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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1142/93 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juli 1995 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. LG Ansbach - Urteil vom; 03.08.1992; - KLs 2 Js 11966/91 ab
Vorinstanz
II. BGH Urteil; 20.04.1993; 1 StR 886/92
Leitsatz
Kann ein Polizeifahnder oder Gewährsmann nur deshalb nicht als Zeuge gehört werden, weil die zuständige Behörde sich weigert, seinen Namen und seine Anschrift preiszugeben oder eine Aussagegenehmigung zu erteilen, so darf bei der Beweiswürdigung nicht übersehen werden, daß es die Exekutive ist, die eine erschöpfende Sachaufklärung verhindert und es den Verfahrensbeteiligten unmöglich macht, die persönliche Glaubwürdigkeit des im Dunkeln bleibenden Fahnders oder Gewährsmann zu überprüfen. Dessen von einem Vernehmungsbeamten wiedergegebene Aussagen sind deshalb besonders kritisch zu würdigen. Auf sie darf eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Angaben durch andere nach der Überzeugung des Tatrichters wichtige Beweisanzeichen bestätigt worden sind. Der Tatrichter muß sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung stets bewußt sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 100a § 244 Abs. 2 § 261 ;
Fundstellen
NJW 1996, 448
NStZ 1995, 600
StV 1995, 561
StraFo 1995, 116
Gründe
I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine strafgerichtliche Verurteilung.
1. Durch Urteil des Landgerichts Ansbach vom 3. August 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt.
a) Das Gericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Nachdem die Rauschgiftfahndung des Bayerischen Landeskriminalamts davon erfahren hatte, daß der Beschwerdeführer eine größere Menge Kokain vertreiben wollte, setzte es einen türkischen Scheinkäufer O. und verdeckte Ermittler auf den Beschwerdeführer und seinen (wegen Beihilfe verurteilten) Komplizen an.
Am 7. Dezember 1991 fuhren der Beschwerdeführer und sein Mittäter von den Niederlanden nach Augsburg. Schon unterwegs traf der Beschwerdeführer auf dem Gelände der Autobahnraststätte "Frankenhöhe" in Abwesenheit des Mittäters mit dem verdeckten Ermittler "A" zusammen, den der türkische Scheinkäufer O. begleitete. Während des Gesprächs, an dem sonst niemand teilnahm, wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß er seit 20 Jahren im Rauschgiftgeschäft tätig sei und auf diesem Gebiet voll Bescheid wisse. Insbesondere erklärte er, daß er 2,5 kg Kokain in Besitz habe, das er verkaufen wolle. Nach einer ursprünglichen Forderung von 130.000 DM war der Beschwerdeführer schließlich mit einem Preis von 110.000 DM für das Kilogramm einverstanden. Der verdeckte Ermittler "A" war bereit, das Rauschgift zu diesem Betrag abzunehmen. Bei dieser Gelegenheit schon stellte der Beschwerdeführer etwa für den 13. Dezember 1991 die Lieferung von weiteren 5 kg Heroin guter bis sehr guter Qualität als Nachfolgegeschäft in Aussicht. Zwischen dem 7. Dezember 1991 und dem 10. Dezember 1991 erhielt der Beschwerdeführer zu einem im einzelnen nicht feststellbaren Zeitpunkt und von einer konkret nicht feststellbaren Person 2,5 kg Kokain, die er an "A" liefern wollte. Bei der Übergabe des Kokains wurde der Beschwerdeführer am 11. Dezember 1991 auf dem Gelände der Autobahnraststätte "Frankental" festgenommen und das Rauschgift sichergestellt.
b) Zur Beweiswürdigung verhält sich das Urteil wie folgt:
Der Beschwerdeführer habe die Fahrten aus den Niederlanden nach Augsburg und zurück bis zur Frankenhöhe, deren Umstände und die Geschehnisse bis zu seiner Festnahme zugegeben. Er verteidige sich lediglich damit, daß er selbst kein Interesse an dem Geschäft gehabt habe, sondern nur als Gehilfe für seinen Mittäter tätig geworden sei. Letztlich bestreite der Beschwerdeführer, ein weiteres Geschäft über 5 kg Heroin zugesagt zu haben.
