BGH, Urteil vom 29.04.2004 - VII ZR 107/03
OLG Celle 6. März 2003
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BGH 29. April 2004

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Sachverhalt
Die Kläger verlangen restlichen Werklohn, den die Beklagte wegen angeblicher Mängel an Asphaltarbeiten unter Berufung auf die ZTV-Asphalt-StB 94 (Nrn. 1.7.3 und 1.7.4) einbehalten hat. Die Beklagte beruft sich auf Abzüge bei Grenzwertüberschreitungen gemäß diesen Klauseln.

Entscheidungsgründe
Die Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 9, 24 AGBG und sind unwirksam, da sie das gesetzliche Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers unangemessen einschränken. Insbesondere begründet die Klausel 1.7.3 jede Grenzwertabweichung als Mangel ohne Rücksicht auf tatsächliche Fehlerhaftigkeit, und 1.7.4 erlaubt Abzüge vor Nachbesserungsaufforderung, was den Auftragnehmer benachteiligt.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die Abzüge bei Grenzwertabweichungen ohne Berücksichtigung des Nachbesserungsrechts vorsehen, sind unwirksam. Auftraggeber sollten Abzüge nur nach erfolgter Nachbesserung oder bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit vornehmen, um Rechtsrisiken zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 29.04.2004 - VII ZR 107/03
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 107/03
    Entscheidungsdatum : 29. April 2004
    Amtliche Quelle :

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