeichnung beispielsweise einer "Energie, die den Bergbau und das Hüttenwesen betrifft oder aus diesem stammt" handelt bzw. dies nicht ohne Weiteres nachweisbar ist, so sind den angesprochenen Verkehrskreisen einschließlich des Endverbrauchers doch diverse Wortzusammenfügungen mit "Montan" wie "Montanindustrie" (= der Wirtschaftszweig, der sich mit der Gewinnung und Verarbeitung von Bodenschätzen befasst, vgl. Anlage 4 der mit dem Ladungszusatz übermittelten Unterlagen), "Montan-Union" (= europäischer Wirtschaftsverband für Kohle und Stahl), Montangesellschaft (= Gesellschaft für den Bergbau) oder Montanwissenschaften (= die wissenschaftlichen Disziplinen, die sich mit dem Bergbau und der Rohstoffgewinnung beschäftigen) geläufig. Dementsprechend wird auch der Begriff "Montan Energie" aus sich heraus von den angesprochenen Verbrauchern in dem oben genannten Sinn verstanden, da der Bergbau oder das Hüttenwesen letztlich die Gewinnung von Rohstoffen zum Ziel haben und mit Hilfe dieser Rohstoffe Energie gewonnen oder produziert werden kann. Aufgrund des ohne weiteres aufeinander bezogenen Sinngehalts der zusammengestellten Wortbestandteile ergibt sich für die angesprochenen Endverbraucher und Fachkreise keine Veranlassung, die Marke mit nur einem Bestandteil, sei es "Montan" oder "Energie", wiederzugeben. Dies gilt trotz der Schreibweise der angegriffenen Marke "MONTAN ENERGIE" in zwei Worten und auch im Zusammenhang mit denjenigen Waren und Dienstleistungen, für die der weitere Bestandteil "Energie" der angegriffenen Marke unmittelbar beschreibend ist. Inwieweit die angegriffene Marke im Hinblick auf die beschreibende Bedeutung der Bestandteile "Montan" und "Energie" insgesamt als schwach anzusehen ist, wovon nach Auffassung des Senats auszugehen sein dürfte, bedarf dabei im vorliegenden Kollisionsfall nicht der Entscheidung.
Im Übrigen wäre selbst bei Annahme einer Prägung der jüngeren Marke durch "Montan" im Rahmen der Gesamtabwägung aller maßgeblichen Faktoren trotz der weitgehenden Übereinstimmung von "Montan" und "Montana" im Hinblick auf den abweichenden Sinngehalt der Widerspruchsmarke "Montana" als Bezeichnung eines bekannten US-Bundesstaats, der von den angesprochenen Verkehrskreisen auf Anhieb erfasst wird, eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 318 ff.). Dieser Bewertung steht auch nicht entgegen, dass sich "Montan" und "Montana" lediglich durch einen einzigen Buchstaben unterscheiden, da der Vokal am Wortende der Widerspruchsmarke 1, der zudem eine Erhöhung der Silbenanzahl nach sich zieht, von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht überhört werden wird und ihnen somit der abweichende Sinngehalt in jedem Fall bewusst wird.
Vorstehendes gilt entsprechend im Verhältnis zu der Widerspruchsmarke 2, die zwar ebenfalls das Wort "Energie" enthält, sich aber mit dem weiteren, dem Begriff "Energie" vorangestellten Wort "voller" als werbespruchartige Wortfolge deutlich von der Bezeichnung "Montan Energie" unterscheidet. Die Frage der Prägung der Widerspruchsmarke 2 durch den Bestandteil "Montana" kann offenbleiben, da, wie zur Widerspruchsmarke 1 ausgeführt, auch bei einer Gegenüberstellung von "Montan (Energie)" einerseits und "Montana" andererseits selbst im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen sowie bei unterstellter durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht zu verneinen ist.
(2) Auch in schriftbildlicher Hinsicht ist keine ausreichende Markenähnlichkeit gegeben. Denn insoweit kann die bildliche Gestaltung der angegriffenen Marke in Form eines in auffälliger roter Farbe gehaltenen, in einem Kreis befindlichen Kamin- oder Holzofens mit gelber, mittig angebrachter Flamme auch bereits aufgrund der Größenverhältnisse nicht als völlig bedeutungslos angesehen werden. Davon ist auch auszugehen, soweit die Bilddarstellung jedenfalls in Bezug auf Brennstoffe (Klassen 4 und 35) kennzeichnungsschwach oder sogar nicht schutzfähig sein mag.