Der Beschwerdeführer sei durch das Ergebnis der Beweisaufnahme überführt.
Die Strafkammer stutze sich im wesentlichen auf die Aussage des Kriminalkommissars H. vom Bayerischen Landeskriminalamt, der den verdeckten Ermittler "A" vernommen habe. Dessen Vernehmung selbst sei der Kammer verwehrt gewesen. Trotz ausdrücklicher Anforderung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern durch den Vorsitzenden unter konkretem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 29, 109 und 30, 34 und auf die in ihnen aufgezeigten minderen Vernehmungsmöglichkeiten habe der Präsident des Bayerischen Landeskriminalamts die Preisgabe des verdeckten Ermittlers und dessen Vernehmung - auf welche Weise auch immer - abgelehnt. Der Zeuge H. habe die Schilderung des "A" zu den Geschehnissen, soweit er zugegen war, und insbesondere über die Gespräche und Absprachen mit dem Beschwerdeführer so berichtet, wie sie in den tatsächlichen Feststellungen im einzelnen dargestellt seien. Der Zeuge habe darüber hinaus berichtet, daß der Scheinkäufer O. weder mit seinem richtigen Namen, noch daß seine Anschrift oder sein derzeitiger Aufenthalt dem Bayerischen Landeskriminalamt bekannt seien, daß allenfalls der verdeckte Ermittler "A" selbst wisse, um wen es sich handele.
c) Rechtlich würdigte das Landgericht diesen Sachverhalt als unerlaubtes Handbetrieben mit Betäubungsmitteln. Der Beschwerdeführer habe nicht nur mit 2,5 kg Kokain, sondern auch mit 5 kg Heroin gehandelt, jeweils in nicht geringer Menge. Dafür setzte das Gericht eine Einzelstrafe von neun Jahren fest, für die Urkundenfälschung eine solche von neun Monaten.
d) Der Beschwerdeführer hätte für den Fall, daß das Gericht von seiner Täterschaft und nicht nur von Beihilfe ausgehe, und für den Fall, daß es beabsichtige, ihn zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Jahren zu verurteilen, verschiedene Hilfsbeweisanträge gestellt und dabei insbesondere beantragt, den verdeckten Ermittler "A", den Scheinaufkäufer O. und den zweiten verdeckten Ermittler "C", der bei der letzten Verhandlung auf der "Frankenhöhe" am 11. Dezember 1991 zugegen war, zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, daß der Beschwerdeführer dem Aufkäufer kein Angebot über eine Folgelieferung von 5 kg Heroin gemacht habe.
Dieser Beweisantrag wurde in den Gründen des Urteils mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Nach der Schilderung des verdeckten Ermittlers "A", die der Zeuge H. wiedergegeben habe, habe der Beschwerdeführer die 5 kg Heroin nicht am 11. Dezember 1991, sondern bereits während der Fahrt aus den Niederlanden nach Augsburg am 7. Dezember 1991 bei dem ersten Gespräch angeboten, an dem nur "A", O. und der Beschwerdeführer, nicht aber auch der Zeuge "C" teilgenommen hätten. Deshalb sei der Zeuge "C" völlig ungeeignet. "A" und O. seien unerreichbar. O. sei nach den Angaben der Zeugen H. und R. den Dienststellen des Bayerischen Landeskriminalamts weder mit seinem richtigen Namen noch mit seiner Anschrift bekannt. Für "A" liege eine Sperrerklärung des Bayerischen Landeskriminalamts vor, so daß ihn die Strafkammer weder zum Beweisthema noch zur Identität des O. - falls er sie überhaupt kenne - vernehmen könne.
2. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Beschwerdeführers, die mit Verfahrensrügen sowie mit der Sachrüge begründet worden war, wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. April 1993 verworfen.
