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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 12.04.2005 - 2 B 12/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 12/05 |
| Entscheidungsdatum : | 12. April 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 16.02.2005; OVG 21 E 140/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Kugele{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 363 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren jedoch gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.