Angesichts der auffälligen Bildgestaltung, die keine Entsprechung in den älteren reinen Wortmarken findet, ist der bildliche Eindruck der Zeichen so verschieden, dass nicht von einer Zeichenähnlichkeit in schriftbildlicher Hinsicht ausgegangen werden kann. Das gilt sowohl im Verhältnis zur Widerspruchsmarke 1 also auch - umso mehr - für den Zeichenvergleich zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 2 "Montana … voller Energie".
(3) Ebenso wenig ist eine ausreichende Zeichenähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht anzunehmen. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden reicht die Übereinstimmung in dem in beiden Zeichen enthaltenen Teil "montan", der sich, wie die Widersprechende zutreffend anmerkt, von dem darin enthaltenen lateinischen Begriff "montanus" im Sinn von "gebirgig" oder "Gebirge, Bergland, Berg" ableitet, nicht aus. Unmittelbare begriffliche Verwechslungen kommen nur dann in Betracht, wenn sich Wörter der deutschen Sprache gegenüberstehen, die ihrem Sinn nach vollständig oder doch im Wesentlichen übereinstimmen und sich als Synonyme erweisen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 314). Davon kann vorliegend bei den Wörtern "MONTAN ENERGIE" einerseits und "MONTANA" bzw. "Montana … voller Energie" andererseits nicht die Rede sein. Montan Energie vermittelt die Aussage einer - in irgendeiner Art und Weise aus dem Bergbau stammenden oder den Bergbau betreffenden - Energie, wohingegen es sich bei Montana begrifflich um die Benennung des US Bundesstaates handelt, was einem entscheidungserheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittsverbraucher sowie der Fachkreise auch bekannt ist. Insoweit ist eine in ihrer Gesamtheit übereinstimmende Aussage nicht vorhanden. Entferntere Begriffsähnlichkeiten oder -anklänge reichen für die Annahme einer begrifflichen Verwechslungsgefahr nicht aus.
bbb) Auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen gem. § 9 Nr. 2 Halbsatz 2 MarkenG ist vorliegend im Verhältnis zu beiden Widerspruchsmarken nicht gegeben.
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr, bei der der Verkehr die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, diese aber aufgrund besonderer Umstände demselben Zeicheninhaber zuordnet, kann sich - abgesehen von der Fallgestaltung des Serienzeichens - in besonders gelagerten Fällen auch aus einer Übereinstimmung der Zeichen im Sinngehalt ergeben. Dies setzt aber voraus, dass es sich für maßgebliche Teile des Verkehrs aufdrängt, dass die Zeichen wegen ihres Begriffsgehalts und ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen sind (vgl. BeckOK Markenrecht, 43. Edition, Stand: 01.10.2025, § 14 Rn. 527 mit Verweis auf BGH GRUR 1999, 735 (737) - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2004, 779 (782) - Zwilling/Zweibrüder). Denn der Verkehr nimmt nach der Lebenserfahrung ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, und unterzieht es nicht einer analysierenden, möglichen Begriffsinhalten nachgehenden Betrachtung (vgl. BGH, GRUR 1999, 735 [736] - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2002, 261 [262] - AC; GRUR 2004, 240 [241] - MIDAS/medAS, m. w. N.). Vor diesem Hintergrund kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass den angesprochenen Verkehrskreisen die Übereinstimmung der Zeichen in der Anlehnung an einen gemeinsamen lateinischen Ursprung im Sinn von "montan", also "gebirgig, zum Berg gehörend" und "mons" mit der Bedeutung "Berg" ohne eine weitergehende Zeichenanalyse auffällt.
Ebenso wenig liegt ein Fall einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt der selbständig kennzeichnenden Stellung vor.
Dabei führt allein der Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder Kennzeichnung gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, nicht dazu, dass diese Bestandteile eine selbstständig kennzeichnende Stellung innehaben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstständig kennzeichnend anzusehen (vgl. BGH a. a. O. Leitsatz 2 - Culinaria/Villa Culinaria).