II. Die am 7. Juni 1993 rechtzeitig eingegangene Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die vorbenannten Entscheidungen. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die angewendeten Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes seien verfassungswidrig. Ferner beanstandet er unter Anführung verschiedener Vorschriften des Grundgesetzes die der Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen sowie das Beweisverfahren und die Beweiswürdigung, auf der sie beruhen, und deren nach seiner Ansicht unzureichende Überprüfung durch das Revisionsgericht. Unter anderem rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
Er habe dem verdeckten Ermittler kein Angebot über eine Folgelieferung von 5 kg Heroin gemacht. Sein Hilfsbeweisantrag dazu hätte vom Landgericht nicht abgelehnt werden dürfen, weil die Einvernahme der Zeugen geboten gewesen sei, um zu klären, ob er insoweit tatsächlich und ernsthaft ein Drogengeschäft vereinbart oder in Aussicht gestellt habe. Auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhe das Urteil, da es sich bei der Strafzumessung ausdrücklich darauf stütze, daß der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung ein Drogengeschäft über 5 kg Heroin vereinbart habe. Es dränge sich die Schlußfolgerung auf, daß die 5 kg Heroin nur einer Gedankenkonstruktion des verdeckten Ermittlers entsprungen seien, um die Statistik zu schönen oder die Erfolgsquote zu erhöhen, wohl wissend, daß eine Aussage vor Gericht wegen der Sperrerklärung des Bayerischen Landeskriminalamts nicht in Frage gekommen sei. Die Strafkammer hätte bezüglich der 5 kg Heroin infolge der unterlassenen Beweiserhebung und der deshalb nicht ausgeräumten Widersprüche in den Aussagen nach dem Grundsatz in dubio pro reo entscheiden müssen. Man stelle sich nur vor, daß der verdeckte Ermittler ihn eines Folgegeschäfts mit 100 kg Heroin bezichtigt hätte. Auch hiergegen hätte er, der Beschwerdeführer, sich im Falle einer unterlassenen Beweiserhebung nicht wehren können.
III. Das Bundesministerium der Justiz, das Bayerische Staatsministerium der Justiz, der Präsident des Bundesgerichtshofs und der Generalbundesanwalt haben Stellungnahmen zu der Verfassungsbeschwerde abgegeben.
IV. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde im Ausmaß ihrer Begründetheit zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Das Urteil des Landgerichts und die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer insoweit in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), als er auch wegen Handeltreibens mit 5 kg Heroin verurteilt worden ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
1. Nicht zum Erfolg verhelfen kann der Verfassungsbeschwerde allerdings die Tatsache, daß zum Zeitpunkt des Urteilserlasses durch das Landgericht eine Sperrerklärung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren für den verdeckten Ermittler 1'A" noch gar nicht vorgelegen hat, der Zeuge von daher also möglicherweise nicht als unerreichbar hätte angesehen werden dürfen. Insoweit hat der Beschwerdeführer nämlich, wie die Äußerungsberechtigten zu Recht übereinstimmend ausgeführt haben, den Rechtsweg nicht erschöpft, weil er keine ordnungsgemäße Revisionsrüge erhoben hat. Auch die Frage, ob die in der nachträglich abgegebenen Sperrerklärung angeführte Begründung, die nicht auf die vom Vorsitzenden der Strafkammer aufgezeigten Möglichkeiten minderer Vernehmungsmethoden eingeht, den Anforderungen genügt, wie sie vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 26. Mai 1981 (BVerfGE 57, 250) dargestellt worden sind, kann aus diesem Grund vorliegend nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung sein.
2. Die Verfassungsbeschwerde hat jedoch aus einem anderen Grunde Erfolg, soweit der Beschwerdeführer wegen Handeltreibens mit 5 kg Heroin verurteilt worden ist.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung eines "Zeugen vom Hörensagen" besondere Vorsicht geboten. So ist der Tatrichter gehalten, den Beweiswert dieses weniger sachnahen Beweismittels besonders sorgfältig zu prüfen. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Polizeifahnder oder Gewährsmann nur deshalb nicht als Zeuge gehört werden kann, weil die zuständige Behörde sich weigert, seinen Namen und seine Anschrift preiszugeben oder eine Aussagegenehmigung zu erteilen. Hier darf der Tatrichter nicht übersehen, daß es die Exekutive ist, die eine erschöpfende Sachaufklärung verhindert und es den Verfahrensbeteiligten unmöglich macht, die persönliche Glaubwürdigkeit des im Dunkeln bleibenden Fahnders oder Gewährsmanns zu überprüfen (BGHSt 33, 178 [181 f.]; BGH, NStZ 1982, 433; BGH, StV 1983, 403). Dessen von einem Vernehmungsbeamten wiedergegebene Aussagen sind deshalb besonders kritisch zu würdigen. Auf sie darf eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Angaben durch andere nach der Überzeugung des Tatrichters wichtige Beweisanzeichen bestätigt worden sind (BGHSt 17, 382 [385 f.]; 33, 83 [88 f.]; 33, 178 [181 f.]; 36, 159 [166 f.]; BGHR StPO § 261 - Zeuge 13, 15, 16 und 17). Der Tatrichter muß sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung stets bewußt sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (BGHSt 17, 382 [385 f.]; 33, 178 [181 f.])