Dieser Fall der Verwechslungsgefahr kann ohnehin nur im Verhältnis der angegriffenen Marke zu der Widerspruchsmarke 1 in Betracht kommen bzw. im Verhältnis zur Widerspruchsmarke 2 nur bei Annahme einer Prägung derselben durch den Bestandteil "Montana". Doch ist bereits nicht die mit einem eigenständigen Begriffsinhalt unterlegte Widerspruchsmarke 1 "Montana" in das jüngere Zeichen aufgenommen worden, vielmehr enthält die jüngere Marke das sich von dieser in der Bedeutung unterscheidende Wort "Montan". Sollte dennoch mit der Widersprechenden von einer zwar nicht identischen, aber ausreichend ähnlichen Übernahme des Widerspruchszeichens in die jüngere Marke ausgegangen werden, kommt dem Bestandteil "Montan" in der angegriffenen Marke aber jedenfalls keine selbständig kennzeichnende Stellung zu, nachdem zum einen die Bestandteile "Montan" und "Energie" in der Art eines Gesamtbegriffs aufeinander bezogen sind und zum anderen keine besonderen Umstände vorliegen, die die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände, die etwa auch in der Übernahme des bekannten Firmenschlagworts des Inhabers der älteren Marke liegen können (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 506), sind nicht gegeben. Eine ausreichende Bekanntheit von "Montana" als Firmenschlagwort der widersprechenden Beschwerdeführerin kann auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags der Widersprechenden zu Geschichte, Umsatzzahlen, Werbemaßnahmen etc. der M… Gruppe nicht angenommen werden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch ansonsten sind keine Umstände ersichtlich, die eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn rechtfertigten.
Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände hält die jüngere Marke somit den gebotenen Abstand ein, so dass die Beschwerde der Widersprechenden mangels ausreichender Ähnlichkeit der Vergleichszeichen erfolglos bleibt.
4. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG gibt der Fall keine Veranlassung.
a) § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG geht von dem Grundsatz aus, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können gem. § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG ausnahmsweise einem der Beteiligten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies kann bei Vorliegen besonderer Umstände, beispielsweise bei der Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten, angenommen werden. Von einer solchen Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. st. Rspr., vgl. z. B. BPatG, Beschluss vom 19.07.2021, 26 W (pat) 567/18 - Crystal Smoke/Cristal m. w. N.; Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 71 MarkenG, Rn. 13).
Vorliegend sind derartige besonderen Umstände nicht ersichtlich. Vor allem sind keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Verhalten der Widersprechenden nicht mit der prozessualen Sorgfaltspflicht vereinbar war, da ihre Beschwerde und ihr Widerspruch nicht als von vorneherein aussichtslos angesehen werden können.
b) Soweit der frühere Inhaber der Marke eine Kostenerstattung gegenüber der Widersprechenden geltend macht, weil er nicht der richtige Beschwerdegegner gewesen sei, ist dies schon angesichts der gesetzlichen Regelungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, die, wie oben bereits dargestellt wurde, ein Ausscheiden des bisherigen Markeninhabers von der eindeutigen Übernahmeerklärung durch den Nachfolger abhängig machen, nicht zutreffend. Die Widersprechende und Beschwerdeführerin hat die Beschwerde mit Beschwerdeeingang vom 7. Februar 2024 zu Recht gegen den früheren Markeninhaber als Beschwerdegegner gerichtet.
Der Kostenantrag des früheren Markeninhabers war vorliegend auch nicht förmlich zu bescheiden. Zwar wirken grundsätzlich Anträge, die ein früherer Beteiligter vor Übernahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger gestellt hat, nach dem Eintritt des Rechtsnachfolgers fort. Vorliegend war der Kostenantrag jedoch ausdrücklich darauf gerichtet, dass dem ursprünglichen Inhaber der jüngeren Marke seine Kosten als zu Unrecht Beteiligtem zu erstatten seien. Dieser Antrag ist ausweislich seiner Begründung ausschließlich auf die Person des früheren Markeninhabers bezogen und betrifft nicht das vorliegende Prozessrechtsverhältnis zwischen der Widersprechenden und der aktuellen Inhaberin der angegriffenen Marke.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Lachenmayr-Nikolaou Kriener Canaris Bundespatentgericht 28 W (pat) 516/24 (Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Februar 2026
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