b) Dies entspricht den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß die Strafverfolgungsorgane bei der Bekämpfung besonders gefährlicher Kriminalität, wie etwa der Bandenkriminalität und des Rauschgifthandels, wenn sie ihrem Auftrag der rechtsstaatlich gebotenen Verfolgung von Straftaten überhaupt gerecht werden wollen, ohne den Einsatz sogenannter V-Leute, deren Identität auch nach dem Einsatz gewahrt werden muß, nicht auskommen (vgl. BVerfGE 57, 250 [284]). Auch dagegen, die Angaben eines verdeckten Ermittlers durch die Vernehmung von Polizeibeamten als Zeugen vom Hörensagen in den Strafprozeß einzuführen, bestehen von Verfassungs wegen generell keine Bedenken. Der Zeuge vom Hörensagen ist - als eine Form des "mittelbaren Beweises" - ein nach der Strafprozeßordnung zulässiges Beweismittel, dessen Heranziehung und Bewertung nach den §§ 244 Abs. 2, 261 StPO zu beurteilen ist (vgl. BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991, 2 BvR 196/91).
Das Recht des Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Strafverfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet jedoch, wegen der nur begrenzten Zuverlässigkeit des Zeugnisses vom Hörensagen besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen. So ist der Beweiswert von Bekundungen, die auf einen in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Gewährsmann zurückgehen, besonders kritisch zu überprüfen. Dessen Angaben genügen regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Strafgerichts wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden; das Gericht muß sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung stets bewußt sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991 und 9. März 1988, 2 BvR 196/91 und 2 BvR 301/88; vgl. auch BVerfGE 57, 250 [291 f.])
c) Diesen Maßstäben genügt das landgerichtliche Urteil nicht, soweit der Beschwerdeführer (auch) wegen Handeltreibens mit 5 kg Heroin verurteilt worden ist. Dieser vom Revisionsgericht aufgrund der Sachrüge zu berücksichtigende Mangel erfaßt auch das Urteil des Bundesgerichtshofs, das die Revision in vollem Umfang verworfen hat.
Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit 5 kg Heroin beruht einzig und allein auf den Aussagen des verdeckten Ermittlers "A", die durch Vernehmung des "Zeugen vom Hörensagen" KK H. in das Verfahren eingeführt worden sind. Der Beschwerdeführer hatte diesen Vorwurf bestritten; weitere Beweisanzeichen oder Indizien, die das gefundene Ergebnis in diesem Punkt stützen könnten, sind den angegriffenen Urteilen nicht zu entnehmen. Das Urteil des Landgerichts läßt insoweit auch nicht erkennen, daß sich das Gericht der besonderen Anforderungen bewußt war, die hier an die Beweiswürdigung zu stellen waren. Die Beweiswürdigung hierzu besteht nur aus der Feststellung, daß der verdeckte Ermittler "A" dem Zeugen H. mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer habe ein Folgegeschäft von 5 kg Heroin zugesichert, ohne daß dargelegt würde, aus welchen Gründen diese Mitteilung Glauben verdient.
Damit ist den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an ein faires rechtsstaatliches Verfahren nicht mehr Genüge getan. Auf diesem Fehler beruhen sowohl die Feststellung des Schuldumfangs, der dem Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zugrunde liegt, als auch die Festsetzung der Einzelstrafe für das Handeltreiben sowie der Gesamtstrafe. Das Urteil des Landgerichts Ansbach und das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs sind daher in dem im Tenor bezeichneten Umfang aufzuheben, die Sache ist wegen der Notwendigkeit neuer tatrichterlicher Prüfung im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückzuverweisen.
3. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
V. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.